(1) 1Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche in eigener Verantwortung. 2Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3Es sorgt im Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen für die Wahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts, für eine zweckmäßige Organisation der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und für eine transparente Finanzwirtschaft. 4Es trägt Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und nimmt am Öffentlichkeitsauftrag der Landeskirche teil.
(2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses über Rechtsverordnungen und bringt auf Veranlassung der Landessynode oder von sich aus Entwürfe von Kirchengesetzen in die Landessynode ein.
Es bereitet Konzepte für die kirchliche Arbeit vor und wirkt an der Umsetzung beschlossener Konzepte mit.
Es entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der darin vorgesehenen Beteiligungsverfahren über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sowie landeskirchlicher Einrichtungen und übt die oberste Aufsicht über sie aus.
Es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, die Einrichtungen der Landeskirche und die anderen Formen kirchlichen Lebens sowie die anderen kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Es ist mitverantwortlich für gesamtkirchliche Fragen der Personalplanung, des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung.
Es übt unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen die oberste Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften aus.
Es stellt den Entwurf des Haushaltsplanes und den Jahresabschluss der Landeskirche auf.
Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Grundsätze seiner Personalausstattung und -entwicklung.
Es legt der Landessynode Berichte über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vor.
(3) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(4) Maßnahmen des Landeskirchenamtes, durch die voraussichtlich Mittel der Landeskirche in Anspruch genommen werden, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(5) In Verwaltungsverfahren, die Aufgaben einer Kirchengemeinde oder eines Zusammenschlusses von Kirchengemeinden betreffen, gibt das Landeskirchenamt dem Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme.