(1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
(2) Berechtigt, die Mitglieder der Landessynode zu wählen, sind alle Mitglieder der Kirchenvorstände, alle im aktiven Dienst der Landeskirche stehenden Pastorinnen und Pastoren sowie alle Mitglieder der Kirchenkreissynoden.
(3) 1Über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode entscheidet der Landessynodalausschuss. 2Diese Entscheidungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch die kirchlichen Gerichte. 3Wird ein Vorgang des Verfahrens zur Bildung der Landessynode für ungültig erklärt, so ist dieser zu wiederholen.
(4) Das Nähere über die Zusammensetzung und die Bildung der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.