Artikel 15 | Beratung, Visitation, Aufsicht

(1) 1Die Landeskirche und die Kirchenkreise beraten und unterstützen die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften, visitieren sie und führen Aufsicht über sie. 2Dabei achten und schützen sie die Rechte der kirchlichen Körperschaften.

(2) Die Visitation ist geschwisterlicher Besuchsdienst, Leitungsaufgabe der Kirche und Aufgabe der Kirchenordnung zugleich.

(3) Die Aufsicht wirkt darauf hin, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.

Begründung zu Artikel 15

Artikel 15 enthält eine Rahmenregelung, die das Verhältnis der drei Handlungsebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche beschreibt. Weil es sich bei allen drei Handlungsebenen um kirchliche Körperschaften handelt, wurde der Artikel im Zusammenhang mit der Erweiterung von Abschnitt 4 direkt hinter Artikel 14 eingeordnet.

Die Artikel 17 bis 20 der bisherigen Verfassung enthalten vergleichbare Regelungen. Artikel 15 geht aber nicht mehr von einem hierarchischen, einseitig von der Landeskirche her gedachten und vom Gedanken der Aufsicht geprägten Verständnis aus. Die Bestimmungen berücksichtigen anders als die bisherige Verfassung auch den Kirchenkreis als eigenständige Handlungs- und Steuerungsebene. Die Ebene der Sprengel bzw. der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, die die Kirchenkreise visitieren, wird nicht als rechtlich eigenständige Ebene benannt, weil sie zur Ebene der Landeskirche gehört.

Leitgedanke der Regelungen in Artikel 15 ist ebenso wie in Artikel 14 der Gedanke der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Körperschaften für den einen Auftrag der Kirche (Artikel 3 Absatz 4). Innerhalb dieser Zeugnis- und Dienstgemeinschaft erfüllen die verschiedenen Handlungsebenen unterschiedliche, nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3) zugewiesene Aufgaben. Entsprechend stehen bei der Beschreibung der Leitungsinstrumente im Verhältnis zwischen den Handlungsebenen (Absatz 1) Beratung und Unterstützung im Vordergrund.

Absatz 2 erwähnt anders als die bisherige Verfassung die Visitation und benennt in Anknüpfung an Artikel 1 des Visitationsgesetzes ihre verschiedenen Dimensionen. Der für einen Rechtstext etwas ungewöhnliche Ausdruck „geschwisterlicher Besuchsdienst“ ist dem Visitationsgesetz entnommen; er beschreibt eine wichtige Dimension der Visitation.

Absatz 3 beschränkt sich darauf, die grundlegende Aufgabe der Aufsicht zu beschreiben. Entsprechend der Absicht, den Verfassungstext auf Bestimmungen mit tatsächlichem Verfassungsrang zu konzentrieren, bleibt die nähere Entfaltung der Aufsicht und ihrer Instrumente anders als in der bisherigen Verfassung insbesondere der KGO und der Kirchenkreisordnung (KKO) überlassen. Im Interesse einer Straffung des Verfassungstextes wurde auch der Hinweis auf nähere gesetzliche Regelungen gestrichen, der im ersten Entwurf in Absatz 4 enthalten war, weil er weder einen Gesetzesvorbehalt enthielt noch auf eine Inhalts- und Schrankenbestimmung verwies.

Bis auf die Streichung von Absatz 4 wurde der Wortlaut des jetzigen Artikels 15 gegenüber dem ersten Entwurf nicht verändert. Im Stellungnahmeverfahren wurde vereinzelt kritisiert, Absatz 3 bleibe unklar und treffe insbesondere keine Aussagen darüber, ob und inwieweit die Aufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt sei oder ob sie auch Aufgaben der Fachaufsicht umfasse. Der Verfassungsausschuss hält eine solche Differenzierung nicht für sinnvoll. In der kirchenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur besteht Einvernehmen, dass die kirchliche Aufsicht wegen der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens grundsätzlich immer eine Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.