Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 01 | Auftrag der Kirche
(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und weiteren Körperschaften, Einrichtungen und anderen Formen kirchlichen Lebens trägt Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der ...
Artikel 02 | Gleichberechtigte Teilhabe
(1) 1Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. 2Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus. (2) Die Mitglieder der ...
Artikel 03 | Formen kirchlichen Lebens
(1) 1Kirche Jesu Christi geschieht in vielfältigen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie eröffnen unterschiedliche Zugänge zum Glauben. 3Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt und fördert diese Formen und ihre Zusammenarbeit. (2) Rechtliche Gestalt...
Artikel 04 | Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen
(1) 1Als evangelisch-lutherische Kirche ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Mitglied des Lutherischen...
Artikel 05 | Kirche, Staat und Gesellschaft
(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers erkennt eine staatliche Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches, gerechtes und die Schöpfung bewahrendes Zusammenleben in einer offenen und solidarischen Gesellschaft an. 2Einer solchen Ordnung entspricht...
Artikel 06 | Kirchliches Recht
(1) 1Das kirchliche Recht ist an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. 2Es ist nach dem Maß menschlicher Vernunft so zu gestalten, dass es jeweils den bestmöglichen Rahmen für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche...