(1) 1Kirchengesetze, Verordnungen mit Gesetzeskraft, Beschlüsse nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 sowie Rechtsverordnungen sind auszufertigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 2Satzungen können auch auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Zuständig für die Ausfertigung und Verkündung ist bei Kirchengesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Beschlüssen nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 die Landesbischöfin oder der Landesbischof und bei Rechtsverordnungen das Landeskirchenamt.