Die sog. Satzungshoheit, also das Recht, Satzungen zu erlassen, wird nunmehr anders als in der bisherigen Verfassung (Artikel 125) einheitlich und umfassend in Artikel 74 geregelt. Sie gibt den kirchlichen Körperschaften – und auch den Anstalten und Stiftungen – die Möglichkeit, den Rahmen, den ihnen das landeskirchliche Recht eröffnet, nach dem konkreten örtlichen Bedarf mit Verbindlichkeit für alle Betroffenen auszugestalten. Um diese Ausgestaltung zu erleichtern, hat die Landeskirche in vielen Bereichen Mustersatzungen mit Bausteinen für örtliche Regelungen entwickelt.
Wichtige Beispiele für Satzungen auf der Ebene der Kirchengemeinden sind Friedhofssatzungen zur Regelung der Nutzungsverhältnisse auf kirchlichen Friedhöfen und die Satzungen, in denen Kirchengemeindeverbände und Gesamtkirchengemeinden ihre innere Verfassung ausgestalten. Wichtige Beispiele für Satzungen auf der Ebene der Kirchenkreise bilden die Satzungen zur Regelung der Anlage des Vermögens der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in einem Rücklagen- und Darlehensfonds und die Finanzsatzungen nach § 21 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), in denen die Kirchenkreise die Grundsätze ihrer Finanzplanung einschließlich der Kriterien für die Bemessung der Grund- und Ergänzungszuweisungen an die Kirchengemeinden festlegen. Für die künftige KKO schlägt das Landeskirchenamt in seinem Bericht (Aktenstück Nr. 71 A) darüber hinaus vor, die Kirchenkreise zum Erlass einer Hauptsatzung zu verpflichten, in der alle für die innere Verfassung des Kirchenkreises wesentlichen Fragen geregelt werden, die keiner einheitlichen Regelung für die gesamte Landeskirche bedürfen.
Zuständig für den Erlass von Satzungen sind in den Kirchengemeinden die Kirchenvorstände (Artikel 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) und in den Kirchenkreisen die Kirchenkreissynoden (Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1).
Anders als der erste Entwurf sieht Satz 2 von Artikel 74 die Genehmigung einer Satzung nur noch dann vor, wenn ein Genehmigungsvorbehalt kirchengesetzlich vorgesehen ist. Das im ersten Entwurf vorgeschlagene Regel-Ausnahme-Verhältnis (Genehmigung durch das Landeskirchenamt, wenn kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist) wird also umgekehrt. Dadurch wird zum einen noch stärker dem Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften (Artikel 14 Absatz 2) und dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 14 Absatz 3) Rechnung getragen. Zum anderen ermöglicht diese Regelung, Genehmigungsvorbehalte noch stärker auf Fälle zu konzentrieren, in denen sie tatsächlich unverzichtbar sind, um sicherzustellen, dass Satzungen das höherrangige Recht der Landeskirche oder – bei Kirchengemeinden – das Satzungsrecht des Kirchenkreises einhalten.