Erläuterungen zu Artikel 18
Artikel 18 wurde aufgrund des Stellungnahmeverfahrens neu in den Verfassungsentwurf eingefügt. Grundlage ist eine Stellungnahme aus dem Bereich der Diakonie, die in der Verfassung noch klarer ausgedrückt sehen möchte, dass diakonische Einrichtungen aus sich selbst heraus Kirche sind und nicht nur einen „Appendix“ der sog. verfassten Kirche darstellen, den die verfasste Kirche nur marginal in ihrem Aufbau berücksichtigt.
Regelungen über die Zuordnung diakonischer und anderer rechtlich selbständiger Werke und Einrichtungen waren zwar auch schon in Artikel 60 Absatz 1 des ersten Entwurfs enthalten. Der Verfassungsausschuss hat sich aber aus folgenden Gründen entschieden, diese Regelungen ausführlicher zu formulieren und in den Abschnitt über juristische Personen des Kirchenrechts einzuordnen:
- Im kirchlichen Recht ist anerkannt, dass der Kreis der juristischen Personen des Kirchenrechts über den Kreis der von der verfassten Kirche selbst konstituierten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen hinausgeht. Eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen auch rechtlich selbständige Werke und Einrichtungen, die in einer strukturierten Verbindung zur verfassten Kirche stehen. Artikel 116 der geltenden Verfassung enthält bereits eine entsprechende Rahmenregelung, von der aber kein Gebrauch gemacht wurde. Mittlerweile steht mit dem Zuordnungsgesetz der EKD vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 340) allerdings ein einfachgesetzliches Regelwerk zur Verfügung, das die Verbindung der als juristische Personen des Kirchenrechts anerkannten Einrichtungen zur Landeskirche näher ausgestaltet und die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuordnung regelt.
- Die Anerkennung diakonischer und anderer zugeordneter Einrichtungen als juristische Personen des Kirchenrechts steht nicht nur in Kontinuität zu vorhandenen, wenn auch bisher nicht realisierten Ansätzen des geltenden Verfassungsrechts. Sie stellt auch eine konsequente Weiterentwicklung der schon vorhandenen Ansätze des Verfassungsentwurfs dar: Der Gedanke einer eigenständigen juristischen Person des Kirchenrechts wird schon in Artikel 14 Absatz 1 formuliert, und bereits in Artikel 3 Absatz 2 werden die diakonischen und andere zugeordnete Einrichtungen als rechtlich geordnete Formen kirchlichen Lebens anerkannt.
- Die Zuordnung diakonischer und anderer Einrichtungen zur verfassten Kirche besitzt nicht nur kirchenrechtliche, sondern auch staatskirchenrechtliche Bedeutung. Sie ist die Grundlage dafür, dass die diakonischen Einrichtungen insbesondere im kirchlichen Arbeitsrecht dieselben Rechte wie die verfasste Kirche in Anspruch nehmen können. Angesichts von Tendenzen in der europarechtlichen Diskussion, die vom Bundesverfassungsrecht entwickelten Grundsätze der Zuordnung in Frage zu stellen, ist es daher auch aus staatskirchenrechtlicher Perspektive wichtig, die Zuordnung und ihre kirchenrechtlichen Voraussetzungen an prominenter Stelle im kirchlichen Verfassungsrecht zu regeln.