(1) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nehmen den bischöflichen Dienst in den Sprengeln wahr. 2Sie übernehmen zugleich gesamtkirchliche Aufgaben und haben Anteil an der Leitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(2) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wirken in den Kirchengemeinden der Sprengel durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie können diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen.
(3) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben die Aufgabe, zu ordinieren, zu visitieren und Kirchen und Kapellen einzuweihen. 2Artikel 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben ferner insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie führen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Amtsträgerinnen und Amtsträger mit einem Auftrag für den Sprengel in ihr Amt ein.
- Sie laden zu Generalkonventen, Ephorenkonferenzen und Konferenzen der Diakoninnen und Diakone ein.
- Sie wirken bei der Prüfung des theologischen Nachwuchses mit.
- Sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten.
- Sie segnen Diakoninnen und Diakone ein.
- Sie wirken an der Wahl und an den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten mit.