Artikel 06 | Kirchliches Recht

(1) 1Das kirchliche Recht ist an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. 2Es ist nach dem Maß menschlicher Vernunft so zu gestalten, dass es jeweils den bestmöglichen Rahmen für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche bildet. 3An dieses Recht ist alles kirchliche Handeln gebunden.

(2) Leitung geschieht auf allen Ebenen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht.

(3) Der Bekenntnisstand und die Lehre in der Landeskirche sind einer rechtlichen Regelung entzogen.

Erläuterungen zu Artikel 6

Artikel 6 formuliert Grundaussagen über das Verhältnis von Auftrag und Ordnung der Kirche.

Die Aussagen der Absätze 1 und 2 waren bisher nicht ausdrücklich in der Verfassung enthalten; sie entsprechen aber Regelungen in anderen Kirchenverfassungen und nehmen den aktuellen Diskussionsstand in der theologischen und kirchenrechtlichen Wissenschaft auf. Sie wurden in den Verfassungstext übernommen, um einen Maßstab für die Fortentwicklung der kirchlichen Rechtsordnung zu formulieren.

Artikel 6 knüpft an die Präambel an. Die dort neu in Bezug genommene Barmer Theologische Erklärung stellte in ihrer III. These klar, dass das kirchliche Recht nicht beziehungslos neben dem Auftrag der Kirche steht, sondern dass es an diesen Auftrag und damit an Schrift und Bekenntnis gebunden ist (Absatz 1 Satz 1). Auch die Ordnung der Kirche hat der Verkündigung des Evangeliums zu dienen.

Gerade aus lutherischer Sicht ist es andererseits wichtig, deutlich zu machen, dass sich kirchenrechtliche Inhalte nicht unmittelbar aus der Bibel herleiten lassen. Das Augsburger Bekenntnis spricht in Artikel 15 von der Aufgabe des Kirchenrechts, „Frieden und gute Ordnung“ in der Kirche zu erhalten. Das Kirchenrecht hat also keine Heilsfunktion, und es kann auch die gewünschte Wirkung kirchlichen Handelns nicht herbeiführen. Es ist das Ergebnis einer menschlichen Verständigung, die Konflikten in der Kirche vorbeugen, Konfliktfälle regeln und den Mitgliedern und Mitarbeitenden der Kirche für ihr Handeln eine verlässliche Grundlage geben soll. Absatz 1 Satz 2 stellt fest, dass dieser Verständigungsprozess darauf ausgerichtet sein soll, den jeweils bestmöglichen Rahmen für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche zu gestalten.

Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass das nach diesem Kriterium gestaltete Recht um seiner Friedensfunktion willen für alle in der Kirche Handelnden verbindlich ist. Damit ist nicht gemeint, dass alles kirchliche Handeln rechtlich geregelt sein muss. Das kirchliche Recht soll gerade Freiräume für nicht rechtlich geregeltes Handeln eröffnen. Allerdings darf kein Handeln das Recht brechen oder sich darüber hinwegsetzen, und individuelles Unver-ständnis für eine ordnungsgemäß zustande gekommene kirchliche Regelung berechtigt nicht dazu, sich über sie hinwegzusetzen. Gleichwohl kann es gute Gründe geben, einer Regelung zu widersprechen oder dagegen den Rechtsweg zu beschreiten. Die Änderung einer Regelung wird für die Landeskirche in den Artikeln 68 bis 77 geordnet.

Absatz 2 formuliert einen wichtigen Grundsatz, der in der Tradition der Barmer Theologischen Erklärung nach dem Zweiten Weltkrieg erstmals in der Grundordnung der Badischen Landeskirche formuliert wurde und seitdem in vielen Kirchenverfassungen enthalten ist: Auch die Leitung der Kirche mit den Mitteln des Rechts ist auf den Auftrag der Kirche ausgerichtet und nimmt damit an der geistlichen Leitung der Kirche teil. Dieser Gedanke wird an verschiedenen Stellen in der Verfassung konkretisiert, vor allem in den Aussagen über die geistliche Leitungsverantwortung des Kirchenvorstandes (Artikel 23 Absatz 1) und in den Aussagen über die gemeinsame geistliche Leitungsverantwortung aller Organe des Kirchenkreises (Artikel 33) und aller Organe der Landeskirche (Artikel 44 Absatz 1).

Absatz 3 ist aus Artikel 122 Absatz 3 der bisherigen Verfassung übernommen. Er stellt klar, dass die bekenntnismäßigen Grundlagen der Landeskirche nicht im Wege der Gesetzgebung geändert werden können.

Der Artikel ist bis auf eine redaktionelle Anpassung in Absatz 2 gegenüber dem ersten Entwurf unverändert geblieben, u. a. wegen des positiven Echos, das dieser Artikel bei der Auswertungstagung gefunden hat.

In den wenigen zu diesem Artikel eingegangenen Stellungnahmen war zu Absatz 1 insbesondere kritisiert worden, der menschlichen Vernunft sei eine theologisch zu weitgehende Rolle zugewiesen. Die Bezugnahme auf die menschliche Vernunft vernachlässige, dass im Sinne von Luthers Zwei-Regimenten-Lehre auch das Regiment zur Linken unter Gottes Gebot stehe. Der Verfassungsausschuss teilt die Prämisse der Stellungnahmen, sieht sie aber in der vorgeschlagenen Formulierung hinreichend berücksichtigt. Auch wenn das Kirchenrecht im Rahmen eines von menschlicher Vernunft geleiteten Verständigungsprozesses gestaltet wird, bleibt es normativ an Gottes Gebot und damit auch an theologische Überlegungen gebunden. In der Gestaltung des Lebens in dieser Welt kommt der Vernunft auch in theologischer Perspektive eine wichtige Rolle zu.

Zu Absatz 2 wurde vor allem kritisch angemerkt, das Begriffspaar „geistlich und rechtlich“ könne das Missverständnis befördern, Leitung mit den Mitteln des Rechts geschehe ohne geistliche, also am Glauben ausgerichtete Qualität. Diese Gefahr sieht der Verfassungsausschuss nicht. Gerade die Bezugnahme auf den Fundamentalsatz (von Herrn Ralf Dreier) des evangelischen Verfassungsrechts soll klarstellen, dass das Begriffspaar „geistlich und rechtlich“ nicht zwei verschiedene Typen kirchlichen Leitungshandelns mit spezifischen Handlungsweisen und Zuständigkeitsfeldern beschreibt, sondern eine Handlungsqualität, die jegliches Leitungshandeln in der Kirche – von der Arbeit im Kirchenvorstand an „geistlichen“ wie an „weltlichen“ Fragen bis zur Gesamtkirche – kennzeichnet.