Artikel 13 | Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

(1) 1Die Landeskirche und die anderen kirchlichen Anstellungsträger schützen und fördern alle, denen sie einen Dienst übertragen haben. 2Sie sorgen dafür, dass sie die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln können.

(2) 1Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu achten. 2Sie sind an das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht gebunden. 3Sie haben in ihrem Handeln den kirchlichen Auftrag zu vertreten und zu fördern, die Gemeinschaft in der Kirche zu wahren und sich innerhalb und außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass dessen glaubwürdige Ausübung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch besondere Formen der verbindlichen Regelung von Dienstverhältnissen geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 13

Artikel 13 ist in dieser Form neu und beschreibt knapp die Rechte und Pflichten der in der Kirche Mitarbeitenden.

Absatz 1 benennt die Rechte der Mitarbeitenden. Wer sich zu einem Dienst in der Kirche bereit erklärt, muss auf die Unterstützung und Loyalität der Landeskirche vertrauen können. Darum wird auf die Verpflichtung der Landeskirche, alle Mitarbeitenden in ihrem Dienst zu schützen und zu fördern, hingewiesen. Dazu gehört heute auch eine angemessene Begleitung von Ehrenamtlichen und anderen Mitarbeitenden, auch wo es um die Bearbeitung von Konflikten oder um notwendige Kritik geht. Der Absatz knüpft an den bisherigen Artikel 1 Absatz 3 an und erweitert ihn um die Pflicht der Anstellungsträger, für die notwendige Begleitung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden zu sorgen.

Absatz 2 nimmt in veränderter Form den Artikel 12 Absatz 2 („Sie haben einen vorbildlichen Lebenswandel zu führen“) der bisherigen Verfassung auf, der leicht zur Überforderung führen kann, dem es aber aufgrund der vielfältigen Lebensentwürfe der Mitarbeitenden in der Kirche auch an Eindeutigkeit fehlt. Stattdessen findet sich jetzt in Satz 3 die stärker auf den konkreten Dienst bezogene Verpflichtung, dass das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes dessen glaubwürdige Ausübung nicht beeinträchtigen darf. Nach Absatz 2 Satz 1 haben alle Mitarbeitenden die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu achten. Anders als noch im ersten Verfassungsentwurf, der von „sind gebunden“ sprach, berücksichtigt die Verfassung im Sinne des Artikel 11 Absatz 5, dass in der Kirche auch Mitarbeitende beschäftigt sein können, die nicht Mitglied einer Landeskirche oder einer anderen christlichen Kirche sind und von denen deshalb keine Bindung an Schrift und Bekenntnis erwartet werden kann. Die Formulierungen in Absatz 2 Satz 1 und 3 sind Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der EKD und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016 (Amtsblatt der EKD 2017, S. 11), der sog. Loyalitätsrichtlinie, nachgebildet. Der Entwurf eines neuen Mitarbeitendengesetzes, der die Loyalitätsrichtlinie in landeskirchliches Recht umsetzt, soll der Landessynode im November 2018 vorgelegt werden. Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bleibt es darüber hinaus bei der in § 3 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz-EKD bzw. § 18 Kirchenbeamtengesetz-EKD ausdrücklich geregelten und auch für alle anderen evangelischen Mitarbeitenden allgemein zu geltenden Bindung an Schrift und Bekenntnis. Ohne Einschränkungen gilt für alle Mitarbeitenden, unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft, dass sie den kirchlichen Auftrag zu vertreten und zu fördern haben. Die Pflicht zur Loyalität wird bei der Einstellung von Angehörigen einer anderen Kirche, bei Nicht-Kirchenmitgliedern oder bei Angehörigen einer anderen Religion zu benennen und Teil des Dienstvertrages sein. Jeder Dienst in der Kirche ist auf deren Auftrag hin ausgerichtet und erfordert die Achtung der Grundlagen des Dienstes, wie sie durch Schrift und Bekenntnis festgelegt sind. Nach Absatz 2 Satz 2 sind alle Mitarbeitenden an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden. Diese Bestimmung weist auf Artikel 6 Absatz 1, der in Satz 3 ganz allgemein alles kirchliche Handeln unter das kirchliche Recht stellt, jenes aber in Satz 1 an Schrift und Bekenntnis rückbindet.

Absatz 3 knüpft an den bisherigen Artikel 13 Absatz 3 an. Die Formulierung umfasst auch verbindliche Regelungen von Arbeitsbedingungen im Dritten Weg oder durch Tarifvertrag.