Artikel 49 | Aufgaben des Landessynodalausschusses

(1) 1Der Landessynodalausschuss nimmt die in Artikel 45 Absatz 1, 2 und 5 Nummer 8 genannten Aufgaben der Landessynode wahr, solange diese nicht versammelt ist. 2In der Ausübung dieser Aufgaben ist er an die Weisungen der Landessynode gebunden. 3Er achtet darauf, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden. 4Er berät die anderen kirchenleitenden Organe in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche.

(2) Der Landessynodalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er beruft die Landessynode zu der ersten Tagung nach ihrer Neubildung ein.
  2. Er entscheidet über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode.
  3. Er bestimmt die drei weiteren Synodalen nach Artikel 60 Absatz 5, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig zu einer Tagung zusammentritt.
  4. Er erstattet der Landessynode bei jeder ordentlichen Tagung einen Tätigkeitsbericht.
  5. Er wirkt bei der Rechtsetzung mit.
  6. Er wirkt bei der Haushaltsführung der Landeskirche mit, soweit dies im Haushaltsplan oder in anderen Kirchengesetzen bestimmt ist.
  7. Er stimmt den Grundsätzen der Personalausstattung und -entwicklung des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen zu.
  8. Er erteilt die Zustimmung zur Verwendung von Einnahmen für nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben, zur Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten landeskirchlichen Vermögens zu anderen Zwecken, zur Überschreitung des Haushaltsplanes für die Übernahme von Bürgschaften und zur Aufnahme von Krediten, die nicht im Haushaltszeitraum getilgt werden können.

1Er nimmt den landeskirchlichen Jahresabschluss ab, prüft die Haushaltsführung, beschließt über die Entlastung des Landeskirchenamtes und berichtet der Landessynode hierüber. 2Bei der Abnahme des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Finanzausschuss der Landessynode zu beteiligen. 3Sachverhalte, über die bei der Entlastung kein Einvernehmen erzielt worden ist, sind der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Dem Landessynodalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

Erläuterungen zu Artikel 49

Solange die Landesynode nicht versammelt ist, hat der Landessynodalausschuss nach Artikel 45 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 8 die grundsätzliche Aufgabe darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden, und die anderen kirchenleitenden Organe in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche zu beraten. Dabei ist er an die Weisungen der Landessynode gebunden.

Mit dem Wegfall des Kirchensenates erhält der Landessynodalausschuss erweiterte Zuständigkeiten. Diese erweiterten Zuständigkeiten nach den Nummern 5, 7 und 9 sind aufgrund des Anhörungsverfahrens in den Nummern 7 und 9 noch präziser gefasst worden. Schon nach Artikel 45 Absatz 5 Nummer 2 beschließt die Landessynode mit dem Haushaltsplan zugleich über das finanzielle Volumen für die sachliche und personelle Ausstattung des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen. Die darüber hinausgehende bisherige Zuständigkeit des Kirchensenates, im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss über den Stellenplan des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen zu beschließen, diente der Kontrolle, dass das Volumen unter Berücksichtigung der langfristigen Personalbindungen auch in der zeitlichen Perspektive nicht überschritten wird und die Grundsätze der Landessynode zu etwaigen Personaleinsparungen in der gesamten Landeskirche auch im Landeskirchenamt umgesetzt werden. Die Mitwirkung von Mitgliedern des Landeskirchenamtes an der Entscheidung des Kirchensenates berücksichtigte dabei das Selbstorganisationsrecht des Landeskirchenamtes als eigenständiges kirchenleitendes Organ.

Mit der nun geschaffenen Befugnis in Artikel 49 Absatz 2 Nummer 7 wird ein Ausgleich zwischen der haushaltsrechtlichen „Wächterfunktion“ des Landessynodalausschusses und der vorgenannten Selbstorganisationsbefugnis des Landeskirchenamtes geschaffen, indem der Landessynodalausschuss nur noch den Grundsätzen der Personalausstattung und -entwicklung des Landeskirchenamtes zustimmt, nicht jedoch einen detaillierten Stellenplan beschließt. Zu diesen Grundsätzen können z. B. die wesentlichen Regeln und Rahmen der Besoldungs- und Eingruppierungsvolumina oder die Vereinbarung von „beweglichen Stellen“ gehören. Vor allem folgte die bisherige Beschlussfassung über einen Stellenplan als Teil des Haushaltsplanes der Logik der früheren kameralen Haushaltsführung. Die neue Formulierung zu den Grundsätzen der Personalausstattung und -entwicklung lässt hier die Entwicklung zu einer Vollbudgetierung des Landeskirchenamtes mit Blick auf die Personal- und Sachkosten zu. Unabhängig von der Befugnis des Landessynodalausschusses beschließt die Landessynode mit der Verabschiedung des landeskirchlichen Haushaltes gemäß Artikel 45 Absatz 5 Nummer 2 über das Finanzvolumen und damit über den Gesamtumfang der Personalausstattung des Landeskirchenamtes. Ebenso beschließt der Landessynodalausschuss unter Beteiligung des Finanzausschusses über die Entlastung des Landeskirchenamtes im Rahmen der Beschlussfassungen zum landeskirchlichen Jahresabschluss. Die erweiterte Zuständigkeit des Landessynodalausschusses betrifft u. a. die Zustimmung zu den Grundsätzen der Personalausstattung und Personalentwicklung des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen und die Mitwirkung bei der kirchlichen Rechtsetzung, sofern es um Stellungnahmen der Landeskirche zu Gesetzesvorhaben der VELKD und EKD geht. Diese Aufgaben lagen bisher beim Kirchensenat. Bei der Abnahme des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Entlastung des Landeskirchenamtes ist auch der Finanzausschuss der Landessynode zu beteiligen. Diese Regelungen sowie die Nummern 1 bis 4, 6 und 8 bleiben gegenüber dem ersten Entwurf unverändert.