Begründung zu Artikel 15
Artikel 15 enthält eine Rahmenregelung, die das Verhältnis der drei Handlungsebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche beschreibt. Weil es sich bei allen drei Handlungsebenen um kirchliche Körperschaften handelt, wurde der Artikel im Zusammenhang mit der Erweiterung von Abschnitt 4 direkt hinter Artikel 14 eingeordnet.
Die Artikel 17 bis 20 der bisherigen Verfassung enthalten vergleichbare Regelungen. Artikel 15 geht aber nicht mehr von einem hierarchischen, einseitig von der Landeskirche her gedachten und vom Gedanken der Aufsicht geprägten Verständnis aus. Die Bestimmungen berücksichtigen anders als die bisherige Verfassung auch den Kirchenkreis als eigenständige Handlungs- und Steuerungsebene. Die Ebene der Sprengel bzw. der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, die die Kirchenkreise visitieren, wird nicht als rechtlich eigenständige Ebene benannt, weil sie zur Ebene der Landeskirche gehört.
Leitgedanke der Regelungen in Artikel 15 ist ebenso wie in Artikel 14 der Gedanke der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Körperschaften für den einen Auftrag der Kirche (Artikel 3 Absatz 4). Innerhalb dieser Zeugnis- und Dienstgemeinschaft erfüllen die verschiedenen Handlungsebenen unterschiedliche, nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3) zugewiesene Aufgaben. Entsprechend stehen bei der Beschreibung der Leitungsinstrumente im Verhältnis zwischen den Handlungsebenen (Absatz 1) Beratung und Unterstützung im Vordergrund.