Artikel 46 | Zusammensetzung der Landessynode

(1) Der Landessynode gehören an:

66 gewählte Mitglieder,
zwölf vom Personalausschuss berufene Mitglieder, darunter vier von der Landesjugendkammer vorgeschlagene Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber, die oder der von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsandt wird.
(2) 1Der Landessynode gehören Nichtordinierte, Ordinierte und beruflich Mitarbeitende an. 2Ihr dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören.

(3) 1Die Mitglieder der Landessynode sind allein dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie dürfen wegen ihrer synodalen Tätigkeit nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(4) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, die Mitglieder und Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes sowie die Mitglieder kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zuständig sind, können der Landessynode nicht angehören.

Erläuterungen zu Artikel 46

Die vorgeschlagene Neufassung in Absatz 1 Nummer 1 und 2 ändert die bisherige Beteiligung von vier Jugendsynodalen mit bloßer beratender Stimme in eine Mitgliedschaft mit vollem Antrags- und Stimmrecht. Diese Änderung berücksichtigt sowohl einen Prüfauftrag der Landessynode im Nachgang zur Jugendsynode als auch die entsprechende Anregung der Landesjugendkammer in dem Gespräch mit dem Verfassungsausschuss im Januar 2017. Diese Neuregelung folgt dem in Artikel 9 genannten Verfassungsziel, die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Entscheidungsstrukturen zu stärken. Diese Änderung in der Zusammensetzung der Landessynode wurde auch durch die positiven Erfahrungen im Rahmen der bisherigen Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Landesjugendkammer in der Landessynode befördert. Künftig sollen vier Jugendsynodale von der Landesjugendkammer vorgeschlagen und vom Personalausschuss in die Landessynode berufen werden. Wegen der im Stellungnahmeverfahren vorgebrachten berechtigten Kritik, dass diese Regelung zu einer Veränderung des bisherigen Verhältnisses zwischen gewählten und berufenen stimmberechtigten Mitgliedern führt, soll als Ausgleich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode von 64 auf 66 erhöht werden. Zugleich werden die Berufungsplätze des Personalausschusses für die Landessynode nur um insgesamt zwei erhöht, sodass zwei der vier zu berufenden jungen Menschen auf das bisherige Berufungskontingent angerechnet werden. Diese Neuregelung will den Wunsch nach einer angemessenen Beteiligung von Jugendsynodalen mit dem Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses von berufenen und gewählten Mitgliedern der Landessynode unter Begrenzung der Gesamtzahl der Mitglieder der Landessynode in Einklang bringen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Stellung der Jugendsynodalen sind im Anhörungsverfahren auf breite Zustimmung gestoßen. Darüber hinaus wurde angeregt, wegen der Veränderung bei den zu berufenden Mitgliedern der Landessynode die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode statt auf 66 auf bis zu 73 zu erhöhen, damit kleinere Kirchenkreise eine noch größere Chance erhalten, durch ein gewähltes Synodenmitglied vertreten zu sein. Ebenfalls wurde angeregt, dass ein aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kirchenkreissynoden gewähltes Mitglied in die Landessynode berufen wird, damit die Kirchenkreise an der Gesetzgebung der Landessynode umfassender beteiligt werden. Der Verfassungsausschuss sieht in der maßvollen Erhöhung der gewählten Mitglieder auf 66 einen guten Kompromiss zwischen der Repräsentation der Kirchenkreise und den weiter bestehenden Einsparnotwendigkeiten auf allen kirchlichen Ebenen auf der Grundlage des Aktenstücks Nr. 98 der 23. Landessynode. Das Petitum einer noch umfassenderen Beteiligung der Kirchenkreise im Gesetzgebungsverfahren kann nach Auffassung des Verfassungsausschusses besser mit den neu geschaffenen spezifischen Beteiligungsrechten der Kirchenkreise (vgl. Artikel 16) erfüllt werden, ohne dass die in der Landesynode einzunehmende gesamtkirchliche Perspektive beeinträchtigt wird. Überdies haben die gewählten Mitglieder der Landessynode bereits jetzt den Auftrag, den Kirchenkreissynoden fortlaufend über die Beratungen und Entscheidungen der Landessynode zu berichten und umgekehrt Voten aus dem Kirchenkreis in den synodalen Beratungsprozess einzubringen.

In der Landessynode wurde im Rahmen der Berichterstattung über die Tagung des Lutherischen Weltbundes (LWB) in Windhuk im Jahr 2017 erörtert, ob die Quotenvorgaben für die Vertretungsorgane des LWB (20 % für junge Erwachsene bis zu einem Alter von 30 Jahren und 40 % je für Frauen und Männer) auch für die Landessynode Geltung haben könnten. Auf Vorschlag der zuständigen Synodenausschüsse hat die Landessynode die Quotenregelung des LWB nicht aufgegriffen. Sie hat sich aber dafür ausgesprochen, dass bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten bereits für die Wahlen zur 26. Landessynode die Nominierungsausschüsse sowohl eine entsprechende Quote bei den jungen Erwachsenen als auch im Verhältnis der Geschlechter berücksichtigen sollten. Der Verfassungsausschuss hatte zu der Gesamtthematik keinen gesonderten Beratungsauftrag erhalten.

Im Zuge der Erörterungen über die institutionalisierte gleichberechtigte Beteiligung junger Erwachsener unter 30 Jahren an der Landessynode hat der Verfassungsausschuss auch geprüft, ob deren Vertretung über die entsprechend zur Landessynode in Artikel 35 Absatz 1 Nummer 2 geregelte Mitwirkung von zwei Mitgliedern unter 27 Jahren in der Kirchenkreissynode hinaus auch in weiteren leitenden Organen, wie z. B. in der Ephorenkonferenz oder im Pfarrkonvent, gestaltbar wäre. Er hat diesen Gedanken nicht aufgegriffen, weil eine Vertretung in beruflichen Gremien schwer realisierbar und wohl auch aus rechtlichen Gründen kaum durchsetzbar ist.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 76 Buchstabe c) Satz 4 und übernimmt zudem aus Artikel 46 Absatz 2 des ersten Entwurfs die Aussage, dass der Landessynode Nichtordinierte, Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören. Bisher ist dies in § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz) geregelt.

Die Aussagen zur Unabhängigkeit der Synodalen finden sich in Absatz 3 (bisher Artikel 82 Absatz 1).

Absatz 4 enthält die schon bisher geltenden und für eine lutherische Kirche typischen Inkompatibilitätsbestimmungen, wonach die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und -bischöfe, die Mitglieder des Landeskirchenamtes und einige andere nicht der Landessynode angehören können (bisher Artikel 79). Eine Ausweitung dieser Bestimmung auf ehemalige Bischöfinnen und Bischöfe, Regionalbischöfinnen und -bischöfe, Mitarbeitende etc. oder eine Abstandsregelung von bis zu fünf Jahren, wie im Anhörungsverfahren angeregt, hat der Verfassungsausschuss nicht als erforderlich angesehen, da es in dieser Hinsicht in der kirchlichen Praxis zu keinen bisher bekannten Problemen gekommen ist. Außerdem ist es aus seiner Sicht unbedenklich, wenn ehemalige Mitarbeitende ihre beruflich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten später ehrenamtlich einbringen.

Die übrigen Bestimmungen in diesem Artikel ebenso wie die der bisherigen Artikel 77 und 83 bis 86 wurden gestrichen, da sie keinen Verfassungsrang haben, sondern einfachgesetzlich bzw. durch Geschäftsordnung geregelt werden können. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Entsendeverfahren einer Lehrstuhlinhaberin oder eines Lehrstuhlinhabers der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen in die Landessynode entspricht nicht der bisherigen Praxis der Fakultät. Hierauf weist die Theologische Fakultät hin.

Der Verfassungsausschuss hatte nicht die Absicht, in das Verfahren der Theologischen Fakultät zur Entsendung eines Mitgliedes einzugreifen. In Anlehnung an das Votum der Fakultät schlägt er deshalb vor, die Nummer 3 in Absatz 1 wie folgt zu ändern: „Eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber, die oder der von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsandt wird.“