Die Artikel

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 01 | Auftrag der Kirche
(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und weiteren Körperschaften, Einrichtungen und anderen Formen kirchlichen Lebens trägt Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der ...

Artikel 02 | Gleichberechtigte Teilhabe
(1) 1Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. 2Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus. (2) Die Mitglieder der ...

Artikel 03 | Formen kirchlichen Lebens
(1) 1Kirche Jesu Christi geschieht in vielfältigen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie eröffnen unterschiedliche Zugänge zum Glauben. 3Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt und fördert diese Formen und ihre Zusammenarbeit. (2) Rechtliche Gestalt...

Artikel 04 | Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen
(1) 1Als evangelisch-lutherische Kirche ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Mitglied des Lutherischen...

Artikel 05 | Kirche, Staat und Gesellschaft
(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers erkennt eine staatliche Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches, gerechtes und die Schöpfung bewahrendes Zusammenleben in einer offenen und solidarischen Gesellschaft an. 2Einer solchen Ordnung entspricht...

Artikel 06 | Kirchliches Recht
(1) 1Das kirchliche Recht ist an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. 2Es ist nach dem Maß menschlicher Vernunft so zu gestalten, dass es jeweils den bestmöglichen Rahmen für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche...

Teil 2 – Kirchengemeinde

Artikel 19 | Ortsgemeinde und Personalgemeinde
(1) 1Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 2Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. 3Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als ...

Artikel 20 | Regionale Zusammenarbeit
1Kirchengemeinden stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Landeskirche. 2Sie arbeiten mit anderen Kirchengemeinden zusammen und entwickeln geeignete Formen regionaler Zusammenarbeit. Bisherige Verfassung Artikel 26 Begründung zu ...

Artikel 21 | Errichtung und Aufhebung
1Kirchengemeinden werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder anders begrenzt. 2Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes ...

Artikel 22 | Organe der Kirchengemeinde
1Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand und das Pfarramt geleitet. 2Kirchenvorstand und Pfarramt tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst in der Kirchengemeinde gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet ...

Artikel 23 | Aufgaben des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen ...

Artikel 24 | Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen und ernannten Mitgliedern sowie den Mitgliedern kraft Amtes. (2) 1Der Kirchenvorstand wird alle sechs Jahre neu gebildet. 2Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr ...

Teil 3 – Kirchenkreis

Artikel 31 | Auftrag des Kirchenkreises
(1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3Er ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und ...

Artikel 32 | Errichtung und Aufhebung
(1) 1Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. 2Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes ...

Artikel 33 | Organe des Kirchenkreises
1Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. 2Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im ...

Artikel 34 | Aufgaben der Kirchenkreissynode
(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen. (2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und ...

Artikel 35 | Mitglieder der Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreissynode gehören an: Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden, Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden, darunter mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ...

Artikel 36 | Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig. (2) Aufgrund eines Kirchengesetzes kann die ...

Teil 4 – Die Landeskirche

Artikel 43 | Auftrag der Landeskirche
(1) 1Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie nimmt den Auftrag der Kirche in eigener Verantwortung wahr. 3Sie trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Einheit der Kirche, die ...

Artikel 44 | Kirchenleitende Organe
(1) Die Landessynode, der Landessynodalausschuss, die Landesbischöfin oder der Landesbischof, der Bischofsrat und das Landeskirchenamt leiten die Landeskirche in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. (2) 1Sie sorgen in Fragen von ...

Artikel 45 | Aufgaben der Landessynode
(1) 1Die Landessynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Landeskirche berufen. 3Sie wirkt darauf hin, dass alle kirchliche ...

Artikel 46 | Zusammensetzung der Landessynode
(1) Der Landessynode gehören an: 66 gewählte Mitglieder, zwölf vom Personalausschuss berufene Mitglieder, darunter vier von der Landesjugendkammer vorgeschlagene Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine ...

Artikel 47 | Bildung der Landessynode
(1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet. (2) Berechtigt, die Mitglieder der Landessynode zu wählen, sind alle Mitglieder der Kirchenvorstände, alle im aktiven Dienst der Landeskirche stehenden Pastorinnen und Pastoren sowie alle ...

Artikel 48 | Teilnahmerechte
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Mitglieder und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes nehmen mit Rederecht an den Verhandlungen der Landessynode teil. Bisherige Verfassung Artikel 87...

Teil 5 – Besondere Formen kirchlichen Lebens, Forschung und Lehre

Artikel 60 | Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss beschließt über folgende Personalangelegenheiten: Er beruft die Mitglieder der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2. Er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der ...

Artikel 61 | Einrichtungen und Werke
(1) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche können die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten. (2) Die Landeskirche ist Trägerin von Einrichtungen, die für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben ...

Artikel 62 | Diakonisches Werk
Die diakonischen Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers arbeiten gemeinsam mit diakonischen Werken und Einrichtungen aus anderen Landeskirchen im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. zusammen ...

Artikel 63 | Missionswerk
Durch das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen beteiligt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers in Gemeinschaft mit anderen Landeskirchen an der weltweiten Wahrnehmung des Missionsauftrages der Kirche und seiner Vermittlung in ...

Artikel 64 | Geistliche Gemeinschaften, Kommunitäten und Klöster
1Die Landeskirchlichen Gemeinschaften, die mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verbundenen Geistlichen Gemeinschaften und Kommunitäten sowie die evangelischen Klöster und Stifte auf dem Gebiet der Landeskirche tragen durch ihre jeweilige Lebensform ...

Artikel 65 | Klöster Loccum und Amelungsborn
(1) Die Klöster Loccum und Amelungsborn dienen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kirchlichen Zwecken innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. (2) 1Die Klöster ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden ...

Teil 6 – Rechtsetzung, Rechtspflege, Finanzverfassung

Artikel 68 | Vorbehalt des Gesetzes
Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es insbesondere zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen oder Verordnungen mit Gesetzeskraft, zur Regelung der Rechtsstellung der Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Inhaberinnen und ...

Artikel 69 | Verfahren der Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Landessynode. (2) 1Gesetzentwürfe werden aus der Mitte der Landessynode oder vom Landeskirchenamt eingebracht. 2Gesetzentwürfe aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens 15 Mitgliedern der ...

Artikel 70 | Verfassungsänderung
(1) Die Verfassung kann durch Kirchengesetz geändert oder ergänzt werden (Verfassungsänderung). (2) 1Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich. 2Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ...

Artikel 71 | Verordnungen mit Gesetzeskraft
(1) 1In dringenden Fällen kann der Landessynodalausschuss Angelegenheiten, die einer kirchengesetzlichen Regelung bedürfen, durch Verordnung mit Gesetzeskraft regeln, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. 2Die Verfassung kann durch eine ...

Artikel 72 | Ordnung des Gottesdienstes
(1) 1Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers oder eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 werden durch übereinstimmende Beschlüsse von Bischofsrat und Landessynode sowie mit ...

Artikel 73 | Rechtsverordnungen
Das Landeskirchenamt kann mit Zustimmung des Landessynodalausschusses Rechtsverordnungen erlassen, wenn es durch ein Kirchengesetz dazu ermächtigt ist oder wenn eine Angelegenheit nach dieser Verfassung keiner kirchengesetzlichen Regelung bedarf. Bisherige Verfassung ...

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Artikel 87 | Inkrafttreten
1Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Das Nähere wird durch ein Einführungsgesetz geregelt. Bisherige Verfassung Artikel 132 Erläuterungen zu Artikel 87 Die neue Kirchenverfassung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt beginnt auch die ...