Artikel 53 | Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, persönliche Rechtsstellung

(1) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wird auf Vorschlag des Personalausschusses in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 von der Landessynode für zehn Jahre gewählt. Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. Für die Wahl ist im ersten und zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.

(2) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 mit der Mehrheit der Mitglieder, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. Die Landessynode kann einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.

(3) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie oder er kann gegen den eigenen Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt oder des Amtes enthoben werden.

(4) Die Dienstaufsicht gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof übt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode aus. Über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht entscheidet der Personalausschuss.

(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 53

Absatz 1 und 2 fasst die lange und technische Vorschrift des bisherigen Artikel 65 zusammen, gleicht die Regelungen mit dem geltenden einfachen Gesetz ab und reduziert die Bestimmung auf das Verfassungswesentliche. Alle anderen Einzelheiten können untergesetzlich geregelt werden.

Absatz 3 fasst wortgleich den bisherigen Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 zusammen.

 

Absatz 4 beantwortet die Frage, wer nach der Auflösung des Kirchensenates die Dienstaufsicht gegenüber dem Landesbischof ausübt. Diese kann nur die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode als Vertreter der die Landesbischöfin oder den Landesbischof wählenden Landessynode wahrnehmen. Entsprechend übernimmt diese oder dieser auch im Personalausschuss in Belangen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs den Vorsitz (vgl. Artikel 60 Absatz 5 Satz 3). Allerdings entscheidet nicht sie oder er nach Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 bei einer Versetzung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs in den Wartestand oder den Ruhestand und bei disziplinarischen Maßnahmen, sondern der Personalausschuss. Dies unterscheidet sich von der Parallelvorschrift in Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 insoweit, als dort die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit Zustimmung des Personalausschusses entscheidet.

Der Gesetzesvorbehalt in Absatz 5 entspricht dem bisherigen Artikel 67 Absatz 3.