Artikel 52 | Aufgaben der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof nimmt den bischöflichen Dienst für die gesamte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers wahr und fördert das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche. 2Sie oder er nimmt zu Fragen und Aufgaben des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens öffentlich Stellung.

(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wirkt in den Kirchengemeinden der Landeskirche durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie oder er kann diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen. 3Sie oder er kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, an die Kirchengemeinden wenden und zu außerordentlichen Gottesdiensten aufrufen. 4Sie oder er bestimmt für sich eine Kirche als Predigtstätte.

(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat das Recht, Kirchen und Kapellen einzuweihen und Visitationen vorzunehmen. 2Sie oder er hat das Recht, an Stelle der zuständigen Regionalbischöfin oder des zuständigen Regionalbischofs zu ordinieren.

(4) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat ferner insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, führt sie in ihr Amt ein und übt die Dienstaufsicht gegenüber ihnen aus. 2Eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie Entscheidungen im Rahmen der Disziplinaraufsicht bedürfen der Zustimmung des Personalausschusses.
  2. Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
  3. Sie oder er ernennt auf Vorschlag der Landesregierung die Äbtissin oder den Abt des Klosters Bursfelde.
  4. Sie oder er setzt Dienstbezeichnungen fest und verleiht Titel.
  5. Sie oder er übt das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten aus.
  6. Sie oder er führt die Amtsträgerinnen und Amtsträger mit gesamtkirchlichem Auftrag in ihr Amt ein.
  7. Sie oder er beruft die Pastorinnen und Pastoren sowie die von den Kirchenkreissynoden gewählten Superintendentinnen und Superintendenten.
  8. Sie oder er hat den Vorsitz im Bischofsrat und im Landeskirchenamt inne.
  9. Sie oder er erstattet der Landessynode regelmäßig einen Bericht.
  10. Sie oder er vertritt die Landeskirche bei dem Abschluss von Verträgen, die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedürfen.
  11. Sie oder er wirkt bei der Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften mit und stimmt den Beschlüssen nach Artikel 72 Absatz 1 zu.

Erläuterungen zu Artikel 52

Artikel 52 – wie auch Artikel 55 – versteht sich erst in der Zusammenschau mit Artikel 51. Auf diese Weise werden die Gemeinsamkeiten wie auch die Besonderheiten der jeweiligen bischöflichen Stellung und Aufgabe sichtbar und deutlich. So wird Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit Artikel 55 Absatz 1 Satz 1 verständlich. Hiernach nimmt die Landesbischöfin oder der Landesbischof den bischöflichen Dienst für die gesamte Landeskirche wahr und fördert das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche, während die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe die Verantwortung für diese Aufgabe primär im Sprengel wahrnehmen. Satz 2 hebt die wichtige Aufgabe der Landesbischöfin oder des Landesbischofs hervor, im Rahmen des Öffentlichkeitsauftrages die Landeskirche nach außen zu vertreten.

Bisher wurde (in Artikel 63 Absatz 1 Satz 1) nur das landesbischöfliche „Kanzelrecht“ in allen Kirchengemeinden der Landeskirche zum Ausdruck gebracht. Es wird jetzt in einer sprachlich einladenden Formulierung zunächst grundlegend formuliert, dass die Predigt in den Kirchengemeinden der Landeskirche eine Grundaufgabe des bischöflichen Dienstes ist. Satz 2 stellt gleichwohl klar, dass dies ein Recht ist, das ihm die Kirchengemeinden nicht verwehren können. Auch bleibt es in Satz 3 beim Recht der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, sich mit Kundgebungen an die Kirchengemeinden zu wenden, die in Gottesdiensten (der Begriff „öffentlich“ in Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 erfasst jeden Gottesdienst und wurde daher gestrichen) zu verlesen sind. Das weitere Recht, außerordentliche allgemeine Buß-, Fürbitt- und Dankgottesdienste anzuordnen (bisher Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1) wird zu „außerordentliche Gottesdienste“ zusammengefasst und weniger verwaltungstechnisch mit „aufrufen“ verbalisiert. Satz 3 wird ebenfalls nur leicht sprachlich geändert.

Absatz 3 regelt das Recht, zu ordinieren, Kirchen und Kapellen einzuweihen und Visitationen vorzunehmen (bisher Artikel 63 Absatz 2). Aus dem Recht, Kirchen und Kapellen einzuweihen, folgt automatisch das „entgegengesetzte“ Recht, diese zu entwidmen (actus contrarius). Entsprechendes gilt für die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe in Artikel 55 Absatz 3. Der bisherige 2. Halbsatz, der das außerordentliche Visitationsrecht beschreibt, wird angesichts des umfassenden Visitationsrechts als überflüssig gestrichen. Das im bisherigen Artikel 63 Absatz 2 Satz 1 ebenfalls genannte Ordinationsrecht wird neu und gesondert in Satz 2 geregelt, der klarstellt, dass für Ordinationen grundsätzlich die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe zuständig sind, die Landesbischöfin oder der Landesbischof dieses Recht im Einzelfall jedoch an sich ziehen kann. Im Anhörungsverfahren wurde diskutiert, ob die Landesbischöfin oder der Landesbischof von diesem Recht nach freiem Belieben Gebrauch machen kann. Im Sinne der Rechtsbindung allen kirchenleitenden Handelns (Artikel 6 Absatz 2) wird sie oder er gegebenenfalls nachvollziehbare Gründe benennen müssen.

Absatz 4 zählt nicht abschließend wichtige besondere Aufgaben auf:

Nummer 1 bis 5 überträgt der Landesbischöfin oder dem Landesbischof diejenigen personalrechtlichen Aufgaben, die bisher beim Kirchensenat lagen und die der Personalausschuss gemäß Artikel 60 mangels eines eigenen Organstatus nicht wahrnehmen kann.

Nummer 1 bis 3 überträgt auf die Landesbischöfin oder den Landesbischof die Ernennung und Einführung der bzw. die Dienstaufsicht über die vom Personalausschuss gewählten Personen. Nach Satz 2 sind allerdings die Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie Disziplinarmaßnahmen von der Zustimmung des Personalausschusses abhängig.

Nummer 4 begründet eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Dienstbezeichnungen und die Verleihung von Titeln. Dabei handelt es sich um Dienstbezeichnungen und Titel, die mit keiner besoldungsrechtlichen Folge verbunden sind. Die Ausübung des Gnadenrechts in Disziplinarangelegenheiten nach Nummer 5 ist ein Recht, dass sich auch im staatlichen Bereich findet und dort in erster Linie das Strafrecht betrifft. Es bringt zum Ausdruck, dass der Rechtsstaat in ganz besonders gelagerten Fällen mit seinen Möglichkeiten an Grenzen stoßen kann und daher auf eine (weitere) Sanktion verzichtet. Dies gilt auch für das kirchliche Disziplinarrecht.

Die Befugnisse nach Nummern 6 und 7 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 64 Absatz 1 (a) und (b), wobei die Sprache an die Formulierungen des geltenden einfachen Kirchenrechts angepasst und damit modernisiert wurde.

Nummer 8 entspricht Artikel 62 Absatz 2.

Nummer 9 nennt die Pflicht, der Landessynode regelmäßig einen Bericht zu erstatten als Gegenstück zu Artikel 45 Absatz 5 Nummer 5.

Nummer 10 entspricht dem bisherigen Artikel 62 Absatz 3.

Nummer 11 enthält die Übertragung der bisherigen Aufgaben des Kirchensenates, Rechtsvorschriften auszufertigen und zu verkünden. Hierzu gehört auch ein materielles Prüfungsrecht, d. h. die Überprüfung der Konformität mit Bekenntnis und Recht. Dabei kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof sich beraten lassen.