(1) Der Personalausschuss beschließt über folgende Personalangelegenheiten:
- Er beruft die Mitglieder der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2.
- Er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der Amtszeit.
- Er wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und entscheidet über eine Verlängerung ihrer Amtszeit.
- Er wählt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
- Er befindet über die Zustimmung zu Entscheidungen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2.
- Er wählt Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen; das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung geregelt.
- Er entscheidet gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht.
- Er wählt die Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
- Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Delegierten bei ökumenischen Versammlungen.
- Er bestätigt die Wahl der Äbtissin oder des Abtes des Klosters Loccum und des Klosters Amelungsborn.
- Er wählt eine Bischofsvikarin oder einen Bischofsvikar.
(2) Dem Personalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Personalaufgaben übertragen werden.
(3) Dem Personalausschuss gehören an:
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode,
- die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses,
- eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählt wird,
- die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes,
- ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied,
- fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied.
(4) 1Die Amtszeit der nach Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt jeweils achtzehn Monate nach dem Beginn der Amtszeit einer Landessynode. 3Bis dahin bleiben die von der vorhergehenden Landessynode gewählten Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 auch dann im Amt, wenn sie der neu gebildeten Landessynode nicht mehr angehören. 4Die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode besteht über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus fort, bis die neu gebildete Landessynode eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten gewählt hat.
(5) 1Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird der Personalausschuss um drei weitere Mitglieder der Landessynode erweitert. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist an diesen Entscheidungen nicht beteiligt. 3Den Vorsitz übernimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
(6) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Personalausschuss um folgende Personen aus dem betroffenen Sprengel erweitert:
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kirchenkreissynode und
- eine Superintendentin oder ein Superintendent.
(7) Durch Kirchengesetz kann vorgesehen werden, dass der Personalausschuss für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 6 um ein weiteres Mitglied erweitert wird, das für die betroffene Stelle zuständig ist.
(8) 1Der Personalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt auch die Vertretung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 7.