(1) 1Der Landessynodalausschuss nimmt die in Artikel 45 Absatz 1, 2 und 5 Nummer 8 genannten Aufgaben der Landessynode wahr, solange diese nicht versammelt ist. 2In der Ausübung dieser Aufgaben ist er an die Weisungen der Landessynode gebunden. 3Er achtet darauf, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden. 4Er berät die anderen kirchenleitenden Organe in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche.
(2) Der Landessynodalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er beruft die Landessynode zu der ersten Tagung nach ihrer Neubildung ein.
- Er entscheidet über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode.
- Er bestimmt die drei weiteren Synodalen nach Artikel 60 Absatz 5, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig zu einer Tagung zusammentritt.
- Er erstattet der Landessynode bei jeder ordentlichen Tagung einen Tätigkeitsbericht.
- Er wirkt bei der Rechtsetzung mit.
- Er wirkt bei der Haushaltsführung der Landeskirche mit, soweit dies im Haushaltsplan oder in anderen Kirchengesetzen bestimmt ist.
- Er stimmt den Grundsätzen der Personalausstattung und -entwicklung des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen zu.
- Er erteilt die Zustimmung zur Verwendung von Einnahmen für nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben, zur Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten landeskirchlichen Vermögens zu anderen Zwecken, zur Überschreitung des Haushaltsplanes für die Übernahme von Bürgschaften und zur Aufnahme von Krediten, die nicht im Haushaltszeitraum getilgt werden können.
1Er nimmt den landeskirchlichen Jahresabschluss ab, prüft die Haushaltsführung, beschließt über die Entlastung des Landeskirchenamtes und berichtet der Landessynode hierüber. 2Bei der Abnahme des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Finanzausschuss der Landessynode zu beteiligen. 3Sachverhalte, über die bei der Entlastung kein Einvernehmen erzielt worden ist, sind der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Dem Landessynodalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden.