(1) 1Entwürfe von Ordnungen nach Artikel 72 sowie Gesetzentwürfe eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2, die die Rechtsetzung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers berühren, hat das Landeskirchenamt alsbald dem Landessynodalausschuss zur Unterrichtung zuzuleiten. 2Stellungnahmen der Landeskirche zu Entwürfen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(2) 1Die Zustimmung der Landeskirche zu einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für ihre Gliedkirchen beschlossenen Kirchengesetz bedarf der Ermächtigung durch ein Kirchengesetz der Landeskirche. 2Wenn durch dieses Kirchengesetz die Verfassung der Landeskirche geändert wird, gilt Artikel 70 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für eine Erklärung über das Außerkraftsetzen eines Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Landeskirche gilt Absatz 2 entsprechend.