Absatz 2 enthält eine Öffnung für die Bildung mehrerer orts- bzw. aufgabenbezogen definierter Bereiche, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. Derartige sog. ephorale Doppelspitzen werden zurzeit in den Kirchenkreisen Hildesheimer Land-Alfeld und Lüneburg erprobt; außerdem ist der Stadtkirchenverband Hannover nach § 79 b der KKO in drei ephorale Amtsbereiche aufgeteilt. „Im Rahmen des geltenden Rechts“ sind mehrere Superintendenturen zurzeit also nur in drei Kirchenkreisen zulässig. Die Formulierung von Absatz 2 lässt jedoch zum einen die Möglichkeit offen, das Modell einer ephoralen Doppelspitze im Rahmen einer Erprobungsregelung nach Artikel 77 Absatz 3 durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft (Artikel 71 Absatz 1) in weiteren Kirchenkreisen zu erproben. Zum anderen ist es ohne eine Änderung der Verfassung auch zulässig, eine ephorale Doppel- oder auch Mehrfachspitze als Option für die innere Verfassung eines Kirchenkreises durch eine Änderung der KKO generell zu ermöglichen. In beiden Fällen bedarf die Errichtung mehrerer Superintendenturen in einem Kirchenkreis einer gesonderten Organisationsentscheidung des Landeskirchenamtes.
Die Formulierung von Absatz 2 wurde verändert („Bereiche“ statt „Amtsbereiche“), um mehr Freiheit für die Ausgestaltung der Modelle eines Kirchenkreises mit mehreren Superintendentenstellen zu eröffnen. Schon an den jetzigen Modellen zeigt sich, dass die Bereiche in unterschiedlicher Weise regional und/oder funktional abgegrenzt werden können.