Artikel 00 | Präambel

Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und seiner Verheißung. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat Teil an der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums und in der darin begründeten Freiheit.

Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.

Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers die folgende Verfassung.

Erläuterungen zur Präambel

Die Präambel macht grundsätzliche Aussagen zum theologischen Selbstverständnis der Landeskirche und dieser Verfassung, insbesondere zu ihren Bekenntnisgrundlagen als evangelisch-lutherische Kirche

Absatz 1 war in der bisher gültigen Verfassung deutlich kürzer gefasst. Die Verfassung aus dem Jahr 1965 hatte sich weitgehend darauf beschränkt, Rechte und Pflichten zu benennen und die kirchlichen Strukturen zu ordnen. Theologische Aussagen waren weitestgehend zurückgedrängt, weil die Verfassung streng zwischen der „Wortgewalt“ und der „Ordnungsgewalt“ der Kirche – so der spätere Geistliche Vizepräsident Hans Philipp Meyer – unterschied und auch weil es im Vorfeld über theologische Fragen Kontroversen gegeben hatte. In der Gegenwart erscheint es notwendig, auch die theologische Selbstbegründung der Kirche in einer Verfassung klarer zu benennen. Das wurde auch im Stellungnahmeverfahren weitestgehend begrüßt. In Grundsatzfragen kann heute von einem weitgehenden Konsens in der Landeskirche ausgegangen werden. Außerdem können die theologischen Grundlagen der Kirche anders als in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr als selbstverständlich angesehen werden. Dabei hält der Verfassungsentwurf im Vergleich mit anderen, deutlich ausführlicheren neueren Kirchenverfassungen aber noch immer eine bewusst knappe Diktion bei und konzentriert sich auf wenige Kernaussagen. Die ersten beiden Sätze der Präambel sind gegenüber der Verfassung von 1965 neu. Sie benennen zunächst grundlegend den Charakter der Kirche als Geschöpf des Wortes Gottes (creatura verbi). Dabei wird vor der Benennung von Pflichten bewusst der Charakter des göttlichen Wortes als Verheißung benannt, aus dem die Kirche lebt. Sie existiert nicht aus eigener Kraft, sondern weil der dreieinige Gott ihr zugesagt hat, durch die Kirche und durch Menschen zu wirken. Von dieser Verheißung her versteht sich die Landes-kirche. Es liegt darin ein großes Potenzial der Ermutigung, auch in manchen Widerständen, die Kirche heute erfährt. Diese Aussage gilt selbstverständlich für alle christlichen Kirchen. Darum leitet der zweite Satz bewusst von der universalen Kirche Jesu Christi in dieser Welt zur konkreten Gestalt der Landeskirche über, deren Verfassung es im Folgenden zu ordnen gilt. Diese Denkfigur begegnet in der Verfassung noch an einigen Stellen (z. B. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1): Wo generelle theologische Aussagen gemacht werden, gelten sie für die Kirche Jesu Christi generell. Erst dann wird jeweils übergeleitet zu konkreten Aussagen über die Landeskirche, für die diese Verfassung mit ihren Bestimmungen gilt. Aufgrund zahlreicher Hinweise im Stellungnahmeverfahren zu der Frage des Verhältnisses von verborgener und sichtbarer Kirche ist die Aussage gegenüber dem ersten Entwurf („ist Teil“) jetzt offener formuliert („hat Teil“), um deutlicher zu machen, dass das Verhältnis von verborgener und sichtbarer Kirche spannungsvoll und aus menschlicher Perspektive nicht auflösbar ist. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde außerdem die Formulierung „Teil der einen Kirche Jesu Christi“ aufgrund von Anregungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und des Ausschusses für Theologie und Kirche der Landessynode ergänzt um die vollständige Formulierung des Bekenntnisses von Nizäa-Konstantinopel (381): „hat Teil an der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi“. Auch so wird der ökumenische Charakter der Kirche zum Ausdruck gebracht. Der dritte Satz der Präambel war bisher der erste Satz der Verfassung und lautete: „Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers verpflichtend.“ Er wurde verändert in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), um wie in Satz 1 einen einladenden, am Evangelium orientierten Ton zum Ausdruck zu bringen. Dabei wird die Bindung an den Auftrag Jesu herausgestellt, sodass es keine inhaltliche Abschwächung oder Veränderung dieser Verpflichtung gegenüber der bestehenden Verfassung gibt. Nichts anderes als der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums kann für eine Kirche maßgebend sein. Zugleich wird aber auch die im Evangelium begründete Freiheit benannt. Die Bindung an Christus bedeutet Freiheit von anderen Bindungen und Abhängigkeiten wie auch Freiheit in der Gestaltung des Lebens und Dienstes der Kirche. Damit bestimmt sie auch den Geist dieser Verfassung und des Lebens in der Landeskirche: Es muss rechtlich geregelt werden, was für einen zuverlässigen Dienst der Kirche notwendig ist (vgl. dazu Artikel 6). Zugleich geschieht das Leben der Kirche in evangelischer Freiheit. Die Polarität von Bindung und Freiheit folgt bewusst einer Grundüberzeugung lutherischer Theologie, wie sie grundlegend Martin Luther in seiner Schrift „Von der Freiheit eines Christenmenschen“ (1520) entfaltet hat.

Absatz 2 ist weitgehend unverändert. Die Bindung an die Heilige Schrift und an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche steht nicht zur Diskussion (siehe auch Artikel 6 Absatz 3). Die „Bekenntnisschriften“ meinen dabei die im Jahr 1580 im Konkordienbuch veröffentlichten und zuletzt im Jahr 2014 von Irene Dingel im Auftrag der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) herausgegebenen Schriften der Alten Kirche und der Reformationszeit. Dabei ist unbenommen, dass innerhalb dieser Sammlung neben den altkirchlichen Bekenntnissen einzelne Schriften, insbesondere das Augsburger Bekenntnis aus dem Jahr 1530 und der Kleine und der Große Katechismus Luthers eine besondere Bedeutung für das Leben der Kirche besitzen. Die Frage nach der Bedeutung der Bekenntnisse für die konkrete Gestaltung des Lebens der Kirche bedarf immer wieder neu der Diskussion und bekenntnishermeneutischen Reflexion.

Neu ist der Bezug auf die Barmer Theologische Erklärung von 1934. Diese Entscheidung wurde im Stellungnahmeverfahren nahezu durchgehend begrüßt. Die Landeskirche folgt damit der großen Mehrzahl der Landeskirchen im Bereich der EKD, die einen Bezug auf Barmen bereits in ihren Verfassungen oder Grundordnungen verankert haben. Wegweisend dazu war zuletzt eine Debatte im Vorfeld der Entstehung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und ihrer Verfassung sowie in jüngster Zeit ein längerer Diskussionsprozess in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Auch die hannoversche Landessynode hat im Juni 2015 in der Evangelischen Akademie Loccum eine Tagung zur Barmer Theologischen Erklärung durchgeführt. Als Ergebnis kann insgesamt gelten, dass die Barmer Theologische Erklärung als lutherisches Bekenntnis zu interpretieren ist. Darüber wurde gezeigt, dass die Erklärung nicht nur eine überragende zeitgeschichtliche Rolle während des Dritten Reiches spielte, sondern dass ihr eine bleibend normative Bedeutung zukommt, weil sie „unverzichtbare Klärungen … für die Lehre und das Leben der Kirche“ vornimmt im Widerstreit der Kirche gegen alle „säkularen, religionsförmigen Totalitarismen“ (Notger Slenczka, Die Vereinbarkeit der Barmer Theologischen Erklärung mit Grundüberzeugungen der Lutherischen Kirche und Theologie, in: Kerygma und Dogma 57 [2011], S. 346-259). Damit hat die Barmer Theologische Erklärung hier eine bleibende, normsetzende Bedeutung. Zentrale Aussagen der Erklärung gelten heute als grundlegender Konsens im Blick auf das Verständnis der Kirche, etwa die Überzeugung, dass die Kirche „auch durch ihre Ordnung“ das Evangelium zu bezeugen hat (These III; siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 6).

Aus diesem Grund soll die Barmer Theologische Erklärung unter die erweiterten Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche aufgenommen werden. Es wird nach Prüfung aller in den Gliedkirchen der EKD verwandten Formulierungen eine an die Präambel der Verfassung der Nordkirche angelehnte Formulierung vorgeschlagen. Dabei ist die Erklärung nach dem Beschluss der Barmer Synode von 1934 im Sinne der Auslegung durch eine Rede von Herrn Hans Asmussen und unter deren Einschluss zu verstehen (www.ekd.de/glauben/grundlagen/einbringungsreferat_asmussens.html). Zugleich ist sie nicht den Bekenntnisschriften des 16. Jahrhunderts gleichgestellt. Diese Bekenntnisschriften bilden vielmehr den Interpretationsrahmen auch für die Barmer Theologische Erklärung. Um die „Hierarchie der Auslegung“ – so die Stellungnahme der VELKD (die Heilige Schrift als grundlegende Norm – Bekenntnisschriften – Barmer Theologische Erklärung) – deutlicher zu machen, wurde gegenüber der geltenden Verfassung im Satz über die Lutherischen Bekenntnisschriften das Wort „maßgebend“ hinzugefügt. Zusätzlich wurden aus demselben Grund gegenüber dem ersten Entwurf die Verben ausgetauscht: Statt „… in den Bekenntnisschriften … bezeugt und … in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bekannt“ heißt es jetzt sachgemäßer: „wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.“ Mit der Formulierung „wie … bekannt … und … bezeugt worden ist“ ist dabei ausdrücklich nicht gemeint, dass die Heilige Schrift an der Auslegung in den Bekenntnisschriften oder an der Barmer Theologischen Erklärung zu messen sei, sondern umgekehrt, dass diese Texte im Licht der Heiligen Schrift auszulegen und ihr nachgeordnet sind.

In einigen Stellungnahmen wurde alternativ die Formulierung vorgeschlagen: „Die Landeskirche bejaht die Einsichten der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen für Lehre und Leben der Kirche“. Diese Formulierung, die sich mit dem Wort „bejaht“ an andere Kirchenverfassungen und die Grundordnung der EKD anlehnt, wurde bei der Auswertungstagung und im Verfassungsausschuss intensiv diskutiert. Der Verfassungsausschuss sieht aber in der Formulierung „bejaht die Einsichten“ eine etwas stärkere Distanzierung vom Text der Barmer Theologischen  Erklärung und hält darum an der modifizierten bisherigen Formulierung fest.

In Absatz 3 der Präambel wurden vor allem die Worte „für ihre Ordnung“ gestrichen. Diese Worte bezeichneten eine bewusste Selbsteinschränkung der Verfassung von 1965. Auch weiterhin regelt die Kirchenverfassung zwar vor allem die äußere Ordnung der Kirche. Die neue Verfassung möchte jedoch auch neue Möglichkeiten für die Gestaltung des kirchlichen Lebens eröffnen, die über den Bereich der rechtlichen Ordnung hinausgehen. Und selbstverständlich spricht die Verfassung nur für die hannoversche Landeskirche. Deshalb sind diese Worte entfallen. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde der Anfang des Satzes („In Bindung an diese Grundlage…“) gestrafft („Auf dieser Grundlage…“).

Im Stellungnahmeverfahren wurden zur Präambel und auch zu Artikel 1 eine Reihe von weiteren alternativen Formulierungsvorschlägen gemacht. Viele davon erschienen theologisch möglich und begründbar. Es ging hier nicht um unterschiedliche theologische Positionen, sondern lediglich um unterschiedliche Formulierungen und Akzente. Andererseits wurde, besonders bei der Auswertungstagung in Loccum, gerade zu Inhalt und Sprache des Entwurfes der Präambel viel Zustimmung geäußert. Deswegen hat sich der Verfassungsausschuss nach sorgfältiger Sichtung aller Alternativvorschläge entschieden, eine Reihe von einzelnen Verbesserungsvorschlägen aufzunehmen, grundsätzlich aber an den Formulierungen des ersten Entwurfes für die Präambel festzuhalten.

Ergänzungen auf Grundlage des Berichts des Verfassungsausschusses vom April 2019
Zur Präambel hat der Ausschuss für Theologie und Kirche eine Reihe von alternativen Formulierungen – auch mit Mitgliedern des Verfassungsausschusses – diskutiert. Dabei wurde vom Ausschuss für Theologie und Kirche darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um unterschiedliche Formulierungen, nicht aber um einen Dissens in der Sache handele.
Der Ausschuss hat vorgeschlagen, den ersten Satz wie folgt zu ändern: „Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und im Vertrauen auf seiner Verheißung.“ Damit solle dem Eindruck gewehrt werden, dass das „Wort des dreieinigen Gottes“ und „seine Verheißung“ zwei unterschiedliche Grundlagen seien. Der Verfassungsausschuss hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen. So sehr der Satz in der geänderten Form theologisch zutreffend und möglich ist, würde er inhaltlich einen etwas anderen Akzent setzen. Dem Verfassungsausschuss ist es aber wichtig, im ersten Satz der Verfassung den Blick ausschließlich auf Gott und sein allem menschlichen Tun vorangehendes Handeln zu richten statt auch auf das Handeln bzw. das Vertrauen der Menschen.

Vom Ausschuss für Theologie und Kirche wurde weiter angeregt, zu Beginn des zweiten Absatzes der Präambel das Wort „Grundlage“ durch ein anderes Wort, etwa „Quelle“ oder „Grund“ zu ersetzen. Da es im letzten Satz der Präambel heißt: „Auf dieser Grundlage gibt sich die … Landeskirche … die folgende Verfassung“, könne sonst der falsche Eindruck entstehen, diese „Grundlage“ sei nur das in Absatz 2 der Präambel Genannte, während in Wahrheit die gesamte Präambel diese Grundlage bilde. Der Verfassungsausschuss hat diese Frage eingehend diskutiert. Unstrittig ist, dass der gesamte Inhalt der Präambel die Grundlagen der Kirchenverfassung beschreibt. Dabei erschienen aber die Alternativformulierungen für den Beginn des zweiten Absatzes als nicht überzeugend. Deshalb wurden auch mehrere Varianten erörtert, durch die der dritte Absatz anders eröffnet werden könnte, etwa „Auf dieser Basis …“ oder: „Deshalb gibt sich die Landeskirche …“. Das letzte aber würde einen kausalen Begründungszusammenhang herstellen, der nicht vorliegt. Auch eine komplette Streichung des Überleitungssatzes, auf den andere Kirchenverfassungen verzichten, wurde erwogen. Da keine Variante überzeugen konnte, schlägt der Verfassungsausschuss vor, es bei der Formulierung „Auf dieser Grundlage“ zu belassen.
Die Präambel soll nach Meinung des Verfassungsausschusses also unverändert bleiben.

Die Erläuterungen beruhen auf den Berichten der 25. Landessynode
(Tagungen im Oktober 2018 und April 2019)