(1) 1In dringenden Fällen kann der Landessynodalausschuss Angelegenheiten, die einer kirchengesetzlichen Regelung bedürfen, durch Verordnung mit Gesetzeskraft regeln, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. 2Die Verfassung kann durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht geändert werden.
(2) 1Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. 2Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft mit Änderungen bestätigt, so ist sie in der von der Landessynode beschlossenen Fassung neu auszufertigen und zu verkünden. 3Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht bestätigt, so tritt sie zu dem von der Landessynode festgelegten Zeitpunkt außer Kraft.