(1) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen, die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die Hochschule Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover nehmen als Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat nach Artikel 5 Absatz 3 kirchliche Aufgaben wahr und wirken mit der Landeskirche zusammen.
(2) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen nimmt insbesondere folgende kirchliche Aufgaben wahr:
(a) Sie verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrkräften.
(b) Ihre Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der Theologischen Prüfungen.
(c) Sie berät die Landeskirche in Fragen von theologischer Bedeutung.
(d) Sie entsendet eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber in die Landessynode.
(3) Die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Landeskirche verantworten die wissenschaftliche Ausbildung von evangelischen Religionslehrkräften und beraten die Landeskirche durch wissenschaftliche Gutachten.
(4) Die Hochschule Hannover verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und Soziale Arbeit.
(5) Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover verantwortet die künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.