Artikel 47 | Bildung der Landessynode

(1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.

(2) Berechtigt, die Mitglieder der Landessynode zu wählen, sind alle Mitglieder der Kirchenvorstände, alle im aktiven Dienst der Landeskirche stehenden Pastorinnen und Pastoren sowie alle Mitglieder der Kirchenkreissynoden.

(3) 1Über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode entscheidet der Landessynodalausschuss. 2Diese Entscheidungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch die kirchlichen Gerichte. 3Wird ein Vorgang des Verfahrens zur Bildung der Landessynode für ungültig erklärt, so ist dieser zu wiederholen.

(4) Das Nähere über die Zusammensetzung und die Bildung der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 47

Absatz 1 ist gegenüber der bisherigen Verfassung unverändert. Die Vorgaben zum aktiven und passiven Wahlrecht für die Landessynode werden in diesem Artikel ebenso zusammengefasst wie die Entscheidung über Einsprüche bei der Bildung der Landessynode, wobei Einzelbestimmungen in der bisherigen Verfassung zur Wahlberechtigung und zur Wählbarkeit, die nicht Gegenstand einer Verfassung sein müssen, einer kirchengesetzlichen Regelung überlassen bleiben sollen. Sofern künftig auf der Grundlage eines Kirchengesetzes nach Artikel 19 auch Personalgemeinden gebildet werden können, sind deren Kirchenvorstände nach dem Wortlaut von Absatz 2 Satz 1 automatisch wahlberechtigt.

Die Wahlperiode der Landessynode von sechs Jahren ist im Anhörungsverfahren nicht am Beispiel der Landessynode, wohl aber am Beispiel der Wahlperiode des Kirchenvorstandes thematisiert worden angesichts der Schwierigkeiten, genügend, insbesondere auch jüngere Kandidatinnen und Kandidaten, für die Kirchenvorstandswahlen zu gewinnen. Eine Änderung der Wahlperiode bei den Kirchenvorständen hätte aber eine Änderung bei der Wahlperiode der Kirchenkreissynode und der Landessynode zur Folge gehabt. Die Begründung, warum es bei der sechsjährigen Wahlperiode bleiben soll, findet sich unter den Erläuterungen zu Artikel 24 Absatz 2.