Absatz 3 Satz 1 wiederholt Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 mit nahezu gleichlautender Formulierung (siehe auch die dortigen Erläuterungen). Mit dieser dreifachen Wiederholung für alle kirchenleitenden Ebenen wird klargestellt, dass die eigenverantwortliche Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages auf der jeweiligen Ebene nicht in einem sich gegenseitig ausschließenden Sinne zu verstehen ist. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verfügen nicht über einen eigenen Wirkungskreis entsprechend der kommunalen Autonomie nach Artikel 28 GG, weil alle Akteure der Landeskirche am einheitlichen Auftrag der Kirche nach Artikel 1 Teil haben. Damit sind die Kirchengemeinden für die Aufgaben in ihrem Bereich, die Kirchenkreise für die Aufgaben in ihrem Bereich einschließlich aller Kirchengemeinden und die Landeskirche für die Aufgaben in ihrem Bereich einschließlich aller Kirchenkreise und Kirchengemeinden zuständig.
Die Abgrenzung dieser sich überschneidenden Zuständigkeiten erfolgt nach den Grundsätzen der Subsidiarität. Das heißt nach Absatz 3 Satz 2, der parallel zu Artikel 31 Absatz 2 Satz 2 formuliert ist, dass die landeskirchliche Ebene immer dann, aber auch nur dann für eine Aufgabe zuständig ist, wenn diese von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wegen des Umfangs oder der Wirkung nicht hinreichend erfüllt werden kann. Dies sind beispielsweise Aufgaben der Vertretung der Landeskirche in ökumenischen Zusammenschlüssen (Artikel 4 Absätze 1 bis 4) und der einheitlichen theologischen Urteilsbildung, die Pastorenaus- und -fortbildung, die Schaffung von einheitlichen Regeln und Maßstäben im Rahmen des Haushaltsrechts, der Haushaltsführung und der Finanzplanung, die Gestaltung des Kirchenrechts, die Erstellung von Seelsorgekonzepten für staatliche Einrichtungen oder der Kontakt zu anderen Gliedkirchen oder ihren Zusammenschlüssen.
Die Grundsätze der Subsidiarität schützen die jeweils kleinere Einheit. Auch wenn die Landeskirche einen Einschätzungsspielraum für die Frage der hinreichenden Erfüllbarkeit hat, steht sie in einer entsprechenden Begründungspflicht, der bei Zweifeln in der Gesetzesbegründung nachzukommen ist.
Daneben bleibt es den Kirchenkreisen unbenommen, bestimmte Aufgaben, bei denen keine klare Notwendigkeit für eine Erfüllung durch die Landeskirche besteht, z. B. aus Gründen der Praktikabilität, im Wege der wechselseitigen Vereinbarung auf die Landeskirche zu übertragen.