Artikel 29 | Gemeindeversammlung, Gemeindebeirat

(1) Für Berichte und zur Beratung über wichtige Angelegenheiten der Kirchengemeinde soll der Kirchenvorstand mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Mitglieder der Kirchengemeinde einberufen (Gemeindeversammlung).

(2) 1Zur Förderung des Gemeindelebens kann der Kirchenvorstand einen Gemeindebeirat bilden. 2Er muss ihn bilden, wenn die Gemeindeversammlung die Bildung beantragt.

Erläuterungen zu Artikel 29

Artikel 29 enthält die verfassungsrechtlichen Rahmenregelungen über die Gemeindeversammlung und den Gemeindebeirat. Gegenüber den Bestimmungen der bisherigen Verfassung (Artikel 47 bis 49) wurden in die Verfassung nur solche Regelungen aufgenommen, die tatsächlich Verfassungsrang besitzen. Alle weiteren Regelungen bleiben der KGO überlassen. Daran soll trotz einiger kritischer Stimmen im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens nichts geändert werden.

Um die Bedeutung der Gemeindeversammlung als Forum des regelmäßigen Berichts und des Austausches über die Arbeit der Kirchengemeinde zu unterstreichen, wird die mindestens jährliche Einberufung einer Gemeindeversammlung, wie sie in § 73 Absatz 1 der KGO vorgesehen ist, zumindest als Soll-Bestimmung in die Verfassung weiterhin aufgenommen.