Erläuterungen zu Artikel 29
Artikel 29 enthält die verfassungsrechtlichen Rahmenregelungen über die Gemeindeversammlung und den Gemeindebeirat. Gegenüber den Bestimmungen der bisherigen Verfassung (Artikel 47 bis 49) wurden in die Verfassung nur solche Regelungen aufgenommen, die tatsächlich Verfassungsrang besitzen. Alle weiteren Regelungen bleiben der KGO überlassen. Daran soll trotz einiger kritischer Stimmen im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens nichts geändert werden.
Um die Bedeutung der Gemeindeversammlung als Forum des regelmäßigen Berichts und des Austausches über die Arbeit der Kirchengemeinde zu unterstreichen, wird die mindestens jährliche Einberufung einer Gemeindeversammlung, wie sie in § 73 Absatz 1 der KGO vorgesehen ist, zumindest als Soll-Bestimmung in die Verfassung weiterhin aufgenommen.