Artikel 36 | Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.

(2) Aufgrund eines Kirchengesetzes kann die Kirchenkreissynode beschließen, dass der Kirchenkreisvorstand einzelne ihrer Aufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht versammelt ist.

(3) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  9. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.

Begründung zu Artikel 36

Artikel 36 beschreibt die wichtigsten Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes. Eine solche systematische Darstellung der Aufgaben ist – ähnlich wie bei der Kirchenkreissynode (Artikel 34) – neu. Angesichts der Bedeutung, die die Kirchenkreisvorstände mittlerweile als Leitungsorgane erlangt haben, erschien es dem Verfassungsausschuss wichtig, ihre Aufgaben konkreter zu beschreiben, als dies in Artikel 60 der bisherigen Verfassung geschieht. Weitergehende Regelungen bleiben wie bisher der KKO und anderen Kirchengesetzen überlassen. Die Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf sind lediglich redaktioneller Natur.

Absatz 2 ermöglicht einfachgesetzliche Regelungen, aufgrund derer der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen kann, wenn diese nicht versammelt ist. Eine solche Regelung ist zurzeit in § 39 Absatz 1 der KKO enthalten. Sie ist wichtig, um in Notfällen die Handlungsfähigkeit des Kirchenkreises sicherzustellen. Denn die Kirchenkreissynode kommt nur wenige Male im Jahr zu einer Tagung zusammen. Andererseits beinhaltet eine solche Regelung die Gefahr, dass die Kompetenzen der Kirchenkreissynode ausgehöhlt werden. Um dieser Gefahr vorzubeugen, erlaubt Absatz 2 nicht pauschal die Wahrnehmung aller, sondern nur einzelner Aufgaben der Kirchenkreissynode. Aufgrund kritischer Anfragen im Stellungnahmeverfahren und ähnlicher Hinweise aus der Arbeitsgruppe Kirchenkreisstrukturen wurde der Text modifiziert. Dadurch soll klargestellt werden, dass der Umfang der vom Kirchenkreisvorstand wahrzunehmenden Aufgaben nach den jeweiligen Erfordernissen des Kirchenkreises durch die Kirchenkreissynode bestimmt werden muss.