Absatz 3 ist aus Artikel 122 Absatz 3 der bisherigen Verfassung übernommen. Er stellt klar, dass die bekenntnismäßigen Grundlagen der Landeskirche nicht im Wege der Gesetzgebung geändert werden können.
Der Artikel ist bis auf eine redaktionelle Anpassung in Absatz 2 gegenüber dem ersten Entwurf unverändert geblieben, u. a. wegen des positiven Echos, das dieser Artikel bei der Auswertungstagung gefunden hat.
In den wenigen zu diesem Artikel eingegangenen Stellungnahmen war zu Absatz 1 insbesondere kritisiert worden, der menschlichen Vernunft sei eine theologisch zu weitgehende Rolle zugewiesen. Die Bezugnahme auf die menschliche Vernunft vernachlässige, dass im Sinne von Luthers Zwei-Regimenten-Lehre auch das Regiment zur Linken unter Gottes Gebot stehe. Der Verfassungsausschuss teilt die Prämisse der Stellungnahmen, sieht sie aber in der vorgeschlagenen Formulierung hinreichend berücksichtigt. Auch wenn das Kirchenrecht im Rahmen eines von menschlicher Vernunft geleiteten Verständigungsprozesses gestaltet wird, bleibt es normativ an Gottes Gebot und damit auch an theologische Überlegungen gebunden. In der Gestaltung des Lebens in dieser Welt kommt der Vernunft auch in theologischer Perspektive eine wichtige Rolle zu.
Zu Absatz 2 wurde vor allem kritisch angemerkt, das Begriffspaar „geistlich und rechtlich“ könne das Missverständnis befördern, Leitung mit den Mitteln des Rechts geschehe ohne geistliche, also am Glauben ausgerichtete Qualität. Diese Gefahr sieht der Verfassungsausschuss nicht. Gerade die Bezugnahme auf den Fundamentalsatz (von Herrn Ralf Dreier) des evangelischen Verfassungsrechts soll klarstellen, dass das Begriffspaar „geistlich und rechtlich“ nicht zwei verschiedene Typen kirchlichen Leitungshandelns mit spezifischen Handlungsweisen und Zuständigkeitsfeldern beschreibt, sondern eine Handlungsqualität, die jegliches Leitungshandeln in der Kirche – von der Arbeit im Kirchenvorstand an „geistlichen“ wie an „weltlichen“ Fragen bis zur Gesamtkirche – kennzeichnet.