Artikel 69 | Verfahren der Gesetzgebung

(1) Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Landessynode.

(2) 1Gesetzentwürfe werden aus der Mitte der Landessynode oder vom Landeskirchenamt eingebracht. 2Gesetzentwürfe aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens 15 Mitgliedern der Landessynode.

(3) Gesetzentwürfen ist eine Begründung beizufügen.

Erläuterungen zu Artikel 69

Artikel 69 enthält die wesentlichen Bestimmungen über das Verfahren der Gesetzgebung.

Das sog. Initiativrecht, also das Recht, Gesetzentwürfe in die Landessynode einzubringen, welches bisher beim Kirchensenat verortet ist, liegt künftig neben der Landessynode beim Landeskirchenamt. Diese Veränderung hatte unabhängig von der Frage nach dem weiteren Bestand des bisher zuständigen Kirchensenates bereits das Aktenstück Nr. 25 A vorgeschlagen, um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen. Das Landeskirchenamt ist ohnehin für die Vorbereitung von Gesetzentwürfen verantwortlich und kann diese daher auch unmittelbar gegenüber der Landessynode vertreten. Die Freiheit der Landessynode, vom Landeskirchenamt eingebrachte Gesetzentwürfe zu verändern oder nicht zu beschließen, wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Eine Zustimmung des Kirchensenates zu den von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetzen (bisher Artikel 119 Absätze 2 und 3) entfällt künftig; auch das sah unabhängig von der Frage nach dem weiteren Bestand des Kirchensenates bereits das Aktenstück Nr. 25 A vor. Der Verfassungsausschuss hat erwogen, anstelle der Zustimmung durch den Kirchensenat in der Verfassung ein ausdrückliches Einspruchsrecht der Landesbischöfin oder des Landesbischofs für den Fall vorzusehen, dass erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines beschlossenen Gesetzes mit Schrift und Bekenntnis oder mit dem in der Landeskirche geltenden Recht bestehen. Er hat jedoch davon abgesehen, diese Überlegungen weiterzuverfolgen, weil die Landesbischöfin oder der Landesbischof – in Parallele zu dem sog. materiellen Prüfungsrecht der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten im Verfassungsrecht des Bundes – ohnehin das Recht hat, bei erheblichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit Schrift und Bekenntnis oder mit dem in der Landeskirche geltenden Recht die Ausfertigung und Verkündung eines Gesetzes (Artikel 75) zu verweigern und auf diese Weise eine erneute Beratung in der Landessynode zu veranlassen.