Artikel 45 | Aufgaben der Landessynode

(1) 1Die Landessynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Landeskirche berufen. 3Sie wirkt darauf hin, dass alle kirchliche Arbeit dem Auftrag der Landeskirche gerecht wird.

(2) 1Die Landessynode erörtert Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie theologische Grundsatzfragen. 2Sie kann Anregungen an andere Stellen in der Landeskirche sowie Entschließungen an die Öffentlichkeit oder an öffentliche Stellen richten. 3Sie kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, unmittelbar an die Kirchengemeinden wenden. 4Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Landeskirche unterrichten lassen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

(3) 1Die Landessynode wird durch ein Präsidium geleitet. 2Dieses besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern.

(4) Die Landesynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse.

(5) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie beschließt die Kirchengesetze.
  2. 1Sie beschließt durch Haushaltsgesetz den vom Landeskirchenamt nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss aufgestellten Entwurf des Haushaltsplanes der Landeskirche sowie über Art und Höhe der zu seiner Deckung zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben. 2Der Finanzausschuss der Landessynode ist an der Beratung zu beteiligen.
  3. Sie beschließt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat und mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs über Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen.
  4. Sie beschließt über Vorlagen, Eingaben und Anträge.
  5. Sie berät über die ihr vom Landessynodalausschuss, von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof und vom Landeskirchenamt vorgelegten Berichte.
  6. Sie wählt die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
  7. Sie wählt die Mitglieder des Landessynodalausschusses und die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Personalausschusses.
  8. Sie wählt die landeskirchlichen Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Erläuterungen zu Artikel 45

Bei den Regelungen zur Landessynode bedarf es einer Verhältnisbestimmung zum Kirchensenat nicht mehr (bisheriger Artikel 77). Darüber hinaus konnten diejenigen Regelungen entfallen, die eher in die Geschäftsordnung der Landessynode gehören (bisherige Artikel 84 bis 86). Dadurch kommt es zu einer deutlichen Straffung in den Artikeln zur Landessynode.

Nach Artikel 45 Absatz 1 Satz 1 repräsentiert die Landessynode unter den kirchenleitenden Organen in besonderer Weise die Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens in der gesamten Landeskirche. Auch durch diese Formulierung wird ausgedrückt, dass die Kirchengemeinden zwar eine besondere Stellung einnehmen, jedoch im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 erst zusammen mit den übrigen verfassten und nicht verfassten Formen das kirchliche Leben in der Landeskirche in seiner Gesamtheit abbilden. Wie bei allen noch folgenden Artikeln zu den weiteren kirchenleitenden Organen ist die Beschreibung der allgemeinen Aufgabe der Landessynode in Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit den in Artikel 44 genannten gemeinsamen Aufgaben zu sehen. Für die Mitwirkungsrechte der Landessynode bedeutet dies eine deutliche Erweiterung. Die neue Formulierung in Satz 2 „Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers berufen.“ nimmt Bezug auf Artikel 44 Absatz 2 Satz 1, wonach alle kirchenleitenden Organe in gleicher Weise zur gemeinsamen Willensbildung berufen sind. Die Landessynode ist das spezifische Organ, in dem sich kirchliche Akteure aus allen Bereichen und Regionen der Landeskirche zur gemeinsamen Willensbildung zusammenfinden.

Die Aufgabe der Landessynode in Satz 3, darauf hinzuwirken, dass alle kirchliche Arbeit dem Auftrag der Landeskirche gerecht wird, ist bis auf eine sprachliche Modernisierung inhaltlich unverändert. Die Landessynode übt damit keine Aufsichtsfunktion im formellen Sinne aus, ist aber berufen, die von ihr erkannten Defizite und Erfordernisse auf allen Ebenen aufzugreifen und mit ihren Mitteln dazu beizutragen, dass die jeweiligen zuständigen Stellen ihr Aufgaben erfüllen können.

Die hiervon abgeleitete gesonderte allgemeine Aufgabenbeschreibung der Landessynode in Absatz 2 fasst die bereits bestehenden Aufgaben sprachlich neu. Zusätzlich ist in Satz 1 die Erörterung „theologischer Grundsatzfragen“ aufgenommen worden. Eine vergleichbare Formulierung findet sich auch bei anderen kirchenleitenden Organen. Hierdurch soll betont werden, dass die kirchliche Kernaufgabe der theologischen Urteilsbildung keinem der kirchenleitenden Organe allein obliegt, aber auch nicht zwingend gemeinschaftlich ausgeübt wird. Zur näheren Begründung wird auf die Erläuterungen zu Artikel 45 verwiesen. Der Zusatz „vor dem Hintergrund des Auftrages der Kirche“ ist mit Blick auf Artikel 1 als selbstverständlich anzusehen und wurde daher gestrichen. Im Anhörungsverfahren wurde hervorgehoben, zu den Aufgaben der Landessynode gehöre auch die „Verabschiedung und Überprüfung strategischer Ziele“ der Landeskirche im Zusammenwirken mit den anderen kirchenleitenden Organen. Dass die Landessynode im Bereich ihrer Zuständigkeiten als kirchenleitendes Organ stets auch strategische Aspekte mit zu berücksichtigen hat, ist selbstverständlich und wird deutlich etwa bei mittelfristigen Haushaltsentscheidungen, bei der Weiterentwicklung der kirchlichen Handlungsfelder, bei der Beratung über die „zukünftige Gestalt von Kirche“ oder auch bei der Neufassung der Verfassung der Landeskirche. Es bedarf von daher keiner gesonderten Erwähnung in der Verfassung.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde empfohlen, das bisher nur durch Geschäftsordnung eingerichtete Präsidium der Landessynode wegen seiner Funktion und Bedeutung in der Verfassung zu verankern. Eine analoge Regelung sollte dann auch für die Kirchenkreissynode im Rahmen der Änderungen zur KKO vorgesehen werden. Der Verfassungsausschuss hat diese Anregung aufgegriffen. Bisher regelt die Geschäftsordnung der Landessynode, dass sich die Landessynode ein Präsidium gibt, wie es zusammengesetzt ist und welche Aufgaben das Präsidium hat. Da aber das Präsidium verantwortlich ist für die Leitung und den Sitzungsverlauf der Plenartagungen der Landessynode und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode in anderen kirchlichen Organen, Gremien oder in kirchlichen Veranstaltungen eine entweder mitbestimmende, mitberatende oder repräsentative Rolle zukommt, ist es sinnvoll, in der Verfassung zu beschreiben, dass die Landessynode durch ein aus mehreren Mitgliedern bestehendes Präsidium, an dessen Spitze eine Präsidentin oder ein Präsident steht, geleitet wird. Das Nähere kann dann wie bisher durch die Geschäftsordnung der Landessynode geregelt werden. Das Präsidium der Kirchenkreissynode wird in der neuen KKO verankert, wobei an der Spitze der Kirchenkreissynode weiterhin „eine Vorsitzende“ oder „ein Vorsitzender“ der Kirchenkreissynode stehen soll.

In diesem Absatz wird auf die bisher in der Geschäftsordnung der Landessynode geregelte Praxis Bezug genommen, wonach die Landessynode zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bildet. Dies ist deshalb angebracht, weil der Finanzausschuss ausdrücklich in Absatz 5 Nummer 2 Erwähnung findet, die Landessynode aber mehr Ausschüsse bildet. Die im Anhörungsverfahren vorgetragene Anregung, neben den Ausschüssen auch die Synodalgruppen in der Verfassung zu erwähnen, weil sie insbesondere für die Meinungsbildung in der Landessynode von wesentlicher Bedeutung sind, hat der Verfassungsausschuss nicht aufgegriffen, weil die Synodalgruppen nicht über verfassungsmäßige Rechte oder einen klaren Aufgabenkreis verfügen. Da es sich hierbei vielmehr um Verfahrensangelegenheiten der Landessynode handelt, zu denen u. a. auch gehört, ob Meinungsbildungsprozesse ergänzend zu den Beratungen in den Ausschüssen der Landessynode über Synodalgruppen koordiniert und gestaltet werden und wenn ja, wie es zur Bildung von Synodalgruppen kommt, gehören sie eher in die Geschäftsordnung der Landessynode. Auf diese Weise ist die Landessynode frei, einfach und schnell auf eventuelle, von ihr gewollte Veränderungen im Beratungsablauf zu reagieren.

Bei der Aufzählung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Landessynode handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, wie das Wort „insbesondere“ deutlich macht. Die bisherigen Zuständigkeiten der Landessynode, hier vor allem die Gesetzgebungskompetenz und das Haushalts- und Budgetrecht, werden bei den folgenden Aufgaben und Befugnissen präzisiert oder erweitert, wobei hinsichtlich des Haushalts- und Budgetrechts der Landessynode die Bestimmungen in den Artikel 81 bis 86 im Abschnitt „Finanzverfassung“ mit zu betrachten sind:

Nummer 1: Die Landessynode beschließt die Kirchengesetze. Neu in die Verfassung aufgenommen wird, dass Gesetze nach Artikel 69 Absatz 2 auch aus der Mitte der Landessynode initiiert werden können. Hierin liegt eine Stärkung der synodalen Gesetzgebungskompetenz, weil das Initiativrecht nicht wie bisher von der Zustimmung des Kirchensenates abhängig gemacht wird.

Nummer 2: Das Haushaltsrecht wird – ähnlich wie im staatlichen Bereich – aufgrund seiner Bedeutung, aber auch aufgrund des besonderen Verfahrens in Nummer 2 gesondert aufgeführt. Grundsätzlich fällt der Haushaltsplan als Gesetz bereits unter die Kompetenzbestimmung von Nummer 1. Die Vorschrift in Nummer 2 dient insbesondere der Klarstellung des Zusammenspiels von Landessynode mit Finanzausschuss, Landessynodalausschuss und Landeskirchenamt bei der Haushaltsaufstellung, wie es bewährte Praxis ist. Dasselbe gilt für die Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss eines Haushaltes (Artikel 49). Selbstverständlich ist auch, dass über Kirchensteuern, Umlagen und sonstige Abgaben wegen der Betroffenheit der Kirchenmitglieder nur durch Kirchengesetz entschieden werden kann.

Auch die Nummern 3 bis 6 und 8 wiederholen die bisher in der Verfassung genannten Zuständigkeiten der Landessynode.

Nummer 7: Die Landessynode wählt die aus ihrer Mitte zu bestellenden Mitglieder des Personalausschusses. Diese Aufgabe ist neu aufzunehmen, da mit der Einrichtung des Personalausschusses nach Artikel 60 die Landessynode fünf Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden hat. Näheres vergleiche dort.