Gegenüber den Regelungen in den Artikel 54 und 55 der bisherigen Verfassung sind die Regelungen kürzer gefasst. Absatz 1 schreibt den bisher nur im Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen (SupWahlG) enthaltenen Grundsatz der Wahl auf zehn Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf Lebenszeit, der seit dem Jahr 2002 unverändert gilt, nunmehr in der Verfassung fest. Alle weiteren Regelungen zum Verfahren und zur Beteiligung der kirchenleitenden Organe auf der Ebene der Landeskirche werden damit dem SupWahlG überlassen.Mit der Mitteilung K 8 / 2018 vom 7. August 2018 hat das Landeskirchenamt den Kirchenkreisen und dem Pastorenausschuss im Auftrag des Verfassungsausschusses den Entwurf eines neuen SupWahlG mit der Bitte um Stellungnahmen bis zum 31. Dezember 2018 zugeleitet. Der Entwurf wurde von einer Arbeitsgruppe des Verfassungsausschusses erarbeitet. Er sieht vor, dass anstelle des bisherigen Gegenübers von Bischofsrat und Landeskirchenamt einerseits und Kirchenkreis-Wahlausschuss andererseits künftig alle am Wahlverfahren Beteiligten in einem gemeinsamen Wahlausschuss auf der Grundlage der vorliegenden Bewerbungen einen Wahlvorschlag für die Wahl im Kirchenkreistag (nach dem Verfassungsentwurf künftig in der Kirchenkreissynode) entwickeln.Die Stellungnahmen zu dem Entwurf sollen im Verfassungsausschuss ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage soll dann der Landessynode im Mai 2019 im Rahmen des Einführungsgesetzes zur neuen Kirchenverfassung ein endgültiger Gesetzentwurf vorgelegt werden, der zeitgleich mit der neuen Verfassung am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.