Artikel 75 | Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) 1Kirchengesetze, Verordnungen mit Gesetzeskraft, Beschlüsse nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 sowie Rechtsverordnungen sind auszufertigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 2Satzungen können auch auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Zuständig für die Ausfertigung und Verkündung ist bei Kirchengesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Beschlüssen nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 die Landesbischöfin oder der Landesbischof und bei Rechtsverordnungen das Landeskirchenamt.

Erläuterungen zu Artikel 75

Artikel 75 regelt die Ausfertigung von Rechtsnormen, d. h. die Unterzeichnung der Urschrift einer Rechtsnorm und deren Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt.

Erst mit der Verkündung werden Rechtsnormen öffentlich und damit wirksam. Die Zuständigkeit für die Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen liegt nach Absatz 2 wie bisher beim Landeskirchenamt. Für die Verkündung aller übrigen Rechtsnormen auf landeskirchlicher Ebene geht sie nach dem Wegfall des Kirchensenates auf die Landesbischöfin oder den Landesbischof über. Das entspricht den Regelungen in den Verfassungen vieler anderer Landeskirchen, beispielsweise den Regelungen in Artikel 110 Absatz 4 der Verfassung der Nordkirche und in Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

Der gegenüber dem ersten Entwurf neu eingefügte Absatz 1 Satz 2 ermöglicht für Satzungen eine vereinfachte Form der öffentlichen Bekanntmachung. Gedacht ist dabei insbesondere an eine Verkündung im Internet oder durch Aushang, was herkömmlich insbesondere bei Friedhofssatzungen geschieht.