(1) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Recht der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben ganz oder teilweise ruht.
(2) Zwischen der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden findet ein Finanzausgleich statt, der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine solidarische, proportionale und dem gemeinsamen Auftrag der kirchlichen Körperschaften entsprechende Verteilung der kirchlichen Einnahmen sicherstellt.