Artikel 43 | Auftrag der Landeskirche

(1) 1Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie nimmt den Auftrag der Kirche in eigener Verantwortung wahr. 3Sie trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Einheit der Kirche, die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis und die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in der Öffentlichkeit.

(2) 1Die Landeskirche fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche und gestaltet einen Rahmen für das kirchliche Leben und die kirchliche Ordnung.

(3) Die Landeskirche nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrgenommen werden können.

Erläuterung zu Artikel 43

Teil 4 zur Landeskirche erhält mit Artikel 43 und 44 einen gegenüber der bisherigen Verfassung neuen einleitenden Abschnitt mit erläuternden, allgemeinen Bestimmungen zur landeskirchlichen Ebene. Damit kann, bevor auf die einzelnen kirchenleitenden Organe näher eingegangen wird, der Auftrag der landeskirchlichen Ebene und der kirchenleitenden Organe im Zusammenwirken näher beschrieben werden.

Mit der Definition der Handlungsebene in Artikel 43 Absatz 1 und der Beschreibung des Auftrages in Absatz 2 folgt die Bestimmung in Struktur und Wortlaut dem Muster für die beiden übrigen Handlungsebenen der Kirchengemeinde (Artikel 19) und des Kirchenkreises (Artikel 31).

Artikel 43 Absatz 1 definiert die Landeskirche als Gemeinschaft ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens. Damit wird deutlich, dass der insbesondere in diesem Abschnitt verwendete Begriff „Landeskirche“ die oberste Handlungsebene im landeskirchlichen Organisationsaufbau meint und nicht die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Gesamtkirche der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, in der ihre Mitglieder und Mitarbeitenden in den genannten Formen auf allen Ebenen zur Erfüllung des Auftrages der Kirche miteinander verbunden sind. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 wird die umfassendere Formulierung „andere Formen kirchlichen Lebens“ verwendet um klarzustellen, dass auch diese Ebene für alle verfassten Formen – darunter auch die Einrichtungen und Verbände – und nicht verfassten Formen kirchlichen Lebens zuständig ist.

Gleich in Absatz 1 Satz 2 und 3 wird das Wesentliche der Landeskirche beschrieben: Ihre eigenständige Verantwortung für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in ihrem Bereich im Allgemeinen und dabei im Besonderen die Einheit der Kirche, die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis sowie die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in der Öffentlichkeit. Letzteres erfasst auch die Wahrnehmung des gesamtkirchlichen Öffentlichkeitsauftrages (Artikel 5).

Absatz 2 beschreibt, wie die Landeskirche diese in Absatz 1 Satz 3 beschriebene Verantwortung auf den verschiedenen landeskirchlichen Ebenen entfaltet, nämlich in ihrer Unterstützungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsfunktion. Unter der Gestaltung des gemeinsamen Rahmens für das kirchliche Leben und die kirchliche Ordnung sind unter anderem die landeskirchlich einheitliche Rechtsetzung, die Ausführung und Umsetzung getroffener Beschlüsse sowie das einheitliche Verwaltungshandeln zu verstehen. Mit der Einschränkung „in besonderer Weise“ wird verdeutlicht, dass solche Aufgaben ihrer Art nach auch auf allen anderen Ebenen wahrgenommen werden, aber nur die Landeskirche über eine umfassende Bündelungskompetenz in Angelegenheiten verfügt, die einer Einheitsbildung nach innen und nach außen bedürfen.

Zusammenfassend dient die Landeskirche den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden und darüber hinaus der die Vielfalt im Einzelnen erst ermöglichenden notwendigen Einheit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

In dieser Beschreibung der spezifischen Aufgaben der Landeskirche in Abgrenzung zur Aufgabenerfüllung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden spiegelt sich der für die Aufgabenabgrenzung zwischen den Handlungsebenen geltende Subsidiaritätsgrundsatz wider, der nachfolgend nochmals für das Verhältnis zwischen Landeskirche, Kirchenkreisen und Kirchengemeinden definiert wird.

Absatz 3 Satz 1 wiederholt Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 mit nahezu gleichlautender Formulierung (siehe auch die dortigen Erläuterungen). Mit dieser dreifachen Wiederholung für alle kirchenleitenden Ebenen wird klargestellt, dass die eigenverantwortliche Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages auf der jeweiligen Ebene nicht in einem sich gegenseitig ausschließenden Sinne zu verstehen ist. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verfügen nicht über einen eigenen Wirkungskreis entsprechend der kommunalen Autonomie nach Artikel 28 GG, weil alle Akteure der Landeskirche am einheitlichen Auftrag der Kirche nach Artikel 1 Teil haben. Damit sind die Kirchengemeinden für die Aufgaben in ihrem Bereich, die Kirchenkreise für die Aufgaben in ihrem Bereich einschließlich aller Kirchengemeinden und die Landeskirche für die Aufgaben in ihrem Bereich einschließlich aller Kirchenkreise und Kirchengemeinden zuständig.

Die Abgrenzung dieser sich überschneidenden Zuständigkeiten erfolgt nach den Grundsätzen der Subsidiarität. Das heißt nach Absatz 3 Satz 2, der parallel zu Artikel 31 Absatz 2 Satz 2 formuliert ist, dass die landeskirchliche Ebene immer dann, aber auch nur dann für eine Aufgabe zuständig ist, wenn diese von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wegen des Umfangs oder der Wirkung nicht hinreichend erfüllt werden kann. Dies sind beispielsweise Aufgaben der Vertretung der Landeskirche in ökumenischen Zusammenschlüssen (Artikel 4 Absätze 1 bis 4) und der einheitlichen theologischen Urteilsbildung, die Pastorenaus- und -fortbildung, die Schaffung von einheitlichen Regeln und Maßstäben im Rahmen des Haushaltsrechts, der Haushaltsführung und der Finanzplanung, die Gestaltung des Kirchenrechts, die Erstellung von Seelsorgekonzepten für staatliche Einrichtungen oder der Kontakt zu anderen Gliedkirchen oder ihren Zusammenschlüssen.

Die Grundsätze der Subsidiarität schützen die jeweils kleinere Einheit. Auch wenn die Landeskirche einen Einschätzungsspielraum für die Frage der hinreichenden Erfüllbarkeit hat, steht sie in einer entsprechenden Begründungspflicht, der bei Zweifeln in der Gesetzesbegründung nachzukommen ist.

Daneben bleibt es den Kirchenkreisen unbenommen, bestimmte Aufgaben, bei denen keine klare Notwendigkeit für eine Erfüllung durch die Landeskirche besteht, z. B. aus Gründen der Praktikabilität, im Wege der wechselseitigen Vereinbarung auf die Landeskirche zu übertragen.