Artikel 67 | Forschung und Lehre

(1) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen, die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die Hochschule Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover nehmen als Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat nach Artikel 5 Absatz 3 kirchliche Aufgaben wahr und wirken mit der Landeskirche zusammen.

(2) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen nimmt insbesondere folgende kirchliche Aufgaben wahr:

(a) Sie verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrkräften.

(b) Ihre Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der Theologischen Prüfungen.

(c) Sie berät die Landeskirche in Fragen von theologischer Bedeutung.

(d) Sie entsendet eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber in die Landessynode.

(3) Die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Landeskirche verantworten die wissenschaftliche Ausbildung von evangelischen Religionslehrkräften und beraten die Landeskirche durch wissenschaftliche Gutachten.

(4) Die Hochschule Hannover verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und Soziale Arbeit.

(5) Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover verantwortet die künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.

Begründung zu Artikel 67

Die Regelungen des Artikels 67 Absatz 2 und 3 beschreiben das Verhältnis der Landeskirche zur Theologischen Fakultät der Universität Göttingen und zu den Instituten für evangelische Theologie an den staatlichen Universitäten in Hannover, Hildesheim, Lüneburg und Osnabrück. Diese Regelungen, die sich insbesondere an Artikel 79 der Verfassung der EKM orientieren, sollen die kirchlichen Aufgaben der Theologischen Fakultät in Göttingen und der anderen Institute für evangelische Theologie zusammenfassend erläutern und die Bedeutung dieser Einrichtungen für die Arbeit der Landeskirche hervorheben.

Theologie ist der Inbegriff derjenigen wissenschaftlichen Kenntnisse und Kunstregeln, ohne deren Besitz und Gebrauch eine „zusammenstimmende Leitung der christlichen Kirche“ nicht möglich ist (F. Schleiermacher). Daher hat die theologische Wissenschaft eine besondere Verantwortung für die Aufgabe der Kirchenleitung. Diese kommt insbesondere zum Ausdruck durch die theologische und religionspädagogische Ausbildung und Prüfung, durch wissenschaftliche Gutachten, durch die Beteiligung am Diskurs in der Kirche und auch durch vielfältige Vorträge im kirchlichen Bereich.

Artikel 67 nimmt, wie bereits in den einleitenden Anmerkungen zu Teil 5 erwähnt, innerhalb dieses Teils der Verfassung eine Sonderstellung ein. Denn sowohl die Fakultät in Göttingen als auch die anderen Institute sowie Hochschulen sind als staatliche Einrichtungen nicht in die rechtliche Struktur der Landeskirche eingegliedert. Wegen ihrer in den Absätzen 2 und 3 genannten kirchlichen Aufgaben, die sie im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat (Artikel 5 Absatz 3) wahrnehmen, stehen sie aber in einer besonderen Verbindung zur Landeskirche. Das Grundgesetz gewährleistet der Landeskirche in diesem Rahmen besondere Mitwirkungsrechte insbesondere bei der Besetzung der Lehrstühle, die in den Artikeln 3 und 4 des Loccumer Vertrages näher entfaltet werden.

Neu gegenüber dem ersten Entwurf der Kirchenverfassung ist die Erwähnung der Hochschule Hannover (Absatz 4) sowie der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (Absatz 5). Diese beiden Hochschulen bilden die für die kirchliche Arbeit wichtigen Berufsgruppen der Diakoninnen und Diakone sowie der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker aus. Mit beiden Hochschulen bestehen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in der Ausbildung und die Beteiligung der Landeskirche an den Besetzungen der Lehrstühle, an der Erstellung der Curricula und der weiteren Begleitung der Absolventinnen und Absolventen nach dem Abschluss der Hochschulausbildung.

Weil es bei diesen beiden Hochschulen nicht oder nicht primär um theologische Forschung und Lehre geht, wurde gegenüber dem ersten Entwurf für den Abschnitt 5 die Überschrift von „Theologische Forschung und Lehre“ in „Forschung und Lehre“ geändert. Die theologische Forschung und Lehre ist bei dieser Formulierung eingeschlossen. Diese Änderung der Überschrift wurde auch für den Artikel 67 übernommen.

Die Theologische Fakultät schlägt einige Änderungen vor, zu denen der Verfassungsausschuss wie folgt votiert:

  1. Es wird von der Theologischen Fakultät vorgeschlagen, die bisherige Artikelüberschrift „Forschung und Lehre“ in „Einrichtungen theologischer Forschung und Lehre“ zu ändern.
  2. Die Änderung wird vom Verfassungsausschuss nicht befürwortet, da im Artikel 67 Absätze 4 und 5 auch wissenschaftliche Einrichtungen aufgeführt werden, die sich nicht der theologischen Forschung und Lehre widmen. Die Artikelüberschrift muss daher wie bisher „Forschung und Lehre“ lauten, um diese Hochschulen nicht auszuschließen.
  3. Zu Absatz 1 Satz 1 wird vorgeschlagen, das Wort „Stätten“ durch das Wort „Einrichtungen“ zu ersetzen.
  4. Der Verfassungsausschuss sieht hierin eine sprachliche Verbesserung und schlägt vor, in Satz 1 das Wort „Einrichtungen“ an Stelle des Wortes „Stätten“ zu verwenden.
  5. Zu Absatz 1 Satz 1 sowie zu Absatz 2 Satz 1 wird vorgeschlagen, bei der Beschreibung der Aufgaben der Hochschulen die Worte „kirchliche Aufgaben“ durch die Worte „kirchenleitende Aufgaben“ zu ersetzen. Der Verfassungsausschuss spricht sich dafür aus, diesen Vorschlag nicht aufzugreifen. Nach der Verfassung ist der Begriff „kirchenleitende Aufgaben“ den kirchenleitenden Organen vorbehalten. Die in Artikel 67 aufgeführten verschiedenen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Theologischen Fakultät nehmen hingegen kirchliche Aufgaben mit Bezug auf Ausbildung, Forschung und Lehre im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat wahr und wirken auf diese Weise mit der Landeskirche zusammen. In den Erläuterungen zu Artikel 67 hat der Verfassungsausschuss im Aktenstück Nr. 25 C, S. 201 darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Theologie in einem weiten Sinn zwar durchaus Teil an der Aufgabe der Kirchenleitung hat. Eine in der Verfassung zu benennende konkrete und eigenständige Aufgabe der Kirchenleitung kommt ihr aber nicht zu.
  6. Die Theologische Fakultät schlägt vor, in Absatz 2 Nummer 3 die Worte „durch wissenschaftliche Gutachten“ zu streichen. Die Beratung der Landeskirche durch die Fakultät erfolge nicht allein durch Gutachten, sondern beispielsweise auch durch Vorträge oder Stellungnahmen im Rahmen von Fachtagungen etc. Sofern eine Beratung erfolgen solle, müsse zudem die Fakultät selber entscheiden können, auf welchem Wege dieses geschehe. Der Verfassungsausschuss befürwortet die angeregte Streichung. Weil sich die Beratung der Theologischen Fakultät in der Regel auf grundlegende theologische Fragestellungen bezieht, sollte dies in der Verfassung allerdings zum Ausdruck gebracht werden. Der Verfassungsausschuss schlägt deshalb vor, Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu ändern: „Sie berät die Landeskirche in Fragen von theologischer Bedeutung.“
  7. Nach der Änderung in Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 ist Absatz 2 Nummer 4 wie folgt sprachlich anzupassen: „Sie entsendet eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber in die Landessynode.“