(1) Die Mitglieder kirchlicher Gerichte sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden.
(2) Unter den Mitgliedern eines kirchlichen Gerichts müssen sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied und ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt befinden.
(3) 1Die Landeskirche kann ein kirchliches Gericht gemeinsam mit anderen Landeskirchen errichten. 2Sie kann sich auch der Gerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses bedienen.
(4) 1Soweit die Landeskirche eigene kirchliche Gerichte errichtet, werden deren Mitglieder vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt. 2Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung auf kirchengesetzlich geordnetem Weg ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.