(1) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wird auf Vorschlag des Personalausschusses in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 von der Landessynode für zehn Jahre gewählt. Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. Für die Wahl ist im ersten und zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.
(2) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 mit der Mehrheit der Mitglieder, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. Die Landessynode kann einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.
(3) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie oder er kann gegen den eigenen Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt oder des Amtes enthoben werden.
(4) Die Dienstaufsicht gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof übt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode aus. Über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht entscheidet der Personalausschuss.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.