Artikel 73 | Rechtsverordnungen

Das Landeskirchenamt kann mit Zustimmung des Landessynodalausschusses Rechtsverordnungen erlassen, wenn es durch ein Kirchengesetz dazu ermächtigt ist oder wenn eine Angelegenheit nach dieser Verfassung keiner kirchengesetzlichen Regelung bedarf.

Erläuterungen zu Artikel 73

Rechtsverordnungen werden erlassen, wenn eine für alle verbindliche, nach außen wirkende Rechtsnorm und nicht nur eine verwaltungsintern wirkende Verwaltungsvorschrift benötigt wird und ein Kirchengesetz nach dem Katalog von Artikel 68 nicht erforderlich ist. Anders als im staatlichen Recht (vgl. Artikel 80 GG) kann eine Rechtsverordnung auch dann erlassen werden, wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. In der Praxis beruhen die meisten landeskirchlichen Rechtsverordnungen heute allerdings auf einer solchen Ermächtigung. Anders als in Artikel 124 der bisherigen Verfassung wird dieser Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung daher in Artikel 73 an erster Stelle genannt. Die Zuständigkeit für den Erlass (Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses) hat sich gegenüber der bisherigen Verfassung nicht geändert.