Das Gegenüber von Kirchenvorstand und Pfarramt als Spiegelbild des Gegenübers von Gemeinde und Amt der öffentlichen Verkündigung gehört zu den Grundprinzipien lutherischen Verfassungsrechts, war in der bisherigen Verfassung aber nicht ausdrücklich geregelt. Es wird nunmehr ausdrücklich im Verfassungstext erwähnt, um es allen Verantwortlichen ins Bewusstsein zu rufen.
Satz 2 ist eine Konkretisierung des Grundsatzes, dass Leitung in der Kirche geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geschieht (Artikel 6 Absatz 2). Der Kirchenvorstand hat auch einen geistlichen Leitungsauftrag, und das Pfarramt ist auch für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verantwortlich.