Artikel 81 | Grundsätze

(1) 1Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten.

(2) Zweckgebundenes Vermögen ist entsprechend zu verwenden.

Erläuterungen zu Artikel 81

Artikel 81 hält die wichtigsten Grundsätze für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens fest. Über die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 4 des Haushaltsgesetzes) hinaus werden in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich die Grundsätze der ethischen Nachhaltigkeit und Transparenz benannt. Diese Grundsätze sollen künftig neben den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes als unmittelbar geltendes Recht verbindlich sein. Aufgrund von Anfragen aus dem Stellungnahmeverfahren wird durch eine Änderung der Formulierung von Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass mit dem Begriff der Nachhaltigkeit in erster Linie die ethische Nachhaltigkeit der Vermögensverwaltung gemeint ist. Die wirtschaftliche Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristig angestrebten Ertragssteigerung ist bereits von dem Begriff der wirtschaftlichen Verwaltung erfasst.

Die gesamtkirchliche Bindung des Vermögens der kirchlichen Körperschaften (jetzt Absatz 1 Satz 2) ist Folge der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4) und konkretisiert das allgemeine Solidaritätsprinzip, das jetzt in Artikel 14 Absatz 3 ausdrücklich geregelt wird. Die kirchliche Rechtsprechung hat bereits unter der Geltung der jetzigen Verfassung herausgearbeitet, dass diese gesamt-kirchliche Bindung dem Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften (Artikel 14 Absatz 2) Schranken setzt. Sie ermöglicht aber keinen beliebigen Zugriff auf deren Vermögen. Auf die Gefahr eines solchen Missverständnisses wurde im Stellungnahmeverfahren hingewiesen. Um diesem Missverständnis vorzubeugen, wurde der Grundsatz der gesamtkirchlichen Verantwortung bei der Verwaltung des kirchlichen Vermögens gegenüber dem ersten Entwurf, anstelle einer gesonderten Regelung in Absatz 1 Satz 1, in den Katalog der Grundsätze kirchlicher Vermögensverwaltung in Absatz 1 Satz 2 aufgenommen.