Artikel 20 | Regionale Zusammenarbeit

1Kirchengemeinden stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Landeskirche. 2Sie arbeiten mit anderen Kirchengemeinden zusammen und entwickeln geeignete Formen regionaler Zusammenarbeit.

Begründung zu Artikel 20

Artikel 20 enthält eine Rahmenregelung für die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden.

Die Regelung entspricht Artikel 26 der bisherigen Verfassung in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Sie erinnert an den Gedanken, dass die Verbundenheit mit anderen Gemeinden im Rahmen der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens zum Wesensmerkmal jeder Gemeinde gehört und dass die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden daher den Normalfall darstellt. Die Region stellt dabei keine neue Handlungsebene dar, sondern sie bildet einen Handlungs- und Gestaltungsraum kirchlicher Arbeit, der die bestehenden Kirchengemeinden in ihrer Arbeit unterstützt und Möglichkeiten der Aufgabenteilung, der gegenseitigen Ergänzung und Entlastung sowie der Schwerpunktsetzung eröffnet. Die Region muss auch nicht nur territorial verstanden werden. Auch Personalgemeinden können zu einer Region gehören. Die einzelnen Formen der regionalen Zusammenarbeit werden in der Verfassung wie bisher nicht geregelt. Das bleibt vielmehr einfachgesetzlichen Regelungen überlassen, wie sie im Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden enthalten sind.Im Stellungnahmeverfahren wurde vereinzelt dafür plädiert, die Formulierung von Artikel 26 Absatz 1 der bisherigen Verfassung („und prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen“) beizubehalten. Diese Formulierung mache deutlicher, dass Kirchengemeinden als urteilsfähige Subjekte selbst über die regionale Zusammenarbeit entscheiden. Im Interesse einer Straffung des Verfassungstextes hat sich der Verfassungsausschuss entschieden, den ersten Entwurf nicht zu verändern. Eine inhaltliche Veränderung gegenüber der geltenden Verfassung soll damit nicht verbunden sein. Es bleibt vielmehr dabei, dass die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden zwar eine Normalform kirchlicher Arbeit darstellt, dass sie aber nur gelingen kann, wenn sie von den Beteiligten nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird.Aufgrund von Hinweisen der Arbeitsgruppe Kirchenkreisstrukturen (dazu im Aktenstück unter Punkt VI. Nummer 3) hat der Verfassungsausschuss erörtert, ob es angezeigt ist, im Rahmen der Regelungen über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden darauf hinzuweisen, dass einem als Zweckverband ausgestalteten Kirchengemeindeverband auch Kirchenkreise angehören können (sog. Hybridverbände) und dass solche Verbände sich auch eine alternative Organstruktur mit einer verantwortlich handelnden und haftenden hauptamtlichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat geben können, wenn ihre Leitungs- und Entscheidungsprozesse stärker unternehmerisch ausgerichtet sind (sog. operative Kirchengemeindeverbände). Gedacht ist in beiden Fällen vor allem an Diakonieverbände, ggf. auch an Friedhofsverbände. Der Verfassungsausschuss hält beide Gestaltungsoptionen für sinnvoll, sieht es jedoch als ausreichend an, wenn der dafür erforderliche rechtliche Rahmen auf einfachgesetzlicher Ebene ausgestaltet wird.