Artikel 12 | Amt der öffentlichen Verkündigung

(1) Die öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament (Amt der öffentlichen Verkündigung) setzt eine ordnungsgemäße Berufung durch Ordination oder Beauftragung voraus.

(2) 1Zum Amt der öffentlichen Verkündigung werden Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination berufen. 2Sie tragen besondere Verantwortung für die Einheit von Gemeinde und Kirche in Lehre und Leben. 3Sie sind in der Bindung an ihr Ordinationsversprechen und im Rahmen des geltenden Rechts in der Ausübung dieses Amtes unabhängig.

(3) Andere Mitglieder der Landeskirche werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung im Rahmen einer Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant berufen.

(4) Für weitere Dienste kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung durch Kirchengesetz geregelt werden.

(5) Im Notfall können alle Mitglieder der Kirche aufgrund ihrer Taufe Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.

Erläuterungen zu Artikel 12

Nachdem in Artikel 11 zunächst der Auftrag zur Verkündigung an alle Kirchenmitglieder aufgrund der Berufung zum Allgemeinen Priestertum und dann die geordnete Übertragung bestimmter Dienste in kirchlichen Handlungsfeldern beschrieben wurde, regelt der Artikel 12 nun das von den vorher genannten Verkündigungsdiensten zu unterscheidende „Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament“. Die Berufung zu diesem Amt beinhaltet die eigenständige Predigt und Leitung von Gottesdiensten, die Leitung der Feier des Heiligen Abendmahls und – je nach dem konkreten Auftrag – der Taufe.

Absatz 1 nimmt den lutherischen Grundsatz auf, dass das „Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament“ an eine ordnungsgemäße Berufung gebunden ist (Artikel 14 des Augsburger Bekenntnisses – CA 14: „rite vocatus“). Diese Berufung erfolgt durch die Landeskirche, konkret durch Personen, die den bischöflichen Dienst ausüben.

Die Formulierung nimmt Klärungen auf, die in der Schrift „Ordnungsgemäß berufen“ der Bischofskonferenz der VELKD vorgenommen wurden („Ordnungsgemäß berufen“. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis, November 2006, Texte aus der VELKD 136/2006). Nach dieser Schrift werden Mitglieder der Kirche auf zweifache Weise gemäß CA 14 ordnungsgemäß zum „Amt der öffentlichen Verkündigung“ berufen: Einerseits als Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination, andererseits als Prädikantinnen und Prädikanten durch eine entsprechende Beauftragung. Diese beiden Formen der Berufung werden in den folgenden Absätzen 2 und 3 geregelt.

Absatz 2 regelt die Ordination von Pastorinnen und Pastoren. Ihr Dienst ist nach wie vor für die Kirche und ihre öffentliche Wahrnehmung von besonders großer Bedeutung. Der Satz: „Sie tragen besondere Verantwortung für die Einheit von Gemeinde und Kirche in Lehre und Leben.“ macht deutlich, dass Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination und aufgrund ihrer theologischen Kompetenz eine besondere Verantwortung für die Einheit der Kirche haben. Dies bezieht sich besonders auf Lehre und Verkündigung, aber auch auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises, der anderen Arbeitsfelder und der gesamten Landeskirche. Die Formulierung schließt an Artikel 16 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern an.

In Aufnahme einer schon bisher geltenden Bestimmung aus Artikel 32 Absatz 1 der bisherigen Verfassung wird herausgestellt, dass Pastorinnen und Pastoren in der Ausübung des „Amtes der öffentlichen Verkündigung“ unabhängig sind. Das gilt insbesondere für die Inhalte der Verkündigung. Allerdings sind sie in ihrem Dienst und ihrer Verkündigung zugleich gebunden an das geltende Recht und an ihr Ordinationsversprechen und damit auch an Schrift und Bekenntnis.

Weitere Aussagen zu den Aufgaben des Pfarramtes werden unten in Artikel 25 gemacht; weitere rechtliche Regelungen sind im Pfarrdienstgesetz der EKD (zur Freiheit der Verkündigung und zur Aufgabe der Einheit s. besonders § 24 und § 26) und anderen rechtlichen Bestimmungen enthalten.

Absatz 3 benennt die ordnungsgemäße Berufung von Prädikantinnen und Prädikanten im Rahmen einer Beauftragung. Sie sind Mitglieder der Landeskirche, die ehrenamtlich im Dienst der Verkündigung tätig sind, die zunächst die Ausbildung zur Lektorin oder zum Lektor (s. dazu Artikel 11 Absatz 3) und nach entsprechender Praxis die Ausbildung zur Prädikantin oder zum Prädikanten durchlaufen haben. Diese Personen bringen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung eine wichtige eigene Perspektive in den Dienst der Verkündigung ein und leisten einen bedeutsamen Beitrag zum gottesdienstlichen Leben der Landeskirche. Nach der VELKD-Schrift „Ordnungsgemäß berufen“ erfolgt auch die Beauftragung von Prädikantinnen und Prädikanten einmalig unter Gebet und Segen und steht gemäß CA 14 in der geistlichen Bedeutung der Ordination gleich. Der konkrete Auftrag für den Dienst ist jedoch jeweils zeitlich (in der Landeskirche bis zur nächsten Kirchenkreisvisitation) und örtlich (in der Regel für den Bereich eines Kirchenkreises) begrenzt. Die Einzelheiten hierzu sind im Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz) geregelt. Danach werden Prädikantinnen und Prädikanten mit der öffentlichen Verkündigung durch eine eigenständige Predigt sowie mit der Leitung von Abendmahlsfeiern beauftragt. Mit der Durchführung von Taufen und Amtshandlungen können Prädikantinnen und Prädikanten im Einzelfall durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof beauftragt werden.

Absatz 4 ist neu. Diese Regelung verweist darauf, dass die Berufung zum „Amt der öffentlichen Verkündigung“ durch Ordination zur Pastorin oder zum Pastor und durch Beauftragung zur Prädikantin oder zum Prädikanten nicht abschließend verstanden werden soll. Vielmehr wird die Möglichkeit offengehalten, dass durch Ordination oder Beauftragung in Zukunft auch noch andere Personen in anderen Diensten zum „Amt der öffentlichen Verkündigung“ berufen werden können. Dies wäre durch ein Kirchengesetz zu regeln.

Absatz 5 ist sinngemäß aus Artikel 10 Absatz 4 der geltenden Verfassung übernommen. Er hat insbesondere den Fall der Nottaufe (Taufe bei Lebensgefahr) vor Augen (vgl. dazu im Evangelischen Gesangbuch Nummer 791).