Artikel 18 | Zugeordnete Einrichtungen

(1) 1Diakonische und andere rechtlich selbständige Einrichtungen können der Landeskirche zugeordnet werden. 2Mit der Zuordnung erkennt die Landeskirche an, dass diese Einrichtungen an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitwirken und in kontinuierlicher Verbindung zur Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft stehen.

(2) Ungeachtet ihrer Rechtsform nach staatlichem Recht sind zugeordnete Einrichtungen juristische Personen des Kirchenrechts.

Erläuterungen zu Artikel 18

Artikel 18 wurde aufgrund des Stellungnahmeverfahrens neu in den Verfassungsentwurf eingefügt. Grundlage ist eine Stellungnahme aus dem Bereich der Diakonie, die in der Verfassung noch klarer ausgedrückt sehen möchte, dass diakonische Einrichtungen aus sich selbst heraus Kirche sind und nicht nur einen „Appendix“ der sog. verfassten Kirche darstellen, den die verfasste Kirche nur marginal in ihrem Aufbau berücksichtigt.

Regelungen über die Zuordnung diakonischer und anderer rechtlich selbständiger Werke und Einrichtungen waren zwar auch schon in Artikel 60 Absatz 1 des ersten Entwurfs enthalten. Der Verfassungsausschuss hat sich aber aus folgenden Gründen entschieden, diese Regelungen ausführlicher zu formulieren und in den Abschnitt über juristische Personen des Kirchenrechts einzuordnen:

  • Im kirchlichen Recht ist anerkannt, dass der Kreis der juristischen Personen des Kirchenrechts über den Kreis der von der verfassten Kirche selbst konstituierten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen hinausgeht. Eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen auch rechtlich selbständige Werke und Einrichtungen, die in einer strukturierten Verbindung zur verfassten Kirche stehen. Artikel 116 der geltenden Verfassung enthält bereits eine entsprechende Rahmenregelung, von der aber kein Gebrauch gemacht wurde. Mittlerweile steht mit dem Zuordnungsgesetz der EKD vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 340) allerdings ein einfachgesetzliches Regelwerk zur Verfügung, das die Verbindung der als juristische Personen des Kirchenrechts anerkannten Einrichtungen zur Landeskirche näher ausgestaltet und die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuordnung regelt.
  • Die Anerkennung diakonischer und anderer zugeordneter Einrichtungen als juristische Personen des Kirchenrechts steht nicht nur in Kontinuität zu vorhandenen, wenn auch bisher nicht realisierten Ansätzen des geltenden Verfassungsrechts. Sie stellt auch eine konsequente Weiterentwicklung der schon vorhandenen Ansätze des Verfassungsentwurfs dar: Der Gedanke einer eigenständigen juristischen Person des Kirchenrechts wird schon in Artikel 14 Absatz 1 formuliert, und bereits in Artikel 3 Absatz 2 werden die diakonischen und andere zugeordnete Einrichtungen als rechtlich geordnete Formen kirchlichen Lebens anerkannt.
  • Die Zuordnung diakonischer und anderer Einrichtungen zur verfassten Kirche besitzt nicht nur kirchenrechtliche, sondern auch staatskirchenrechtliche Bedeutung. Sie ist die Grundlage dafür, dass die diakonischen Einrichtungen insbesondere im kirchlichen Arbeitsrecht dieselben Rechte wie die verfasste Kirche in Anspruch nehmen können. Angesichts von Tendenzen in der europarechtlichen Diskussion, die vom Bundesverfassungsrecht entwickelten Grundsätze der Zuordnung in Frage zu stellen, ist es daher auch aus staatskirchenrechtlicher Perspektive wichtig, die Zuordnung und ihre kirchenrechtlichen Voraussetzungen an prominenter Stelle im kirchlichen Verfassungsrecht zu regeln.

Absatz 1 benennt die beiden Voraussetzungen der Zuordnung, nämlich die Mitwirkung an der Erfüllung des Auftrages der Kirche und die kontinuierliche Verbindung zur Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft. Die Formulierung „erkennt … an“ knüpft an das Zuordnungsgesetz der EKD an. Sie soll betonen, dass die Zuordnung aus der Perspektive des kirchlichen Verfassungsrechts die Verbindung diakonischer und anderer Einrichtungen zur verfassten Kirche nicht erst konstituiert und die Einrichtungen damit der verfassten Kirche unterordnet. Die Zuordnung ist vielmehr ein deklaratorischer Akt, mit dem die verfasste Kirche nach außen sichtbar anerkennt, dass diakonische und andere zugeordnete Einrichtungen aus sich selbst heraus Kirche sind. Um die Zuordnung über die Verfassungsbestimmung des Artikels 18 hinaus zu unterstreichen und gegenüber den genannten Infragestellungen abzusichern, ist beabsichtigt, das Zuordnungsgesetz der EKD im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Verfassung für den Bereich der Landeskirche zu übernehmen.

Die in Absatz 2 formulierte Anerkennung diakonischer und anderer zugeordneter Einrichtungen als juristische Personen des Kirchenrechts hat zur Folge, dass diese Einrichtungen in die kirchliche Ordnung eingebunden sind und an ihrer Entwicklung, Praxis und Gewährleistung teilnehmen. Das zeigt sich zurzeit vor allem in folgenden Punkten:

Die Mitglieder des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. müssen bestimmte Regelungen in ihre Satzungen aufnehmen, und sie müssen bestimmte landeskirchliche Gesetze anwenden. Außerdem werden sie in der Regel Mitglieder des Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen und sind als solche insbesondere an den Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen (TV-DN) gebunden.
Diakonische Einrichtungen können sich auf Antrag visitieren lassen.
Denkbar ist eine Teilhabe an der Leitung der Kirche z. B. durch gesetzlich verbriefte Rechte zur Teilnahme an den Sitzungen einer Kirchenkreissynode, wenn eine diakonische Einrichtung neben ihren sonstigen Aufgaben auch diakonische Aufgaben eines Kirchenkreises wahrnimmt. Im geltenden landeskirchlichen Recht sind solche oder andere Rechte bislang allerdings nicht vorgesehen.
Darüber hinaus erfüllt eine juristische Person des Kirchenrechts im Grundsatz die Voraussetzungen für die Zuwendung kirchlicher Mittel. Ein Anspruch auf solche Mittel ergibt sich daraus aber nicht. Die Anerkennung als juristische Person des Kirchenrechts führt außerdem nicht zur Einbeziehung in den Solidarverbund des Kirchensteuersystems.
Diese und andere Konsequenzen stehen mit der verfassungsrechtlichen Anerkennung als juristische Person des Kirchenrechts nicht von vornherein fest. Sie bedürfen vielmehr im Einzelnen einer Ausgestaltung auf einfachgesetzlicher Ebene. Die Verfassung bietet dafür allerdings eine wichtige Grundlage.