(1) Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Gliedern der einen Kirche Jesu Christi und zum allgemeinen Priestertum berufen.
(2) Mitglieder der Landeskirche sind alle Getauften, die evangelisch sind und die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie ausschließlich einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören oder ihre Mitgliedschaft nach geltendem Recht aufgegeben haben.
(3) 1Jedes Mitglied der Landeskirche ist Mitglied einer Kirchengemeinde. 2Im Regelfall besteht die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in deren Bereich das Mitglied seine Hauptwohnung hat. 3Das Mitglied kann sich für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden. 4Mit der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde ist zugleich die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kirchenkreis verbunden. 5Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder zwischenkirchliche Vereinbarung geregelt.
(4) Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in zwei Kirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eröffnet werden.
(5) 1Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Kirchenmitglieder nach bisher bestehender Ordnung einer einparochial reformierten Kirchengemeinde angehören, sind sie Mitglieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehören.