Erläuterungen zu Artikel 30
Artikel 30 enthält einen zusammenfassenden Verweis auf einfachgesetzliche Bestimmungen, die die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Kirchengemeinde konkretisieren und ergänzen. Ausdrücklich genannt wird lediglich die KGO. Wichtige andere Kirchengesetze sind insbesondere das Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden, das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände und das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen. Diese Gesetze werden nicht gesondert erwähnt; das soll die Freiheit lassen, sie bei einer Fortentwicklung der KGO ggf. in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen.
Artikel 30 hat zwei Funktionen. Zum einen soll der Verweis auf die KGO das Verständnis des Verfassungstextes erleichtern. Zum anderen enthält der Artikel einen sog. Gesetzesvorbehalt. Dieser stellt sicher, dass auch über die Verfassung hinaus die wesentlichen Regelungen für die Arbeit der Kirchengemeinden nicht durch Verwaltungsvorschriften oder Rechtsverordnungen des Landeskirchenamtes, sondern durch – von der Landessynode beschlossene – Kirchengesetze getroffen werden.