Erläuterungen zu Artikel 66
Das Kloster Bursfelde findet als drittes Kloster in der Kirchenverfassung Erwähnung, weil die Rechtsverhältnisse des Klosters die Beziehungen zum Land Niedersachsen berühren. Nach Artikel 21 Absatz 3 des Loccumer Vertrages wird die Prälatur Bursfelde auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige landeskirchliche Behörde „aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen“ besetzt. Artikel 66 Absatz 2 enthält wie Artikel 113 Absatz 2 der bisherigen Verfassung die kirchenrechtliche Entsprechung zu dieser staatskirchenrechtlichen Bestimmung. Aufgrund des Stellungnahmeverfahrens wurde Absatz 2 um einen Hinweis auf den Konvent des Klosters ergänzt, der aus Professorinnen und Professoren der Universität Göttingen besteht und der die besondere Verbindung zwischen dem Kloster und der Universität zusätzlich zum Ausdruck bringt.
Nach dem Wegfall des Kirchensenates obliegt die Ernennung der Äbtissin oder des Abtes der Landesbischöfin oder dem Landesbischof. Einer vorherigen Beteiligung des Personalausschusses bedarf es anders als in anderen Personalangelegenheiten nicht, weil die Landesbischöfin oder der Landesbischof wegen des Vorschlagsrechts der Landesregierung keinen Entscheidungsspielraum hat.