Artikel 66 | Kloster Bursfelde

(1) 1Im Kloster Bursfelde besteht ein Geistliches Zentrum der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Das Nähere regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Klosterordnung.

(2) 1Die Äbtissin oder der Abt des Klosters Bursfelde wird von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof auf Vorschlag der Landesregierung aus dem Kreis der evangelisch-lutherischen ordentlichen Professorinnen und Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen ernannt. 2Die Äbtissin oder der Abt steht einem Konvent vor.

Erläuterungen zu Artikel 66

Das Kloster Bursfelde findet als drittes Kloster in der Kirchenverfassung Erwähnung, weil die Rechtsverhältnisse des Klosters die Beziehungen zum Land Niedersachsen berühren. Nach Artikel 21 Absatz 3 des Loccumer Vertrages wird die Prälatur Bursfelde auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige landeskirchliche Behörde „aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen“ besetzt. Artikel 66 Absatz 2 enthält wie Artikel 113 Absatz 2 der bisherigen Verfassung die kirchenrechtliche Entsprechung zu dieser staatskirchenrechtlichen Bestimmung. Aufgrund des Stellungnahmeverfahrens wurde Absatz 2 um einen Hinweis auf den Konvent des Klosters ergänzt, der aus Professorinnen und Professoren der Universität Göttingen besteht und der die besondere Verbindung zwischen dem Kloster und der Universität zusätzlich zum Ausdruck bringt.

Nach dem Wegfall des Kirchensenates obliegt die Ernennung der Äbtissin oder des Abtes der Landesbischöfin oder dem Landesbischof. Einer vorherigen Beteiligung des Personalausschusses bedarf es anders als in anderen Personalangelegenheiten nicht, weil die Landesbischöfin oder der Landesbischof wegen des Vorschlagsrechts der Landesregierung keinen Entscheidungsspielraum hat.

Absatz 1 ist neu. Er wurde in die Verfassung aufgenommen, um deutlich zu machen, dass das Kloster Bursfelde über die staatskirchenrechtlichen Regelungen zur Besetzung des Abtamtes hinaus auch eine inhaltliche Bestimmung hat. Daher findet das Geistliche Zentrum, das als Teil der Missionarischen Dienste eine Einrichtung des Hauses kirchlicher Dienste ist, an dieser Stelle Erwähnung. Die vorgesehene Klosterordnung wurde im Jahr 2007 anlässlich der Übernahme des Geistlichen Zentrums vom Kirchenkreis Münden in die Trägerschaft der Landeskirche erlassen und im Jahr 2018 grundlegend überarbeitet.