Artikel 09 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben Zugang zu Wort und Sakrament sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.

(2) 1Sie sind aufgerufen, mit ihren Gaben und Kräften das kirchliche Leben mitzugestalten, kirchliche Aufgaben zu übernehmen und sich an kirchlichen Wahlen sowie an der Leitung der Kirche zu beteiligen. 2Die Landeskirche informiert sie in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens. 3In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.

(3) Durch freiwillige Gaben sowie durch Kirchensteuern und sonstige Abgaben tragen die Mitglieder der Landeskirche den Dienst der Kirche mit.

Erläuterungen zu Artikel 9

Absatz 1 nimmt in sprachlich modernisierter Form und unter Verzicht auf den juristischen Fachterminus „Anspruch“ eine bestehende Formulierung aus Artikel 9 Absatz 2 auf. Statt: „Anspruch auf geordnete Darbietung von Wort und Sakrament“ heißt es jetzt: „haben Zugang zu Wort und Sakrament sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen“, um etwas differenzierter die wichtigsten Rechte und Teilnahmemöglichkeiten der Mitglieder zu benennen. Die Formulierung knüpft an Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung der Nordkirche und Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern an.

Absatz 2 versucht, unter den Bedingungen einer sich verändernden Volkskirche die Erwartungen an die Mitglieder der Kirche einladender und realistischer als die bisherige Verfassung („Sie haben die Pflicht, sich zu Wort und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken.“) zu formulieren, ohne den Charakter einer Erwartung an eine aktiv wahrgenommene Mitgliedschaft völlig aufzugeben. Dabei ist nicht mehr primär das individuelle Leben der Mitglieder im Blick, das sich rechtlichen Vorschriften ohnehin entzieht, sondern konkret die Erwartung und Ermutigung zur Beteiligung am gemeinsamen kirchlichen Leben. Hier wurde gegenüber dem ersten Entwurf lediglich im Sinn einer logischen Abfolge die Reihenfolge von zwei Satzgliedern ausgetauscht.

Neu aufgenommen hat der Verfassungsausschuss jedoch Satz 2, der eine grundsätzliche Informationspflicht der Landeskirche über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens gegenüber den Mitgliedern festschreibt. Dieser Satz ist Ergebnis der Diskussionen über landeskirchliche Beteiligungsstrukturen, die durch das Stellungnahmeverfahren angestoßen wurden und im Aktenstück unter Punkt VI. 1 näher geschildert werden. Engagement, Mitwirkung und ggf. Mitentscheidung setzen grundlegend eine Information voraus. Unter wichtigen Angelegenheiten werden dabei – in Anlehnung an die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zur Bürgerbeteiligung – grundsätzlich alle Angelegenheiten verstanden, die nicht zum kirchlichen Tagesgeschäft gehören. Die Informationspflicht bedarf der Umsetzung und Konkretisierung durch geeignete Maßnahmen. Dem dient neben den im Aktenstück unter Punkt VI. 1. bereits erwähnten Grundsätzen für landeskirchliche Beteiligungsverfahren vor allem das Kommunikationskonzept der Landeskirche.

Satz 3, der erstmals junge Menschen ausdrücklich in der Verfassung erwähnt, war bereits im ersten Entwurf enthalten. Er formulierte die Verpflichtung, Jugendliche und junge Erwachsene zur aktiven Mitwirkung zu gewinnen. Damit hatte der Verfassungsausschuss eine Anregung von Vertreterinnen und Vertretern der Landesjugendkammer aufgenommen, die Verpflichtung der Landeskirche gegenüber der jungen Generation besonders auszudrücken.

Der Satz war im Stellungnahmeverfahren Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Voten. Häufig wurde gefragt, mit welchem Recht eine bestimmte Personengruppe genannt und damit scheinbar anderen Gruppen vorgezogen wird, etwa Älteren oder Menschen mit Behinderungen. Andererseits wurde – nicht nur von Gremien der evangelischen Jugend – die Ergänzung ausdrücklich gelobt. Zudem wurde angefragt, ob der Satz an der richtigen Stelle stehe. Dem Verfassungsausschuss ist wichtig, dass selbstverständlich keine Personengruppe innerhalb der Landeskirche zurückgesetzt werden soll. Andererseits will er an der besonderen Verpflichtung der Kirche gegenüber jungen Menschen festhalten, denn viele der heute zu treffenden Entscheidungen werden sich insbesondere auf sie auswirken. Darum ist es wichtig, dass Jugendliche und junge Erwachsene schon heute die Möglichkeit haben, ihre Sichtweisen und Erfahrungen in Entscheidungsprozesse einzubringen. Die modifizierte neue Formulierung versucht das Missverständnis zu vermeiden, es gebe ein Gegenüber von Kirche und jungen Menschen, und ihre Mitwirkung und Beteiligung diene vorrangig einem institutionellen Eigeninteresse. An Stelle der bisherigen Formulierung „wendet sich an …“ wird daher in der neuen Formulierung darauf abgehoben, dass die Landeskirche in besonderer Weise die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen stärkt. Das entspricht auch besser dem Kontext des Absatzes.

Absatz 3 benennt eine rechtlich klare Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern und anderen Abgaben (z. B. Gebühren für die Inanspruchnahme kirchlicher Kindertagesstätten sowie alle weiteren verpflichtenden Zahlungen). In Ergänzung zum ersten Entwurf werden nun auch freiwillige Gaben (Spenden, Kollekten usw.), die eine wichtige Bedeutung für die Finanzierung kirchlichen Lebens haben, genannt.