Artikel 35 | Mitglieder der Kirchenkreissynode

(1) Der Kirchenkreissynode gehören an:

  1. Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden, darunter mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch das zuständige Gremium der Evangelischen Jugend vorgeschlagen werden sollen,
  3. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
  4. Mitglieder der Landessynode, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, die dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind oder die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises stehen.

(2) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören.

Begründung zu Artikel 35

Artikel 35 regelt die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode.

Aufgrund verschiedener Hinweise aus dem Stellungnahmeverfahren wurde die Bestimmung an mehreren Stellen geändert. Sie ist nunmehr auch so aufgebaut, dass sie abschließend die Personengruppen beschreibt, aus denen sich die Kirchenkreissynode zusammensetzt. Anders als nach Absatz 2 des ersten Entwurfs kann die KKO diesen verfassungsrechtlichen Rahmen jetzt nur noch ausgestalten, aber nicht mehr ergänzen.

In Parallele zu den Regelungen über die Berufung von Mitgliedern der Landessynode (Artikel 66 Absatz 1 Nummer 2) wurde im Stellungnahmeverfahren vorgeschlagen, für die Berufung der zwei Mitglieder unter 27 Jahren (Absatz 1 Nummer 2) ein Vorschlagsrecht des Kirchenkreisjugendkonvents vorzusehen. Der Verfassungsausschuss hat diesen Vorschlag aufgenommen, hat aber eine allgemeinere Formulierung gewählt, weil die Evangelische Jugend nicht in allen Kirchenkreisen mit einem Kirchenkreisjugendkonvent vertreten ist. Sollte es in einem Kirchenkreis ausnahmsweise gar kein Gremium geben, das die Evangelische Jugend vertritt, muss der Kirchenkreisvorstand von sich aus über die Berufung der zwei Mitglieder unter 27 Jahren entscheiden.

Abweichend vom ersten Entwurf sieht Absatz 1 Nummer 3 vor, dass die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes kraft Amtes der Kirchenkreissynode angehören, also auch dann, wenn sie vor ihrer Wahl in den Kirchenkreisvorstand noch nicht Mitglied der Kirchenkreissynode waren. Das entspricht der derzeitigen Rechtslage nach § 28 Absatz 3 der KKO, die jetzt verfassungsrechtlich abgesichert wird. Für die automatische Mitgliedschaft spricht besonders, dass gerade die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes die Perspektive des gesamten Kirchenkreises im Blick haben.

Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes in der Kirchenkreissynode hat zur Folge, dass auch die Superintendentinnen und Superintendenten der Kirchenkreissynode weiterhin kraft Amtes angehören. Diese Regelung wurde im Stellungnahmeverfahren mit der Begründung kritisiert, dass gerade in lutherischen Landeskirchen synodale und personale Leitung des Kirchenkreises in der Regel getrennt sind. Diesen verfassungssystematischen Erwägungen steht nach Auffassung des Verfassungsausschusses aber die Erfahrung entgegen, dass die Superintendentinnen und Superintendenten durch eine stimmberechtigte Mitgliedschaft wirkungsvoller in der Kirchenkreissynode mitarbeiten können als durch ein bloßes Teilnahme- und Rederecht. Außerdem wäre es inkonsequent, wenn die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender das einzige Mitglied des Kirchenkreisvorstandes wäre, das der Kirchenkreissynode nicht angehört.

Die stimmberechtigte Mitgliedschaft einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Aufsichtsamt, die im ersten Entwurf ebenso wie in der bisherigen Verfassung noch vorgesehen war, soll künftig entfallen, um die Zahl der ordinierten Mitglieder in der Kirchenkreissynode nicht weiter zu erhöhen.

Die Regelung über die Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landessynode in der Kirchenkreissynode (Absatz 1 Nummer 4) wurde konkretisiert, weil in der Anwendung Zweifelsfälle aufgetreten waren.

Anregungen aus dem Stellungnahmeverfahren und aus der Arbeitsgruppe Kirchenkreisstrukturen, in denen vorgeschlagen wurde, Sitze für Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen des Kirchenkreises oder rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen im Kirchenkreis vorzusehen, hat der Verfassungsausschuss nicht aufgenommen. Diese Bereiche des kirchlichen Lebens können über die Berufung einer Vertreterin oder eines Vertreters in die Arbeit der Kirchenkreissynode einbezogen werden.

Aufgenommen hat der Verfassungsausschuss demgegenüber die Anregung, auch für die Kirchenkreissynode festzulegen, dass ihr nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören dürfen (Absatz 2). Eine solche Regelung ist konsequent, weil sie den Regelungen über die Zusammensetzung der Landessynode (Artikel 46 Absatz 2) und des Kirchenkreisvorstandes (Artikel 37 Absatz 2) entspricht.

Der Diakonieausschuss hat vorgeschlagen, die Aufzählung der Mitglieder der Kirchenkreissynode in Absatz 1 um eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Ein Mitglied der diakonischen oder landeskirchlichen Einrichtungen, die diese aus ihrer Mitte bestimmen.“

Der Verfassungsausschuss schlägt vor, auf der Ebene der Verfassung keine Ergänzung vorzunehmen. Es gibt nicht in allen Kirchenkreisen diakonische oder landeskirchliche Einrichtungen. Außerdem bleibt in der vorgeschlagenen Formulierung unklar, welche landeskirchlichen Einrichtungen gemeint sind und nach welchem Verfahren mehrere, evtl. sehr unterschiedliche Einrichtungen eine Person benennen sollen.

Grundsätzlich hält es auch der Verfassungsausschuss zwar für sinnvoll, wenn Personen aus wichtigen Einrichtungen im Kirchenkreis in der Kirchenkreissynode vertreten sind. Bei diakonischen Einrichtungen kommen darin auch die hinter Artikel 18 stehenden Gedanken der Zuordnung der Einrichtungen zur Kirche zum Ausdruck. Dafür bedarf es aber keiner verfassungsrechtlichen Regelung. Die Kirchenkreise können die Mitwirkung solcher Vertreterinnen oder Vertreter in der Kirchenkreissynode durch eine Berufung realisieren. Da gegenwärtig nach der Kirchenkreisordnung die Zahl der Berufungsplätze auf maximal zehn begrenzt ist, regt der Verfassungsausschuss an, bei der Neufassung der Kirchenkreisordnung zu prüfen, inwieweit den Kirchenkreisen die Möglichkeit einer etwas größeren Zahl von Berufungen eingeräumt wird.