(1) 1Grundlage für die Haushaltsführung ist der für jedes Haushaltsjahr aufzustellende Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplanes. 2Der Haushaltsplan ist insgesamt auszugleichen; Kreditaufnahmen dürfen nur im Ausnahmefall vorgesehen werden.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen.
(3) 1Durch den Haushaltsplan wird die haushaltsführende Stelle ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen zu heben und Ausgaben zu leisten. 2Ist zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die haushaltsführende Stelle ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) Der Beschluss über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben bleibt solange in Kraft, bis die Landessynode einen neuen Beschluss gefasst hat.