Artikel 60 | Personalausschuss

(1) Der Personalausschuss beschließt über folgende Personalangelegenheiten:

  1. Er beruft die Mitglieder der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2.
  2. Er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der Amtszeit.
  3. Er wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und entscheidet über eine Verlängerung ihrer Amtszeit.
  4. Er wählt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
  5. Er befindet über die Zustimmung zu Entscheidungen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2.
  6. Er wählt Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen; das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung geregelt.
  7. Er entscheidet gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht. 
  8. Er wählt die Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
  9. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Delegierten bei ökumenischen Versammlungen.
  10. Er bestätigt die Wahl der Äbtissin oder des Abtes des Klosters Loccum und des Klosters Amelungsborn.
  11. Er wählt eine Bischofsvikarin oder einen Bischofsvikar.

(2) Dem Personalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Personalaufgaben übertragen werden.

(3) Dem Personalausschuss gehören an:

  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode,
  3. die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses,
  4. eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählt wird,
  5. die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes,
  6. ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied,
  7. fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied.

(4) 1Die Amtszeit der nach Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt jeweils achtzehn Monate nach dem Beginn der Amtszeit einer Landessynode. 3Bis dahin bleiben die von der vorhergehenden Landessynode gewählten Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 auch dann im Amt, wenn sie der neu gebildeten Landessynode nicht mehr angehören. 4Die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode besteht über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus fort, bis die neu gebildete Landessynode eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten gewählt hat.

(5) 1Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird der Personalausschuss um drei weitere Mitglieder der Landessynode erweitert. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist an diesen Entscheidungen nicht beteiligt. 3Den Vorsitz übernimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.

(6) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Personalausschuss um folgende Personen aus dem betroffenen Sprengel erweitert:

  1. zwei Mitglieder der Landessynode,
  2. die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kirchenkreissynode und
  3. eine Superintendentin oder ein Superintendent.

(7) Durch Kirchengesetz kann vorgesehen werden, dass der Personalausschuss für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 6 um ein weiteres Mitglied erweitert wird, das für die betroffene Stelle zuständig ist.

(8) 1Der Personalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt auch die Vertretung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 7.

Begründung zu Artikel 60

Der Personalausschuss ist ein Ausschuss aller kirchenleitenden Organe. Er besitzt keinen Organstatus und tritt nur anlassbezogen zusammen. Um dieses zu verdeutlichen, soll der Ausschuss nur „Personalausschuss“ heißen und wird erst nach den kirchenleitenden Organen unter einem neuen Abschnitt 6 „Personalentscheidungen“ in Artikel 60 aufgeführt. Dem Personalausschuss obliegen die in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Personal- und Berufungsaufgaben, die bisher beim Kirchensenat liegen, wobei dem Ausschuss je nach Personalfall die Zuständigkeiten für die Wahl, die Wahlbestätigung, die Wahlvorbereitung sowie die Berufung gegeben sind. Dies betrifft – auf die Mitglieder der kirchenleitenden Organe bezogen – zunächst die Berufung der entsprechenden Mitglieder der Landessynode, den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs sowie die Wahl der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und der Mitglieder des Landeskirchenamtes.

Nach geltendem Verfassungsrecht beträgt die Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs zehn Jahre. Die Amtszeit kann bis zu ihrem oder seinem Ruhestand verlängert werden. In Absatz 1 Nummer 2 ist deshalb ergänzend aufgenommen worden, dass der Personalausschuss in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 auch einen Vorschlag für die Verlängerung der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs zu erstellen hat. Daneben obliegen dem Personalausschuss auch andere hochrangige Personalentscheidungen, wobei Absatz 1 Nummer 6 im Interesse einer Vereinheitlichung und Bündelung der Zuständigkeiten im Personalbereich teilweise eine Konzentration, teilweise eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Personalausschusses gegenüber dem Zuständigkeitskatalog des Kirchensenates enthält. Während bislang Zuständigkeiten für bestimmte Funktionen zum Teil beim Kirchensenat (Berufung der nichttheologischen Referentinnen und Referenten im Landeskirchenamt und Vetorecht bei theologischen Referentinnen und Referenten, vgl. Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes) und zum Teil beim Landeskirchenamt (Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche, Einrichtungsleitungen, übrige Mitarbeitende des Landeskirchenamtes) liegen, sollen nunmehr die besonders herausgehobenen Funktionen der Landeskirche einheitlich vom Personalausschuss besetzt werden. Welche das sind, soll durch Kirchengesetz geregelt werden. Mangels Organstatus kann der Personalausschuss dagegen keine Zuständigkeiten hinsichtlich der Ernennung und der Dienstaufsicht innehaben. Die damit verbundenen Aufgaben werden künftig auf die Landesbischöfin als Vorsitzende oder den Landesbischof als Vorsitzenden des Personalausschusses übertragen (Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 bis 4). Der Personalausschuss regelt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof deren oder dessen Vertretung für den Fall der Verhinderung oder der Wahrnehmung gliedkirchlicher Ämter (Nummer 9 i.V.m. Artikel 54 Absatz 2) und wählt die Bischofsvikarin oder den Bischofsvikar (Nummer 11 i.V.m. Artikel 54 Absatz 3).

Dem Ausschuss können durch Kirchengesetz weitere Personalaufgaben übertragen werden (Absatz 2). 

Die Zuständigkeit des Personalausschusses auch für die Wahl der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nach Absatz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens insbesondere vor dem Hintergrund der Beschreibung der Wahrnehmung eines einheitlichen bischöflichen Dienstes von Landesbischöfin oder Landesbischof und Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen in Artikel 51 hinterfragt worden. Es wurde teilweise als inkonsequent angesehen, dass allein die Landesbischöfin oder der Landesbischof, genauso wie im Übrigen auch die Superintendentin oder der Superintendent in den Kirchenkreisen, von einer Synode gewählt werden, die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof hingegen von einem aus Vertretern aller kirchenleitenden Organe bestehenden Ausschuss.

Der Verfassungsausschuss hat sich mit der Frage, ob die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nicht ebenfalls von der Landessynode gewählt werden sollen, ausführlich befasst und ist letztlich zu dem Ergebnis gekommen, die Befugnis beim Personalausschuss nach Absatz 1 Nummer 3 zu belassen. Trotz der Beschreibung des bischöflichen Dienstes als eines gemeinsamen Dienstes in Artikel 51 bestehen klare Unterscheidungen und Abstufungen zwischen den umfassenderen Aufgaben der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 gegenüber den zwar im gesamtkirchlichen Auftrag wahrgenommenen, aber eingeschränkteren Aufgaben der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs nach Artikel 55. Eine Wahl durch das „zuständige Parlament“ kann im Fall des regionalen Bischofsamtes keine unmittelbare Anwendung finden, da es auf der Sprengelebene keine Synode gibt. Eine frühzeitige Mitwirkung und Mitentscheidung der Sprengelebene bei der Regionalbischofswahl wird durch die Erweiterung des Personalausschusses um vier Personen aus dem Sprengel aber nach Absatz 6 sichergestellt. Eine Wahl der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs durch die Landessynode hätte zur Folge, dass entweder die Landessynode zwischen den Plenartagungen zusätzlich zusammenkommen müsste, was erhebliche Zusatzkosten verursachen würde, oder es müssten im Einzelfall deutliche Zeitverzögerungen bei der Stellenbesetzung in Kauf genommen werden, was für die betroffene Person und den Sprengel zu unnötigen Schwierigkeiten führen würde.

Der Verfassungsausschuss hat sich weiter mit dem Vorschlag befasst, die Kollegmitglieder des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 4 durch die Landessynode und nicht durch den Personalausschuss wählen zu lassen. Er hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen, weil aus seiner Sicht auch hier die Nachteile eines solchen Verfahrens gegenüber den Vorteilen überwiegen (Zeitaufwand, Kosten, Zeitverzögerung bei der Stellenbesetzung) und der Personalausschuss organübergreifend zusammengesetzt ist.

Dem Personalausschuss gehören die in Absatz 3 genannten Personen der fünf kirchenleitenden Organe an. Die Zusammensetzung entspricht im Kern also der Zusammensetzung des bisherigen Kirchensenates, sodass die gewählten synodalen Mitglieder des Ausschusses in jedem Fall die Mehrheit bilden. Im Anhörungsverfahren gab es Kritik dahingehend, dass das „synodale Element“ im Personalausschuss nicht im gleichen zahlenmäßigen Umfang vertreten sei, wie beim Kirchensenat. Diese Kritik hatte die Landessynode im Zuge der Beratungen zum Aktenstück Nr. 25 B, Anlage 2, bereits aufgenommen und gleichwohl die Anzahl der synodalen Vertreter in der jetzigen Fassung bestimmt.

Neben der Landesbischöfin oder dem Landesbischof und einer Regionalbischöfin oder einem Regionalbischof (in der Praxis ist dies traditionell die oder der Dienstälteste im Bischofsrat) sowie einem weiteren theologischen Mitglied des Landeskirchenamtes neben der Präsidentin oder dem Präsidenten stellen die fünf Mitglieder der Landessynode (darunter maximal ein ordiniertes Mitglied) zusammen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landessynode und der oder dem Vorsitzenden des Landessynodalausschusses insgesamt sieben von elf Mitgliedern im Personalausschuss. Unter den elf Mitgliedern des Personalausschusses können maximal vier Mitglieder ordiniert sein. Die Besonderheit gegenüber dem Kirchensenat besteht darin, dass die von der Landessynode zu wählenden Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 alle der Landessynode angehören müssen. Auf diese Weise soll sichergestellt sein, dass alle Ausschussmitglieder durch die Zugehörigkeit zu jeweils einem kirchenleitenden Organ in den aktuellen innerkirchlichen Informations- und Diskussionsprozess in gleichwertiger Weise eingebunden sind. Die Wahl der synodalen Vertreterinnen und Vertreter in den Personalausschuss soll erst in der IV. Tagung einer Landessynode erfolgen, um einerseits sowohl der Landessynode als auch den interessierten Personen die Möglichkeit zu geben besser abzuschätzen, ob eine Mitgliedschaft im Personalausschuss in Betracht kommt, und um andererseits Struktur- und Personalwissen aufzubauen sowie über den Zeitraum einer Synodenperiode hinaus eine Kontinuität der Arbeit im Personalausschuss sicherzustellen. Insoweit soll die bisherige sinnvolle Regelung der Besetzung des Kirchensenates in der Mitte der Legislaturperiode der Landessynode aufgegriffen und dem Grunde nach fortgesetzt werden (Absatz 4).

Je nach Fallkonstellation (Absatz 5 bis 7) soll der Personalausschuss um weitere Mitglieder ergänzt werden, damit die durch die Wahl tangierten landeskirchlichen Organe, Einrichtungen oder Ebenen an der Vorbereitung einer Wahl und an dem Auswahl- und Entscheidungsverfahren frühzeitig beteiligt werden. So eröffnet zum Beispiel die Erweiterung des Personalausschusses um weitere Mitglieder bei der Wahl der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs dem Sprengel mehr Einflussmöglichkeiten als bisher, was zu einer Erhöhung der Akzeptanz des gefundenen Verfahrens führen soll (Absatz 6). Das Verfahren zur Bestimmung der jeweiligen Sprengelvertreterinnen und -vertreter ist in einem Regionalbischofsgesetz zu regeln und muss nicht Gegenstand der Verfassung sein. In Absatz 5 wird zudem präzisiert, dass die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Falle der Entscheidung des Personalausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 (Bischofswahl oder Amtszeitverlängerung) an der Entscheidung über die eigene Amtszeitverlängerung oder die Nachfolge nicht beteiligt ist. Der Ausschluss über eine Entscheidung in eigener Sache gilt – ebenso wie in den Angelegenheiten nach Nummer 7 und bei allen anderen Mitgliedern des Personalausschusses – bereits nach allgemeinen Regelungen (vgl. § 9 VVZG-EKD).

Nach Absatz 7 kann der Personalausschuss bei der Besetzung herausgehobener Positionen in der Landeskirche (Absatz 1 Nummer 6) um ein weiteres verantwortliches Mitglied aus der durch die Wahl betroffenen Stelle ergänzt werden. So kann bei der Besetzung einer Einrichtungsleitung die oder der Kuratoriumsvorsitzende teilnehmen oder bei der Suche nach einer Referentin oder einem Referenten für das Landeskirchenamt die zuständige Abteilungsleitung. Die bisher gegenüber dem Landeskirchenamt bestehenden informellen Vorschlagsrechte eines Leitungsgremiums oder eines Kuratoriums können auch weiterhin gegenüber dem Personalausschuss wahrgenommen werden.

Gemäß Absatz 3 Nummer 1 ist grundsätzlich die Landesbischöfin oder der Landesbischof Vorsitzender des Personalausschusses. Dieses ergibt sich aus ihrer bzw. seiner Bündelungsfunktion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender mehrerer kirchenleitender Organe. Entsprechend ernennt sie bzw. er nach Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 die vom Personalausschuss berufenen Personen und übt die Dienstaufsicht über diese aus. Bei einer Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie bei Entscheidungen im Rahmen der Disziplinaraufsicht ist aber die Zustimmung des Personalausschusses und damit der Vertretung aller kirchenleitenden Organe erforderlich. Die Dienstaufsicht kann selbstverständlich dann nicht gelten, wenn das landesbischöfliche Amt betroffen ist. In diesem Fall übernimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode nach Artikel 60 Absatz 5 Satz 3 den Vorsitz. Die Dienstaufsicht gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof übt nach Artikel 53 Absatz 4 ebenfalls die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode aus.

Neu aufgenommen ist, dass sich der Personalausschuss eine Geschäftsordnung gibt, in der u. a. auch die Vertretungsregelung für seine Mitglieder geregelt wird. Darüber hinaus werden in der Geschäftsordnung Aussagen zur fristgerechten Einladung, zu den Sitzungsunterlagen, zum Sitzungsverlauf, zur Protokollführung, zur Abstimmung, zur Umsetzung gefasster Beschlüsse usw. zu treffen sein. Mit der Geschäftsordnung ist die Arbeitsfähigkeit des Personalausschusses sicherzustellen.