(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. 2Für die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung eines Kirchenkreisverbandes gilt Artikel 32 entsprechend.
(2) Das Weitere wird durch eine Satzung des Kirchenkreisverbandes geregelt.