Artikel 80 | Kirchliche Gerichte

(1) Die Mitglieder kirchlicher Gerichte sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden.

(2) Unter den Mitgliedern eines kirchlichen Gerichts müssen sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied und ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt befinden.

(3) 1Die Landeskirche kann ein kirchliches Gericht gemeinsam mit anderen Landeskirchen errichten. 2Sie kann sich auch der Gerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses bedienen.

(4) 1Soweit die Landeskirche eigene kirchliche Gerichte errichtet, werden deren Mitglieder vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt. 2Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung auf kirchengesetzlich geordnetem Weg ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.

Erläuterungen zu Artikel 80

Nachdem die Gegenstände der kirchlichen Gerichtsbarkeit anders als im ersten Entwurf bereits im Rahmen der grundrechtsähnlichen Gewährleistung eines Rechtswegs zu den kirchlichen Gerichten in Artikel 78 Absatz 2 beschrieben wurden, regelt Artikel 80 nunmehr zusammenfassend die wichtigsten Grundsätze für die Ausgestaltung der kirchlichen Gerichtsbarkeit: die richterliche Unabhängigkeit (Absatz 1), die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Landeskirchen oder mit gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Absatz 3) und die Wahl und die Ernennung der Richterinnen und Richter sowie den Schutz ihrer persönlichen Rechtsstellung für den Fall, dass die Landeskirche eigene Gerichte unterhält (Absatz 4).

Weil sie das besondere Profil kirchlicher Gerichte beschreibt, wurde aufgrund von Anregungen aus dem Stellungnahmeverfahren in Absatz 2 wieder die in der bisherigen Verfassung in Artikel 130 enthaltene Regelung aufgenommen, dass sich unter den Mitgliedern eines kirchlichen Gerichts jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied und ein Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzt, befinden müssen.

Zurzeit unterhält die Landeskirche keine eigenen Gerichte. In erster Instanz wird bei verfassungs-, verwaltungs- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten der Rechtshof der Konföderation tätig. In mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten entscheidet in erster Instanz die Schiedsstelle, die ebenfalls von der Konföderation getragen wird. In zweiter Instanz entscheidet über die Revision in Verwaltungssachen das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, über die Berufung in Disziplinarsachen der Disziplinarhof der EKD und über die Beschwerde in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Kirchengerichtshof der EKD.