Artikel 83 | Finanzausgleich

(1) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Recht der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben ganz oder teilweise ruht.

(2) Zwischen der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden findet ein Finanzausgleich statt, der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine solidarische, proportionale und dem gemeinsamen Auftrag der kirchlichen Körperschaften entsprechende Verteilung der kirchlichen Einnahmen sicherstellt.

Erläuterungen zu Artikel 83

Artikel 83 knüpft an Artikel 22 der bisherigen Verfassung an. Absatz 1 erlaubt ebenso wie Artikel 22 Absatz 1 der bisherigen Verfassung eine kirchengesetzliche Regelung über ein Ruhen des dem Grunde nach trotzdem fortbestehenden Besteuerungsrechts der Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Die entsprechende Regelung ist in § 18 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Kirchensteuerordnung enthalten.

Im Gegenzug zum Ruhen des Besteuerungsrechts bedarf es eines Finanzausgleichs zwischen der Landeskirche und den kirchlichen Körperschaften, dessen wichtigste Prinzipien in Absatz 2 benannt werden. Die Formulierung ist gegenüber Artikel 22 Absatz 2 der bisherigen Verfassung verändert. Sie berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung der kirchlichen Verwaltungsgerichte und die Auslegung, die Artikel 22 Absatz 2 der bisherigen Verfassung insbesondere durch das 3. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes von 2013 erhalten hat. Danach gewährleistet das kirchliche Verfassungsrecht den kirchlichen Körperschaften keinen Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung. Der Finanzausgleich steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Zuweisungsgeber Landeskirche und Kirchenkreis und hängt von deren Haushalt ab. Gleichzeitig muss ein innerkirchlicher Finanzausgleich aber ein Mindestmaß von Binnengerechtigkeit aufweisen und zu einer solidarischen (vgl. Artikel 14 Absatz 3), proportionalen, d. h. an plausiblen Kriterien orientierten, und dem gemeinsamen Auftrag der kirchlichen Körperschaften entsprechenden Mittelverteilung führen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten und von der Landessynode mit dem 3. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2013 bewusst aufgenommenen Positiv-Kriterien für die Gestaltung des innerkirchlichen Finanzausgleichs werden nunmehr auch in die Formulierung der Verfassung übernommen. Diese Kriterien stellen eine Konkretisierung des Grundsatzes der angemessenen Beteiligung am kirchlichen Abgabenaufkommen dar, wie er in Artikel 22 Absatz 1 der bisherigen Verfassung formuliert war. Der Verfassungsausschuss hat daher die Anregungen aus dem Stellungnahmeverfahren nicht aufgegriffen, die Formulierung der bisherigen Verfassung beizubehalten.