Artikel 56 | Wahl der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, persönliche Rechtsstellung

(1) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe werden vom Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6 auf zehn Jahre gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt.

(2) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof oder die Landessynode können einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangen, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 56

Artikel 56 beschränkt ebenso wie bei der Landesbischöfin oder dem Landesbischof die Bestimmungen zur Wahl auf das, was durch die Verfassung geregelt werden muss, und verweist in Absatz 3 auf die näheren Bestimmungen im Kirchengesetz. Das Verfahren zur Wahl einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs ist gegenüber der bisherigen Regelung durch die Einbindung von Personen aus dem jeweiligen Sprengel verändert worden. Vgl. dazu die Begründung zu Artikel 60 Absatz 6.