Artikel 71 | Verordnungen mit Gesetzeskraft

(1) 1In dringenden Fällen kann der Landessynodalausschuss Angelegenheiten, die einer kirchengesetzlichen Regelung bedürfen, durch Verordnung mit Gesetzeskraft regeln, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. 2Die Verfassung kann durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht geändert werden.

(2) 1Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. 2Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft mit Änderungen bestätigt, so ist sie in der von der Landessynode beschlossenen Fassung neu auszufertigen und zu verkünden. 3Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht bestätigt, so tritt sie zu dem von der Landessynode festgelegten Zeitpunkt außer Kraft.

Erläuterungen zu Artikel 71

Die Landessynode tritt in der Regel nur zweimal im Jahr für jeweils vier Tage zu einer Tagung zusammen. Nur dann ist eine Beschlussfassung über Kirchengesetze möglich. In besonderen Fällen kann es aber erforderlich werden, zwischen zwei Tagungen gesetzliche Regelungen in Fragen zu treffen, die bei der letzten Tagung der Landessynode noch nicht bekannt waren oder noch nicht geklärt werden konnten, deren Regelung aber auch nicht bis zur nächsten Tagung der Landessynode aufgeschoben werden kann. Für derartige Fälle sieht das landeskirchliche Verfassungsrecht ebenso wie das Verfassungsrecht der meisten anderen Gliedkirchen der EKD seit jeher das Instrument der Verordnung mit Gesetzeskraft vor. Eine Verordnung mit Gesetzeskraft wird von einem anderen kirchenleitenden Organ beschlossen und hat vorläufig die Wirkung eines Kirchengesetzes; sie bedarf aber einer Bestätigung während der nächsten Tagung der Landessynode.

Artikel 71 entspricht inhaltlich weitgehend den Regelungen in Artikel 121 der bisherigen Verfassung und wurde auch gegenüber dem ersten Entwurf nicht verändert. Gegenüber der bisherigen Verfassung wurden die Formulierungen allerdings überarbeitet und gestrafft, außerdem tritt an die Stelle eines Zusammenwirkens von Kirchensenat und Landessynodalausschuss eine Beschlussfassung durch den Landessynodalausschuss. Das ist insoweit konsequent, als der Landessynodalausschuss die Landessynode zwischen ihren Tagungen vertritt (Artikel 49 Absatz 1). Um einem Missbrauch des Instruments der Verordnung mit Gesetzeskraft vorzubeugen, sieht Absatz 1 Satz 1 ähnlich wie die Verfassungen der Nordkirche (Artikel 112 Absatz 1) und der EKM (Artikel 82 Absatz 2) die zusätzliche Voraussetzung vor, dass die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Außerdem stellt Absatz 1 Satz 2 klar, dass die Verfassung durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht geändert werden kann.