(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof nimmt den bischöflichen Dienst für die gesamte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers wahr und fördert das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche. 2Sie oder er nimmt zu Fragen und Aufgaben des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens öffentlich Stellung.
(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wirkt in den Kirchengemeinden der Landeskirche durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie oder er kann diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen. 3Sie oder er kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, an die Kirchengemeinden wenden und zu außerordentlichen Gottesdiensten aufrufen. 4Sie oder er bestimmt für sich eine Kirche als Predigtstätte.
(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat das Recht, Kirchen und Kapellen einzuweihen und Visitationen vorzunehmen. 2Sie oder er hat das Recht, an Stelle der zuständigen Regionalbischöfin oder des zuständigen Regionalbischofs zu ordinieren.
(4) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat ferner insbesondere folgende Aufgaben:
- 1Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, führt sie in ihr Amt ein und übt die Dienstaufsicht gegenüber ihnen aus. 2Eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie Entscheidungen im Rahmen der Disziplinaraufsicht bedürfen der Zustimmung des Personalausschusses.
- Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
- Sie oder er ernennt auf Vorschlag der Landesregierung die Äbtissin oder den Abt des Klosters Bursfelde.
- Sie oder er setzt Dienstbezeichnungen fest und verleiht Titel.
- Sie oder er übt das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten aus.
- Sie oder er führt die Amtsträgerinnen und Amtsträger mit gesamtkirchlichem Auftrag in ihr Amt ein.
- Sie oder er beruft die Pastorinnen und Pastoren sowie die von den Kirchenkreissynoden gewählten Superintendentinnen und Superintendenten.
- Sie oder er hat den Vorsitz im Bischofsrat und im Landeskirchenamt inne.
- Sie oder er erstattet der Landessynode regelmäßig einen Bericht.
- Sie oder er vertritt die Landeskirche bei dem Abschluss von Verträgen, die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedürfen.
- Sie oder er wirkt bei der Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften mit und stimmt den Beschlüssen nach Artikel 72 Absatz 1 zu.