Artikel 27 | Besetzung von Pfarrstellen

(1) 1Pfarrstellen werden jeweils im Wechsel aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder einer Ernennung durch die Landeskirche besetzt. 2Hergebrachte Formen der Pfarrstellenbesetzung durch Präsentation oder nach dem in Teilen Ostfrieslands herkömmlich geltenden Wahlrecht bleiben für die davon betroffenen Pfarrstellen unberührt.

(2) Eine Besetzung, die nicht durch Wahl erfolgt, darf nur vollzogen werden, wenn der Kirchenvorstand eine Vokation erteilt hat oder die Verweigerung der Vokation von der Landeskirche für unbegründet erklärt wurde.

Erläuterungen zu Artikel 27

Artikel 27 regelt die wichtigsten Grundsätze für die Besetzung von Pfarrstellen. Die Bestimmung knüpft an Artikel 37 der bisherigen Verfassung an, geht in ihrem Inhalt aber darüber hinaus.

Zum einen wird durch Absatz 1 Satz 1 der bisher nur im Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen geregelte Grundsatz der abwechselnden Besetzung durch Wahl und Ernennung verfassungsrechtlich abgesichert. Zum anderen enthält Absatz 1 Satz 2 eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der überkommenen Besetzungsrechte im Rahmen von Patronaten und im Rahmen des sog. Interessentenwahlrechts, das in den alten Kirchengemeinden Ostfrieslands gilt. Gemäß dem Interessentenwahlrecht ist das Recht der Pfarrwahl den in entsprechenden Verzeichnissen eingetragenen Hofstellenbesitzern, den sog. Interessenten, vorbehalten. In der Praxis führt das Interessentenwahlrecht meist dazu, dass die Pfarrstellenbesetzung in den betroffenen Kirchengemeinden durchweg durch Wahl erfolgt, weil die Interessenten ihr Wahlrecht bei einer Besetzung in der Regel auf den Kirchenvorstand übertragen. Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der bisherigen Verfassung sah vor, eine Angleichung der überkommenen Besetzungsrechte an das landeskirchliche Recht anzustreben. Im Sinne einer Anerkennung dieser Besetzungsrechte als Ausdruck regionaler oder örtlicher Identität soll diese Vorgabe zur Anpassung nunmehr aufgegeben werden.

Absatz 2 hält den überkommenen Grundsatz des lutherischen Verfassungsrechts fest, dass auch eine Besetzung durch Ernennung in der Regel nicht gegen den expliziten Willen der betroffenen Kirchengemeinde erfolgen darf. Nähere Einzelheiten sind in den entsprechenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen geregelt.

Die Besetzungsform der Ernennung wurde im Stellungnahmeverfahren vereinzelt als „vordemokratisch“ kritisiert. Der Verfassungsausschuss hält sie jedoch weiterhin für erforderlich. Wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Pastorinnen und Pastoren muss die Landeskirche im Verfahren zur Besetzung einer Pfarrstelle die Möglichkeit haben, eine bestimmte Person für diese Stelle vorzusehen. Die Rechte der betroffenen Kirchengemeinde werden durch das Vokationsverfahren auch in diesem Fall hinreichend gewahrt.