Absatz 1 macht zunächst theologische Grundaussagen über die Menschen in der Kirche. Der Auftrag der Kirche wird durch die Gemeinschaft der Glaubenden (sanctorum communio) wahrgenommen. Ihre Gemeinschaft ist in der Ebenbildlichkeit Gottes begründet (Schöpfung) und lebt von der Rechtfertigung Gottes (Erlösung), der die Sünde ernstnimmt, aber dem Sünder immer wieder aus Gnade und Barmherzigkeit einen neuen Anfang mitten im Leben schenkt (Heiligung). Weil dies für jeden einzelnen Menschen gilt, kann – so die Folgerung in Absatz 3 – die Gemeinschaft der Christinnen und Christen eine sehr vielfältige sein. Und sie achtet die Würde jedes einzelnen Menschen unabhängig von seiner Religion oder Weltanschauung und ächtet Diskriminierung.
Absatz 1 Satz 1 verbindet – ungeachtet der Möglichkeit weiterer theologischer Begründungen, etwa in christologischer, rechtfertigungstheologischer oder eschatologischer Perspektive – die unverlierbare Würde jedes Menschen mit seiner Bestimmung zur Gottesebenbildlichkeit. Für die Würde jedes Menschen tritt die Landeskirche auf allen ihren Ebenen und in der Welt ein (Absatz 3 Satz 2).
Absatz 1 Satz 2 stellt weiter fest, dass das Leben der einzelnen Christin bzw. des einzelnen Christen immer auf die Gemeinschaft mit anderen Christinnen und Christen bezogen ist. Christinnen und Christen leben aus der Rechtfertigung Gottes und sind so befreit, für sich selbst und andere Verantwortung zu übernehmen. Satz 2 geht nicht explizit auf die Unterscheidung von sichtbarer und verborgener Kirche ein. Er macht Aussagen über die „Glaubenden“, weil klar sein muss, dass theologisch zwischen der Gemeinschaft der Glaubenden und den Mitgliedern der Kirche zu unterscheiden ist.