(1) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe werden vom Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6 auf zehn Jahre gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt.
(2) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof oder die Landessynode können einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangen, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.