(1) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen Aufgaben.
(2) 1Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. 2Er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
- Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Besetzung von Pfarrstellen.
- Er stellt beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde an und führt die Dienstaufsicht über sie.
- Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
- Er entscheidet über Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern.
- Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheidet über die Nutzung ihrer Gebäude.
- Er sorgt für die Erhebung kirchlicher Abgaben, für die Gewinnung weiterer Einnahmen und für deren zweckentsprechende Verwendung.
- Er beschließt den Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde fest.
- Er wirkt an der Bildung der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) Für folgende Aufgaben ist der Kirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt zuständig:
- Entscheidungen über Schwerpunkte der Gemeindearbeit,
- die Ordnung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen,
- die Ordnung der Konfirmandenarbeit,
- die Erhebung und Abführung der Kollekten,
- Entscheidungen über die Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume.
(4) Im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit kann die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstandes aufgrund eines Kirchengesetzes ganz oder teilweise auf das Vertretungsorgan einer anderen kirchlichen Körperschaft übertragen werden.
(5) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nehmen der Kirchenkreisvorstand oder von ihm Bevollmächtigte längstens bis zur allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vertretungsweise wahr.