Artikel 03 | Formen kirchlichen Lebens

(1) 1Kirche Jesu Christi geschieht in vielfältigen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie eröffnen unterschiedliche Zugänge zum Glauben. 3Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt und fördert diese Formen und ihre Zusammenarbeit.

(2) Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.

(3) 1Kirchliches Leben geschieht auch in nicht rechtlich verfassten Formen. 2Dazu gehören Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Lebenssituationen, an besonderen Orten, in Gemeinschaften mit besonderem geistlichen Profil sowie in Gemeinden auf Zeit.

(4) Die verschiedenen Formen kirchlichen Lebens bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.

Erläuterungen zu Artikel 3

Der Artikel ist gegenüber der Verfassung von 1965 neu. Nachdem der Artikel 2 zunächst von den einzelnen Mitgliedern der Kirche spricht, benennt Artikel 3 die verschiedenen gemeinschaftlichen Formen des Lebens der Kirche.

Absatz 1 setzt bewusst mit einer großen Offenheit an: Kirchliches Leben geschieht in sehr vielfältigen Sozialformen, die unterschiedliche Zugänge zum Glauben ermöglichen.

Hier ist an die bestehenden parochialen Kirchengemeinden gedacht, deren Bedeutung in keiner Weise in Frage gestellt wird. Im Blick sind aber auch andere heutige und zukünftige Sozialformen kirchlichen Lebens, die es auf allen Ebenen gibt, auf der Ebene der Landeskirche, der Sprengel, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden, aber auch in der Verbindung mit kirchlichen und diakonischen Einrichtungen – und auch unabhängig davon. Dabei handelt es sich auch, aber nicht nur um vielfältige Formen von Gemeinde. Sie bilden sich etwa im Krankenhaus, in der Schule, unter Migrantinnen und Migranten sowie in kirchlichen Bildungseinrichtungen, in Klöstern oder am Urlaubsort. Auch andere Formen von fresh expressions of church, wie sie durch den aus England inspirierten Prozess „Kirche2“ in der Landeskirche erprobt werden, sind hier im Blick. Gedacht ist sowohl an rechtlich verfasste Formen als auch an nicht rechtlich verfasste Bewegungen, Gemeinschaften und Gruppen, die im Weiteren je für sich näher behandelt werden. Der Absatz schließt mit der programmatischen Selbstverpflichtung der Landeskirche, die verschiedenen Formen zu fördern und zu unterstützen.

Absatz 2 benennt die rechtlich verfassten Formen, und zwar zunächst die verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Einrichtungen und Verbände: die Kirchengemeinde als „Grundbaustein“ des kirchlichen Lebens (dazu Artikel 19), Kirchenkreis und Landeskirche. Weiterhin werden auch die rechtlich selbständigen und privatrechtlich verfassten Einrichtungen vornehmlich der Diakonie genannt, „die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind“. Die Bedeutung der zugeordneten Einrichtungen als Form kirchlichen Lebens wird jetzt in Artikel 18 und damit an deutlich prominenterer Stelle als im ersten Entwurf (Artikel 60) näher beschrieben.

Absatz 3, der neu in der Kirchenverfassung ist, beschreibt die nicht rechtlich verfassten Formen kirchlichen Lebens, die einen wichtigen Beitrag zum Leben der Kirche leisten. Deshalb werden sie in der Verfassung ausdrücklich genannt und damit gewürdigt, auch wenn sie sich einer weiteren rechtlichen Regelung gerade entziehen. Auch auf sie bezieht sich aber die Verpflichtung aus Absatz 1, sie zu fördern und zu unterstützen.

Kirchliches Leben in nicht rechtlich verfasster Form geschieht auf allen Ebenen, manchmal auch nur punktuell, nicht dauerhaft. Nicht alles muss und sollte man „Gemeinde“ nennen. Besonders im Blick sind hier aber doch verschiedene Formen von Gemeinde bzw. gemeindlichem Leben. Ausdrücklich genannt werden „Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Lebenssituationen“ (z. B. am Studienort in der Hochschulgemeinde), an besonderen Orten (z. B. im Krankenhaus oder in der Schule), in Gemeinschaften mit besonderem geistlichem Profil (besonders in Kommunitäten oder Klöstern, aber auch in geistlichen Freundeskreisen, die sich oft über viele Jahre regelmäßig treffen) sowie in Gemeinden auf Zeit – besonders am Urlaubsort, aber auch überall, wo sich bei Veranstaltungen Christinnen und Christen für eine begrenzte Zeit zusammenfinden.

Absatz 4 stellt heraus, dass alle Formen kirchlichen Lebens – die rechtlich verfassten ebenso wie die nicht rechtlich verfassten – als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit bilden. Diese Formulierung knüpft an Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung der EKM an. Es geht hier primär darum, die geistliche Verbundenheit der verschiedenen Formen kirchlichen und gemeindlichen Lebens zu betonen, die aneinander gewiesen sind und sich mit ihren verschiedenen Gaben achten, ergänzen und fördern sollen. Festgeschrieben wird auch die Verpflichtung der Landeskirche, diese Zusammenarbeit und Vernetzung zu fördern und zu unterstützen – eine der wichtigen Funktionen einer Landeskirche gegenüber den Gemeinden und anderen Formen kirchlichen Lebens.

Rechtlich wird mit diesen Aussagen zugleich die Grundlage für ein kirchenspezifisches Verständnis des Verhältnisses zwischen den kirchlichen Handlungsebenen gelegt, wie es in Artikel 14 näher entfaltet wird. Dieses Verständnis unterscheidet sich gerade wegen des Gedankens der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft vom Verständnis des staatlichen Verfassungsrechts, das unterschiedliche Wirkungskreise von Bund, Ländern und Gemeinden kennt und dementsprechend ein grundrechtsgleiches Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden vorsieht (Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)).

Die in dem gesamten Artikel vollzogene Öffnung des Begriffs der Gemeinde wird zurzeit in vielen Landeskirchen innerhalb der EKD bedacht, sachlich gefördert und rechtlich ermöglicht. Die Entwicklung und die theologische und rechtliche Debatte sind nicht abgeschlossen. Die Formulierungen der neuen Verfassung möchten Entwicklungen in der Zukunft ermöglichen und Räume für Initiativen innerhalb der Kirche öffnen.

Die Öffnung im Gemeindebegriff durch die Artikel 3 und 19 ist im Stellungnahmeverfahren intensiv diskutiert worden. Bei der Auswertungstagung in Loccum haben sich zwei Workshops parallel damit befasst. Es gab innerhalb der Landeskirche eine ganze Anzahl kritischer Stimmen zu dieser Öffnung. Sie machten geltend, die traditionelle Ortsgemeinde müsse eine klare Priorität behalten. Auch könne der Ausdruck „bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit“ einen Konformitätsdruck zum Ausdruck bringen, der die Autonomie der einzelnen Gemeinde gefährde.

Demgegenüber wurde in zahlreichen Diskussionen auch breite Unterstützung für die Öffnung geäußert. Sie kam von Vertreterinnen und Vertretern aus Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, aber etwa auch aus dem Bereich von Migrantengemeinden, aus der Diakonie, von funktionalen Diensten und von Exponenten von Fresh expressions of church. Auch in den Debatten im Plenum der Landessynode, in den anderen kirchenleitenden Organen, in der Stellungnahme der VELKD und bei der Auswertungstagung in Loccum wurde für die Öffnung breite Zustimmung geäußert. Der Verfassungsausschuss hat sich daher dafür ausgesprochen, Artikel 3 gegenüber dem ersten Entwurf nahezu unverändert zu lassen. Eine kleine redaktionelle Änderung wurde nur in Absatz 3 vorgenommen, wo jetzt wie sonst auch von den „nicht rechtlich verfassten Formen“ im Plural gesprochen wird. Die neue Kirchenverfassung will die bestehenden Kirchengemeinden nicht in Frage stellen oder in ihrer Bedeutung herabsetzen. Sie will aber im Blick auf die Zukunft Türen öffnen und neue Möglichkeiten für die Entwicklung der Kirche schaffen.

In allen Debatten bestand ein breiter Konsens, dass es theologisch unerlässlich sei, auf die „innere und äußere Einheit“ von Kirchengemeinden und alle anderen Formen kirchlichen Lebens zu verweisen. Allerdings wurde angeregt, die Geltung des Subsidiaritätsprinzips ausdrücklich zu formulieren, um die notwendige Ausgewogenheit des Verhältnisses von Einheit und Eigenständigkeit der unterschiedlichen Organisationsformen besser zum Ausdruck zu bringen. Dieser Gesichtspunkt wurde durch die Hinzufügung eines dritten Absatzes in Artikel 14 berücksichtigt.