Artikel 58 | Aufgaben des Landeskirchenamtes

(1) 1Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche in eigener Verantwortung. 2Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3Es sorgt im Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen für die Wahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts, für eine zweckmäßige Organisation der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und für eine transparente Finanzwirtschaft. 4Es trägt Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und nimmt am Öffentlichkeitsauftrag der Landeskirche teil.

(2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses über Rechtsverordnungen und bringt auf Veranlassung der Landessynode oder von sich aus Entwürfe von Kirchengesetzen in die Landessynode ein.
Es bereitet Konzepte für die kirchliche Arbeit vor und wirkt an der Umsetzung beschlossener Konzepte mit.
Es entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der darin vorgesehenen Beteiligungsverfahren über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sowie landeskirchlicher Einrichtungen und übt die oberste Aufsicht über sie aus.
Es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, die Einrichtungen der Landeskirche und die anderen Formen kirchlichen Lebens sowie die anderen kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Es ist mitverantwortlich für gesamtkirchliche Fragen der Personalplanung, des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung.
Es übt unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen die oberste Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften aus.
Es stellt den Entwurf des Haushaltsplanes und den Jahresabschluss der Landeskirche auf.
Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Grundsätze seiner Personalausstattung und -entwicklung.
Es legt der Landessynode Berichte über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vor.
(3) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(4) Maßnahmen des Landeskirchenamtes, durch die voraussichtlich Mittel der Landeskirche in Anspruch genommen werden, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

(5) In Verwaltungsverfahren, die Aufgaben einer Kirchengemeinde oder eines Zusammenschlusses von Kirchengemeinden betreffen, gibt das Landeskirchenamt dem Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erläuterungen zu Artikel 58

Artikel 92 Absätze 1 und 2 der bisherigen Verfassung haben die Aufgaben des Landeskirchenamtes nach hergebrachtem Verständnis als Verwaltung der inneren und äußeren Angelegenheiten der Landeskirche und Führung der obersten Aufsicht beschrieben.

Der knappen Aufgabenbeschreibung lag eine aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäße Vorstellung von Verwaltungstätigkeit zugrunde, die den modernen Gestaltungs- und Dienstleistungsauftrag einer Verwaltung vernachlässigt. Die Geschäftsführung und Verwaltung als Kernaufgaben des Landeskirchenamtes leiten nunmehr zwar weiterhin die Bestimmung zur Aufgabenbeschreibung des Landeskirchenamtes ein, diese Notwendigkeit hatte sich aus dem Anhörungsverfahren ergeben. Allerdings entfaltet die Vorschrift im Weiteren ein modernes Verwaltungsverständnis, wie es sich in den letzten Jahren ausgehend vom Planungskonzept über die künftige Entwicklung des Landeskirchenamtes entwickelt hat, das im Jahr 2006 der Landessynode vorgelegt wurde. Als Ergebnis der synodalen Diskussion hat sich das Landeskirchenamt im Jahr 2010 mit Zustimmung des Kirchensenates eine Geschäftsordnung gegeben, die die grundlegenden, strategischen, gestalterischen und konzeptionellen Aufgaben des Landeskirchenamtes formuliert. Diese Formulierungen haben weitgehend Eingang in Artikel 58 Absatz 1 gefunden. Hiernach gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Landeskirchenamtes die Verantwortung für die Entwicklung des Rechts, für die Organisation und die Finanzwirtschaft der Landeskirche sowie für theologische Grundsatzfragen und für die Wahrnehmung des Öffentlichkeitsauftrages. Als weiteres Ergebnis aus dem Anhörungsverfahren wurde die verantwortliche Wahrnehmung dieser wichtigen Aufgabe der Landeskirche um den Hinweis auf das dafür erforderliche „Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen“ ergänzt. Dies verstärkt den Grundsatz der arbeitsteiligen Gemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung nach Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und verdeutlich damit zugleich, dass das Landeskirchenamt – anders als die Kirchenämter in den Kirchenkreisen – schon seit der ersten Kirchenverfassung von 1922 als eigenes kirchenleitendes Organ konzipiert ist und nicht nur exekutive Aufgaben übernimmt. Einigen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren, die eine vermeintlich neue „Aufwertung“ des Landeskirchenamtes kritisierten, schien dies nicht gewärtig zu sein, auch wenn die Bestimmungen zum Landeskirchenamt stets systematisch unter den „kirchenleitenden Organen“ standen.

Die parallelen Zuständigkeitszuschreibungen für die theologischen Grundsatzfragen an die Landessynode (Artikel 45 Absatz 2), an die Mitglieder des Bischofsrates (Artikel 51 Absatz 3) und an das Landeskirchenamt (Artikel 58 Absatz 1) lassen erkennen, dass es sich hier um eine der wichtigsten Aufgaben handelt, die auf landeskirchlicher Ebene nur in gemeinsamer synodaler, episkopaler und konsistorialer Leitungsverantwortung wahrgenommen werden kann.

Absatz 2 nennt weitere besondere Aufgaben. Schon nach geltendem Recht kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses Rechtsverordnungen erlassen (Artikel 124 der derzeitigen Kirchenverfassung). Neu ist in Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 jedoch die weitere Zuständigkeit des Landeskirchenamtes, auf Veranlassung der Landessynode oder von sich aus Entwürfe von Kirchengesetzen in die Landessynode einzubringen. Mit der in der Verfassung nunmehr uneingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Landessynode (mit dem Wegfall des Kirchensenates entfällt nicht nur dessen Initiativrecht, sondern auch die Zustimmungspflicht zu jedem Kirchengesetz) erhält nun das Landeskirchenamt die parallele Zuständigkeit für die Vorlage von Gesetzesentwürfen neben der Landessynode, für die es mit seiner professionellen Kompetenz auch zuvor schon faktisch ganz überwiegend zuständig gewesen ist.

Die übrigen genannten Zuständigkeiten sind bis auf die Nummer 8 nicht in der Sache neu, sie beschreiben die jetzigen Zuständigkeiten lediglich transparent und verständlich: Konzeptentwicklung (Nummer 2), Entscheidung über Statusveränderungen kirchlicher Körperschaften und landeskirchlicher Einrichtungen (Nummer 3), Beratung (Nummer 4), Personalfragen (Nummer 5), Aufsicht (Nummer 6), Aufstellung des Haushaltsentwurfes und des Jahresabschlusses (Nummer 8) und Berichterstattung an die Landessynode über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit (Nummer 7). Nummer 8 sieht nach dem Wegfall des Kirchensenates eine zwischen Landeskirchenamt und Landessynodalausschuss aufgeteilte Zuständigkeit für die Grundsätze der Personalausstattung und -entwicklung des Landeskirchenamtes vor, die unter Wahrung seines Selbstorganisationsrechts eine sinnvolle synodale Wächterfunktion mit Bezug auf die Personalplanung ermöglicht (vgl. die Kommentierung zu Artikel 49 Absatz 2 Nummer 7).

Die Absätze 3, 4 und 5 nehmen sinngemäß Bestimmungen der bisherigen Artikel 92 und 94 auf. Absatz 5 wurde aufgrund des Stellungnahmeverfahrens gegenüber dem ersten Entwurf wieder eingefügt.