In Artikel 1 Absatz 1 ist der Auftrag der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden grundlegend bestimmt worden: die Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der Verkündigung des Wortes Gottes. Weiterhin wird dort beschrieben, dass die Verkündigung in Wort und Tat in verschiedenen Formen kirchlichen Handelns wahrgenommen wird (Artikel 1 Absatz 2). In den Artikeln 11 und 12 wird nun beschrieben, wie der allgemeine Auftrag zur Verkündigung wahrgenommen und geregelt wird.
Im Stellungnahmeverfahren gab es zu diesen Artikeln viele Rückmeldungen und kritische Anfragen. Die Haupteinwände waren:
1. Vielen hat sich nicht erschlossen, dass in Artikel 12 vom „Amt der öffentlichen Verkündigung“ gesprochen wird, davon aber „Aufgaben der Verkündigung“, die in aller Regel doch auch öffentlich geschehen, zu unterscheiden sind.
2. Wenn Pastorinnen und Pastoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten erwähnt werden, dann dürfen die Lektorinnen und Lektoren, die auch Gottesdienste leiten, nicht unerwähnt bleiben.
3. Diakoninnen und Diakone, die nicht nur wie viele andere Mitarbeitende jeweils auf einer Stelle eingeführt werden, sondern am Anfang ihres Dienstes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für ihren Dienst einmalig eingesegnet werden, sollten in der Kirchenverfassung ebenfalls erwähnt werden als eine der wesentlichen Berufsgruppen in der Landeskirche.
Um Kritik und Ergänzungswünsche aufzunehmen und terminologisch für mehr Klarheit zu sorgen, wurden die beiden Artikel 11 und 12 umfänglich überarbeitet und die Aussagen über Zeugnis, Dienst und Verkündigung eindeutiger einander zugeordnet und voneinander abgegrenzt. Dabei muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass hier Fragen berührt und noch nicht abschließend geklärt sind, die derzeit im deutschen Protestantismus breit theologisch diskutiert werden. Eine solche Klärung kann ein Verfassungstext nicht vorwegnehmen.
Artikel 11 spricht dabei von dem einen und umfassenden Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums, der in vielen und unterschiedlichen Diensten wahrgenommen wird. In Artikel 12 ist nun nur noch vom „Amt der öffentlichen Verkündigung“ die Rede, das durch Ordination oder Beauftragung übertragen wird.
In Artikel 11 eröffnet Absatz 1 den Abschnitt über die Dienste in der Kirche (Artikel 11 bis 13) mit einer einladenden Formulierung, die auf der Basis des allgemeinen Priestertums aller Getauften die Berufung aller Mitglieder der Kirche zu Zeugnis und Dienst herausstellt. Die bisherige Verfassung hatte hier eine eher abgrenzende und weniger einladende Formulierung: „Unbeschadet der Verpflichtung jedes Kirchengliedes, das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen, sollen die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Landeskirche und den Kirchengemeinden nur mit rechtmäßigem Auftrag geschehen (Amt der Verkündigung)“ (Artikel 10 Absatz 1 bisherige Verfassung).
Es ist für die Landeskirche als lutherische Kirche angemessen, den Abschnitt über die Dienste in der Kirche mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Taufe und das Allgemeine Priestertum (siehe dazu oben ausführlicher zu Artikel 7 Absatz 1) zu eröffnen. Dies wurde an dieser Stelle gegenüber dem ersten Verfassungsentwurf verstärkt. Die Berufung und Befähigung zum Allgemeinen Priestertum bezieht sich bei Luther einerseits auf eine geistliche Würde, andererseits auf das individuelle Zeugnis der Christinnen und Christen etwa im privaten Bereich und im persönlichen und beruflichen Umfeld. Neu ist auch Satz 2 mit Bezug auf „einen Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums“, der allen gilt. Er gibt der Berufung aller ein noch stärkeres Gewicht.