Artikel 02 | Gleichberechtigte Teilhabe

(1) 1Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. 2Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus.

(2) Die Mitglieder der Landeskirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.

(3) 1Die Landeskirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung von Menschen jeden Geschlechts. 2Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.

Erläuterungen zu Artikel 2

Dieser neue Artikel bringt das Recht aller Mitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen Leben zum Ausdruck und beschreibt den Auftrag der Kirche, sich auch in der Gesellschaft für Vielfalt, Teilhabe und Gleichbehandlung einzusetzen. Nach christlichem Verständnis leitet sich die unverlierbare und gleiche Würde jedes Menschen insbesondere aus seiner Bestimmung zur Gottesebenbildlichkeit ab (Absatz 1 Satz 1). Zugleich sieht der Artikel die Glaubenden im Licht der geschenkten Rechtfertigung (Absatz 1 Satz 2). Aus diesen beiden grundlegenden Perspektiven auf den Menschen ergibt sich in Bezug auf die hannoversche Landeskirche nach innen hin das Recht zur gleichberechtigten Teilhabe aller Mitglieder (zu allen anderen vgl. Artikel 10) am kirchlichen Leben (Absatz 2, Absatz 3 Satz 2). Nach innen und nach außen gilt die Verpflichtung der Landeskirche, sich für die Gleichstellung und Vielfalt aller Menschen in der Gesellschaft und der Welt einzusetzen (Absatz 3).

Im Stellungnahmeverfahren wurden die Bestimmungen dieses Artikels sehr befürwortet, allerdings wurde hervorgehoben, dass die verschiedenen Gesichtspunkte der Gewährung und Förderung von Gleichstellung und Vielfalt klar herauszuarbeiten sind.

Absatz 1 macht zunächst theologische Grundaussagen über die Menschen in der Kirche. Der Auftrag der Kirche wird durch die Gemeinschaft der Glaubenden (sanctorum communio) wahrgenommen. Ihre Gemeinschaft ist in der Ebenbildlichkeit Gottes begründet (Schöpfung) und lebt von der Rechtfertigung Gottes (Erlösung), der die Sünde ernstnimmt, aber dem Sünder immer wieder aus Gnade und Barmherzigkeit einen neuen Anfang mitten im Leben schenkt (Heiligung). Weil dies für jeden einzelnen Menschen gilt, kann – so die Folgerung in Absatz 3 – die Gemeinschaft der Christinnen und Christen eine sehr vielfältige sein. Und sie achtet die Würde jedes einzelnen Menschen unabhängig von seiner Religion oder Weltanschauung und ächtet Diskriminierung.

Absatz 1 Satz 1 verbindet – ungeachtet der Möglichkeit weiterer theologischer Begründungen, etwa in christologischer, rechtfertigungstheologischer oder eschatologischer Perspektive – die unverlierbare Würde jedes Menschen mit seiner Bestimmung zur Gottesebenbildlichkeit. Für die Würde jedes Menschen tritt die Landeskirche auf allen ihren Ebenen und in der Welt ein (Absatz 3 Satz 2).

Absatz 1 Satz 2 stellt weiter fest, dass das Leben der einzelnen Christin bzw. des einzelnen Christen immer auf die Gemeinschaft mit anderen Christinnen und Christen bezogen ist. Christinnen und Christen leben aus der Rechtfertigung Gottes und sind so befreit, für sich selbst und andere Verantwortung zu übernehmen. Satz 2 geht nicht explizit auf die Unterscheidung von sichtbarer und verborgener Kirche ein. Er macht Aussagen über die „Glaubenden“, weil klar sein muss, dass theologisch zwischen der Gemeinschaft der Glaubenden und den Mitgliedern der Kirche zu unterscheiden ist.

Absatz 2 enthält den Auftrag an die Landeskirche, ihre Strukturen so zu gestalten, dass die Mitglieder der Landeskirche „gleichberechtigt“ am Auftrag der Kirche mitwirken können. In Artikel 9, besonders Absatz 2, werden die Rechte der Mitglieder weiter konkretisiert. Und in Artikel 11 Absatz 2 Satz 3 wird konkret im Blick auf das im kirchlichen Leben nicht immer spannungsfreie Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Diensten hervorgehoben, dass diese „gleichwertig“ dem Auftrag Jesu Christi dienen.

Absatz 3 benennt weitere konkrete Folgerungen der theologischen Aussagen von Absatz 1. Die Landeskirche versteht sich als plurale und inklusive Gemeinschaft, die hierfür in allen Bereichen aktiv eintritt. Dies ist aufgrund der leidvollen Geschichte auch der Landeskirche insbesondere im Umgang mit Frauen und mit Menschen homosexueller Orientierung ausdrücklich benannt, betrifft jedoch, wie Satz 2 herausstellt, jegliche Form der Diskriminierung, darunter auch von Menschen anderer Herkunft oder von Menschen mit Behinderungen.

Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurde die Ächtung jeglicher Diskriminierung einhellig begrüßt. Gefragt wurde aber nach dem Verhältnis zu den im kirchlichen Leben existierenden Unterscheidungen nach dem Kriterium der Religionszugehörigkeit bzw. Kirchenmitgliedschaft. Der Begriff der Diskriminierung ist hier ebenso wie im staatlichen Verständnis dahingehend zu verstehen, dass nicht generell jede Ungleichbehandlung gemeint ist, sondern nur solche, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und in angemessener Weise ausgeübt werden.