(1) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann sich von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen und von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes vertreten und unterstützen lassen.
(2) 1Ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof für längere Zeit verhindert oder hat sie oder er ein Leitungsamt in einer der in Artikel 4 Absatz 1 bis 4 genannten Körperschaften wahrzunehmen, so regelt der Personalausschuss im Einvernehmen mit ihr oder ihm und mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Vertretung. 2Dabei kann aus dem Kreis der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie der ordinierten Mitglieder des Landeskirchenamtes eine ständige Vertretung auf Zeit bestimmt werden.
(3) Ist das Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nicht besetzt, so wählt der Personalausschuss eine Regionalbischöfin oder einen Regionalbischof zur Bischofsvikarin oder zum Bischofsvikar.
(4) 1Die Vertretung nach den Absätzen 2 und 3 umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben und Befugnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs mit Ausnahme der Rechte gemäß Artikel 52 Absatz 4 Nummer 8. 2Sie umfasst auch das Recht, an den Sitzungen des Bischofsrates, des Landeskirchenamtes und des Personalausschusses teilzunehmen.