(1) 1Pfarrstellen werden jeweils im Wechsel aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder einer Ernennung durch die Landeskirche besetzt. 2Hergebrachte Formen der Pfarrstellenbesetzung durch Präsentation oder nach dem in Teilen Ostfrieslands herkömmlich geltenden Wahlrecht bleiben für die davon betroffenen Pfarrstellen unberührt.
(2) Eine Besetzung, die nicht durch Wahl erfolgt, darf nur vollzogen werden, wenn der Kirchenvorstand eine Vokation erteilt hat oder die Verweigerung der Vokation von der Landeskirche für unbegründet erklärt wurde.