(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Aufgrund eines Kirchengesetzes kann die Kirchenkreissynode beschließen, dass der Kirchenkreisvorstand einzelne ihrer Aufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht versammelt ist.
(3) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
- Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
- Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
- Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
- Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
- Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
- Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.