(1) Die öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament (Amt der öffentlichen Verkündigung) setzt eine ordnungsgemäße Berufung durch Ordination oder Beauftragung voraus.
(2) 1Zum Amt der öffentlichen Verkündigung werden Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination berufen. 2Sie tragen besondere Verantwortung für die Einheit von Gemeinde und Kirche in Lehre und Leben. 3Sie sind in der Bindung an ihr Ordinationsversprechen und im Rahmen des geltenden Rechts in der Ausübung dieses Amtes unabhängig.
(3) Andere Mitglieder der Landeskirche werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung im Rahmen einer Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant berufen.
(4) Für weitere Dienste kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung durch Kirchengesetz geregelt werden.
(5) Im Notfall können alle Mitglieder der Kirche aufgrund ihrer Taufe Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.