Artikel 61 | Einrichtungen und Werke

(1) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche können die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten.

(2) Die Landeskirche ist Trägerin von Einrichtungen, die

  1. für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben wahrnehmen,
  2. der Begleitung und Unterstützung des kirchlichen und gemeindlichen Lebens dienen oder
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Begleitung von Mitarbeitenden sorgen.

(3) Die Landeskirche kann Einrichtungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Landeskirchen oder mit gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen errichten.

Erläuterungen zu Artikel 61

Absatz 1 trifft zunächst die allgemeine Aussage, dass die kirchlichen Körperschaften, also die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie Kirchengemeindeverbände, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenkreisverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich am Auftrag der Kirche orientieren, rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten können. Beispiele sind vor allem die Kindertagesstätten, die sich teilweise noch in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, überwiegend aber in der Trägerschaft eines Kirchengemeindeverbandes (Kindertagesstättenverband) oder eines Kirchenkreises befinden. Andere Beispiele sind – meist in der Trägerschaft eines Kirchenkreises – diakonische Beratungsstellen, Familienzentren oder Einrichtungen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Diakonischen Werke der Kirchenkreise.

Im ersten Entwurf wurden an dieser Stelle die rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen und die Möglichkeit ihrer Zuordnung zur Landeskirche beschrieben. Die Frage der Zuordnung ist nun im neuen Artikel 18 aufgenommen worden und kann an dieser Stelle entfallen.

Absatz 2 behandelt die rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Werke, die von der Landeskirche errichtet wurden und sich in ihrer Trägerschaft befinden. Bei der Formulierung dieses Absatzes wurde wegen der Vielfalt der Einrichtungen darauf verzichtet, einzelne Werke und Einrichtungen oder die konkreten Handlungsfelder, in denen sie tätig sind, zu nennen. Vielmehr wurde in den Nummern 1 bis 3 eine funktionale Beschreibung gewählt, unter die diese Werke und Einrichtungen gefasst werden können. Manche Werke und Einrichtungen sind dabei in mehreren der genannten Funktionen tätig.

Einrichtungen, die für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben wahrnehmen (Absatz 2 Nummer 1), sind z. B. die Evangelische Akademie Loccum im Bereich gesellschaftspolitischer Arbeit, das Zentrum für Gesundheitsethik in den Kontakten zur Ärzteschaft, zu Pflegenden und zur medizinischen Wissenschaft, die Evangelische Medienarbeit (EMA) für die Kommunikationsarbeit der Landeskirche, das Evangelische Schulwerk für die Bildungsarbeit an den sechs evangelischen Schulen in der Trägerschaft der Landeskirche und das Religionspädagogische Institut in Loccum insbesondere für die Fort- und Weiterbildung der Religionslehrkräfte und die inhaltliche Weiterentwicklung des Religionsunterrichts. Aus dem Haus kirchlicher Dienste sind hier verschiedene Arbeitsfelder zu nennen, z. B. die Friedensarbeit, die Aufgaben des Umweltschutzes, der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt, die Berufsgruppenarbeit und die Arbeitsbereiche, die sich mit dem Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen befassen.

Absatz 2 Nummer 2 differenziert zwischen (allgemein-)kirchlichem Leben und gemeindlichem Leben. Diese Differenzierung soll in Anknüpfung an Artikel 3 deutlich machen, dass die Arbeit landeskirchlicher Werke und Einrichtungen einerseits den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen unmittelbar zugutekommt, dass es aber auch Formen kirchlichen Lebens gibt, die nicht primär gemeindlich angebunden sind. Als Beispiele für die unmittelbare Unterstützung und Begleitung des gemeindlichen Lebens seien genannt: das Landesjugendpfarramt, die Besuchsdienstarbeit, die Gemeindeberatung, die Kindergottesdienstarbeit im Michaeliskloster Hildesheim, in der Medienarbeit die Bereitstellung von Inhalten und Technik für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden mit Gemeindebrief und Internet, die Erarbeitung von Materialien für unterschiedliche Handlungsfelder sowie die Unterstützung und Begleitung von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in diesen Handlungsfeldern.

Beispiele für (allgemein-)kirchliches Leben sind: die Arbeit der Kirche im Tourismus, mit dem Handwerk, in der Landwirtschaft sowie die Erstellung von Materialien für kirchliche Kampagnen, die Durchführung gesamtkirchlicher Projekte und Veranstaltungen sowie die Nachwuchsgewinnung für kirchlichen Berufe.

Unter den Einrichtungen, die für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Begleitung von Mitarbeitenden, insbesondere in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, sorgen (Absatz 2 Nummer 3), sind besonders zu nennen: das Michaeliskloster Hildesheim, das Religionspädagogische Institut, das Zentrum für Seelsorge, das Haus kirchlicher Dienste, das Predigerseminar der Landeskirche im Kloster Loccum, das Pastoralkolleg Niedersachsen, die Arbeitsstelle für Personalberatung und -entwicklung und das Haus Inspiratio in Barsinghausen.

Absatz 3 weist darauf hin, dass die Landeskirche Werke und Einrichtungen auch gemeinsam mit anderen Landeskirchen oder mit gliedkirchlichen Zusammenschlüssen errichten und unterhalten kann. Gemeinsam mit anderen Landeskirchen unterhält die Landeskirche gegenwärtig das Predigerseminar, das Pastoralkolleg und das Haus Inspiratio. Gemeinsam mit EKD ist die Landeskirche Trägerin des Sozialwissenschaftlichen Instituts (SI).