Artikel 08 | Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft

(1) Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers werden

  1. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Personen, die aus einer anderen evangelischen Kirche in den Bereich der Landeskirche zuziehen und sich nicht einer anderen evangelischen Kirche anschließen,
  3. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche übertreten,
  4. Getaufte, die aus einer Kirche ausgetreten sind oder keiner Kirche angehören und in die Landeskirche aufgenommen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Landeskirche verliert, wer zu einer anderen Kirche übertritt oder aus der Kirche austritt.

Erläuterungen zu Artikel 8

Der Artikel benennt knapp alle Möglichkeiten, Mitglied der Landeskirche zu werden und diese Mitgliedschaft aufzugeben.

Absatz 1: Die Aufzählung ist nur leicht verändert aus Artikel 7 der gültigen Verfassung übernommen. Mitglied der Landeskirche werden Menschen auf folgende Weise:

Nummer 1: Noch nicht Getaufte werden durch die Taufe aufgenommen. Die Taufe ist generell Voraussetzung jeder Kirchenmitgliedschaft. Sie ist traditionell auch der wichtigste Weg, dass Menschen Mitglieder der Landeskirche werden, in der Regel schon als Kleinkinder. In den vergangenen Jahren ist das Alter der Getauften sehr viel variabler geworden, auch Jugendliche und Erwachsene werden häufiger getauft. Die Selbstverständlichkeit, mit der Kinder in der ersten Lebensphase getauft werden, nimmt hingegen spürbar ab. Die Einladung zur Taufe wird eine der wichtigen Aufgaben der Kirche in der Zukunft sein, ebenso die Begleitung von Kindern und deren Familien und Erwachsenen, die getauft worden sind.

Nummer 2: Evangelische Kirchenmitglieder, die aus einer anderen Gliedkirche der EKD oder aus dem Ausland zuziehen, werden Mitglieder der Landeskirche, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft in einer anderen evangelischen Kirche (d. h. der reformierten Kirche) erklären. Das Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD enthält entsprechende Regelungen über die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft beim Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche der EKD und über die Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei zuziehenden Evangelischen (§§ 8 und 9). Diese Nummer wurde gegenüber dem ersten Entwurf hinzugefügt.

Nummer 3: Auf der Basis einer Vereinbarung zwischen den Kirchen können Menschen aus einer anderen Kirche ohne vorherigen Austritt in die Landeskirche übertreten. Umgekehrt gilt das natürlich auch (siehe Absatz 3). Solche Vereinbarungen gibt es in Niedersachsen etwa mit der Evangelisch-reformierten Kirche und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK).

Nummer 4: Getaufte, die aus einer christlichen Kirche ausgetreten sind, können in die Landeskirche wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme hat in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen, es sei nur an die positive Resonanz auf Wiedereintrittsstellen erinnert. Bedauerlicherweise ist auch der Wechsel von der römisch-katholischen Kirche in die Landeskirche – sofern Menschen das von sich aus wünschen – nur durch vorherigen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche möglich. Für die Landeskirche ist der Fall einer Wiederaufnahme Ausgetretener geregelt durch die Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche. Neu aufgenommen wurde unter Nummer 3 die Formulierung „oder keiner Kirche angehören“. Im Blick sind hier etwa Menschen, die durch freie Ritualanbieter mit Wasser und im Namen des dreieinigen Gottes gültig getauft wurden, aber dadurch in keine Kirche aufgenommen wurden.

Absatz 2 ist nur sprachlich gekürzt aus Artikel 8 der bisherigen Verfassung übernommen. Die Mitgliedschaft verliert man (außer durch den Tod) durch Übertritt (s. Absatz 1 Nummer 1) oder Austritt aus der Kirche. Gestrichen wurde der bisherige moralische Unterton („… sich lossagt“).