Artikel 40 | Kirchenkreisverbände

(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. 2Für die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung eines Kirchenkreisverbandes gilt Artikel 32 entsprechend.

(2) Das Weitere wird durch eine Satzung des Kirchenkreisverbandes geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 40

Artikel 40 ist von seinem Inhalt her weitgehend neu. Kooperationen zwischen Kirchenkreisen in der Form eines Kirchenkreisverbandes gewinnen allerdings zunehmend an Bedeutung, vor allem für die Trägerschaft eines gemeinsamen, für mehrere Kirchenkreise zuständigen Kirchenamtes und bei der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde der Artikel an anderer Stelle innerhalb von Teil 3 platziert.

Absatz 1 regelt die Organisationshoheit des Landeskirchenamtes in Bezug auf die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisverbänden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Bestimmungen über die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen (Artikel 32) und Kirchengemeinden (Artikel 21) verwiesen.

Die übrigen Absätze von Artikel 40 wurden im Interesse einer Straffung des Verfassungstextes gegenüber dem ersten Entwurf erheblich gekürzt. In der Auseinandersetzung mit Anregungen aus der Arbeitsgruppe Kirchenkreisstrukturen ist dem Verfassungsausschuss deutlich geworden, dass die unterschiedlichen Aufgabenstellungen und -umfänge der Kirchenkreisverbände unterschiedliche Organstrukturen erforderlich machen. Eine eingleisige Organstruktur mit einem Verbandsvorstand kann im Einzelfall ebenso angemessen sein wie eine zweigleisige Organstruktur mit einem Verbandsvorstand und einer Verbandsversammlung oder mit einer hauptamtlichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat. Die Vielfalt dieser Optionen muss nicht in der Verfassung dargestellt werden. Es reicht aus, wenn sie – ähnlich wie die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden im Regionalgesetz – in der KKO näher geregelt und für den Einzelfall durch eine Satzung des Kirchenkreisverbandes gestaltet wird.