Absatz 2 nimmt in veränderter Form den Artikel 12 Absatz 2 („Sie haben einen vorbildlichen Lebenswandel zu führen“) der bisherigen Verfassung auf, der leicht zur Überforderung führen kann, dem es aber aufgrund der vielfältigen Lebensentwürfe der Mitarbeitenden in der Kirche auch an Eindeutigkeit fehlt. Stattdessen findet sich jetzt in Satz 3 die stärker auf den konkreten Dienst bezogene Verpflichtung, dass das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes dessen glaubwürdige Ausübung nicht beeinträchtigen darf. Nach Absatz 2 Satz 1 haben alle Mitarbeitenden die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu achten. Anders als noch im ersten Verfassungsentwurf, der von „sind gebunden“ sprach, berücksichtigt die Verfassung im Sinne des Artikel 11 Absatz 5, dass in der Kirche auch Mitarbeitende beschäftigt sein können, die nicht Mitglied einer Landeskirche oder einer anderen christlichen Kirche sind und von denen deshalb keine Bindung an Schrift und Bekenntnis erwartet werden kann. Die Formulierungen in Absatz 2 Satz 1 und 3 sind Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der EKD und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016 (Amtsblatt der EKD 2017, S. 11), der sog. Loyalitätsrichtlinie, nachgebildet. Der Entwurf eines neuen Mitarbeitendengesetzes, der die Loyalitätsrichtlinie in landeskirchliches Recht umsetzt, soll der Landessynode im November 2018 vorgelegt werden. Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bleibt es darüber hinaus bei der in § 3 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz-EKD bzw. § 18 Kirchenbeamtengesetz-EKD ausdrücklich geregelten und auch für alle anderen evangelischen Mitarbeitenden allgemein zu geltenden Bindung an Schrift und Bekenntnis. Ohne Einschränkungen gilt für alle Mitarbeitenden, unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft, dass sie den kirchlichen Auftrag zu vertreten und zu fördern haben. Die Pflicht zur Loyalität wird bei der Einstellung von Angehörigen einer anderen Kirche, bei Nicht-Kirchenmitgliedern oder bei Angehörigen einer anderen Religion zu benennen und Teil des Dienstvertrages sein. Jeder Dienst in der Kirche ist auf deren Auftrag hin ausgerichtet und erfordert die Achtung der Grundlagen des Dienstes, wie sie durch Schrift und Bekenntnis festgelegt sind. Nach Absatz 2 Satz 2 sind alle Mitarbeitenden an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden. Diese Bestimmung weist auf Artikel 6 Absatz 1, der in Satz 3 ganz allgemein alles kirchliche Handeln unter das kirchliche Recht stellt, jenes aber in Satz 1 an Schrift und Bekenntnis rückbindet.