Die gesamtkirchliche Bindung des Vermögens der kirchlichen Körperschaften (jetzt Absatz 1 Satz 2) ist Folge der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4) und konkretisiert das allgemeine Solidaritätsprinzip, das jetzt in Artikel 14 Absatz 3 ausdrücklich geregelt wird. Die kirchliche Rechtsprechung hat bereits unter der Geltung der jetzigen Verfassung herausgearbeitet, dass diese gesamt-kirchliche Bindung dem Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften (Artikel 14 Absatz 2) Schranken setzt. Sie ermöglicht aber keinen beliebigen Zugriff auf deren Vermögen. Auf die Gefahr eines solchen Missverständnisses wurde im Stellungnahmeverfahren hingewiesen. Um diesem Missverständnis vorzubeugen, wurde der Grundsatz der gesamtkirchlichen Verantwortung bei der Verwaltung des kirchlichen Vermögens gegenüber dem ersten Entwurf, anstelle einer gesonderten Regelung in Absatz 1 Satz 1, in den Katalog der Grundsätze kirchlicher Vermögensverwaltung in Absatz 1 Satz 2 aufgenommen.