Artikel 22 | Organe der Kirchengemeinde

1Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand und das Pfarramt geleitet. 2Kirchenvorstand und Pfarramt tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst in der Kirchengemeinde gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.

Begründung zu Artikel 22

Artikel 22 benennt Kirchenvorstand und Pfarramt als Leitungsorgane der Kirchengemeinde.

Das Gegenüber von Kirchenvorstand und Pfarramt als Spiegelbild des Gegenübers von Gemeinde und Amt der öffentlichen Verkündigung gehört zu den Grundprinzipien lutherischen Verfassungsrechts, war in der bisherigen Verfassung aber nicht ausdrücklich geregelt. Es wird nunmehr ausdrücklich im Verfassungstext erwähnt, um es allen Verantwortlichen ins Bewusstsein zu rufen.

Satz 2 ist eine Konkretisierung des Grundsatzes, dass Leitung in der Kirche geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geschieht (Artikel 6 Absatz 2). Der Kirchenvorstand hat auch einen geistlichen Leitungsauftrag, und das Pfarramt ist auch für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verantwortlich.