Artikel 55 | Aufgaben der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe

(1) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nehmen den bischöflichen Dienst in den Sprengeln wahr. 2Sie übernehmen zugleich gesamtkirchliche Aufgaben und haben Anteil an der Leitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

(2) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wirken in den Kirchengemeinden der Sprengel durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie können diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen.

(3) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben die Aufgabe, zu ordinieren, zu visitieren und Kirchen und Kapellen einzuweihen. 2Artikel 52 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben ferner insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Amtsträgerinnen und Amtsträger mit einem Auftrag für den Sprengel in ihr Amt ein.
  2. Sie laden zu Generalkonventen, Ephorenkonferenzen und Konferenzen der Diakoninnen und Diakone ein.
  3. Sie wirken bei der Prüfung des theologischen Nachwuchses mit.
  4. Sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten.
  5. Sie segnen Diakoninnen und Diakone ein.
  6. Sie wirken an der Wahl und an den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten mit.

Erläuterungen zu Artikel 55

Artikel 55 regelt die spezifischen Aufgaben der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und ist in Verbindung mit den allgemeinen Aufgaben im bischöflichen Dienst nach Artikel 51 zu lesen. Die Regelung in Artikel 55 ist entsprechend zu den Aufgaben der Landesbischöfin oder des Landesbischofs in Artikel 52 formuliert.

Es wird in Absatz 1 Nummer 2 klargestellt, dass der geografisch beschränkte Auftrag, im Sprengel den bischöflichen Dienst wahrzunehmen, gleichwohl Teil eines Auftrages auf landeskirchlicher Ebene ist und dies die Zugehörigkeit zum Bischofsrat als kirchenleitendem Organ begründet.

Absatz 2 ist entsprechend Artikel 52 Absatz 2 formuliert. Es fehlt allein das landesbischöfliche Recht, Kundgebungen in Gottesdiensten verlesen zu lassen.

Absatz 3 ist das Pendant zu Artikel 52 Absatz 3. Satz 2 ruft in Erinnerung, dass die Landesbischöfin oder der Landesbischof dieses Recht an sich ziehen kann (vgl. die Anmerkungen dort).

Absatz 4 Nummer 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem jetzigen Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a) und b).

Nummer 3 entspricht der geltenden Praxis und wurde sprachlich angepasst.

Nummer 4 ist entsprechend der Rechtslage neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Beauftragung von Prädikantinnen und Prädikanten erfolgt die Beauftragung von Lektorinnen und Lektoren durch die Superintendentinnen und Superintendenten.

Als Nummer 5 neu aufgenommen ist die Einsegnung von Diakoninnen und Diakonen. Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage, wobei diese Aufgabe auch auf Superintendentinnen und Superintendenten übertragen werden kann, was in der Praxis nicht selten bereits erfolgt. Die Nennung der Diakoninnen und Diakone in Artikel 11 Absatz 4 und an dieser Stelle soll in der Kirchenverfassung die wichtige Rolle dieses Amtes im Verkündigungsdienst hervorheben; dies ist auch im Anhörungsverfahren vielfach gewünscht worden. Der bisherige Buchstabe d), die Innere und Äußere Mission sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen zu fördern, ist bereits Teil des allgemeinen Auftrages des bischöflichen Dienstes in Artikel 51 Absatz 3 Satz 1. Das Gleiche gilt für den Auftrag der Zusammenarbeit aller Kräfte im Sprengel. Dieses ergibt sich aus Artikel 52 Absatz 2 und 3. Die Mitwirkung an Dienstbeschreibungen für die Superintendentinnen und Superintendenten ist bisher in Artikel 73 Absatz 2 geregelt und entspricht in ihrer neuen Formulierung der geltenden Rechtslage.