Artikel 32 | Errichtung und Aufhebung

(1) 1Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. 2Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes Widerspruch einlegen. 3Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

(2) Im Rahmen des geltenden Rechts können in einem Kirchenkreis mehrere Bereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist.

Erläuterungen zu Artikel 32

Artikel 32 regelt – ähnlich wie Artikel 21 zu den Kirchengemeinden – die Organisationshoheit des Landeskirchenamtes für Entscheidungen über die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung von Kirchenkreisen. Die Formulierung von Absatz 1 wurde aufgrund der Kritik im Stellungnahmeverfahren und der Diskussionen bei der Auswertungstagung in gleicher Weise wie Artikel 21 grundlegend überarbeitet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu Artikel 21 verwiesen.

Absatz 2 enthält eine Öffnung für die Bildung mehrerer orts- bzw. aufgabenbezogen definierter Bereiche, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. Derartige sog. ephorale Doppelspitzen werden zurzeit in den Kirchenkreisen Hildesheimer Land-Alfeld und Lüneburg erprobt; außerdem ist der Stadtkirchenverband Hannover nach § 79 b der KKO in drei ephorale Amtsbereiche aufgeteilt. „Im Rahmen des geltenden Rechts“ sind mehrere Superintendenturen zurzeit also nur in drei Kirchenkreisen zulässig. Die Formulierung von Absatz 2 lässt jedoch zum einen die Möglichkeit offen, das Modell einer ephoralen Doppelspitze im Rahmen einer Erprobungsregelung nach Artikel 77 Absatz 3 durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft (Artikel 71 Absatz 1) in weiteren Kirchenkreisen zu erproben. Zum anderen ist es ohne eine Änderung der Verfassung auch zulässig, eine ephorale Doppel- oder auch Mehrfachspitze als Option für die innere Verfassung eines Kirchenkreises durch eine Änderung der KKO generell zu ermöglichen. In beiden Fällen bedarf die Errichtung mehrerer Superintendenturen in einem Kirchenkreis einer gesonderten Organisationsentscheidung des Landeskirchenamtes.

Die Formulierung von Absatz 2 wurde verändert („Bereiche“ statt „Amtsbereiche“), um mehr Freiheit für die Ausgestaltung der Modelle eines Kirchenkreises mit mehreren Superintendentenstellen zu eröffnen. Schon an den jetzigen Modellen zeigt sich, dass die Bereiche in unterschiedlicher Weise regional und/oder funktional abgegrenzt werden können.