(1) 1Zur Erprobung neuer Strukturen in einzelnen Bereichen kann die Landessynode ein Kirchengesetz beschließen, das Erprobungsregelungen ermöglicht. 2Erprobungsregelungen dürfen für befristete Zeit von einzelnen Vorschriften dieser Verfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen.
(2) Für die Beratung und Abstimmung über ein Erprobungsgesetz und dessen Änderung gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verfassung entsprechend, wenn das Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Verfassung ermöglicht.
(3) 1Erprobungsregelungen sind durch Verordnung mit Gesetzeskraft zu treffen. 2Die Bestimmungen über die Dringlichkeit einer Verordnung mit Gesetzeskraft sind dabei nicht anzuwenden.